@putzfee, das ist leider landauf landab so. Es macht Schule und es breitet sich aus wie ein hochaktiver Virus.
Zur ErinnerungZu Querfinanzierung und Sponsoring bei Stadtwerken passt das aktuelle Verwaltungsgerichtsurteil des Sächsischen OVG:
Kommunale Zweckverbände dürfen ihre Mittel nur für den Zweck verwenden, für den sie gegründet wurden. Spenden- oder Sponsorentätigkeit gehören eindeutig nicht dazu. Dies hat das Sächsische OVG entschieden.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt sei, für die er gegründet wurde. Dies sei die öffentliche Wasserversorgung.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen 4 A 437/11Da ist die Frage gestattet, zu welchem Zweck unsere Stadtwerke eigentlich gegründet wurden? Formal und praktisch - wo ist der große Unterschied?
In der Zwischenzeit werden ja nicht nur öffentlich Bäder und der Nahverkehr quersubventioniert, was noch von einem Großteil der Bürger genutzt wird, nein, es werden auch millionenschwere Sportarenen für den exklusiven Profisport von Stadtwerke gebaut und der Betrieb eingegliedert. Das Geld wird von den Verantwortlichen so locker ausgegeben, man spart ja angeblich Steuern. Eine öffentliche Hand greift dabei in die Taschen der anderen öffentlichen Hände. Für das was fehlt wird wieder der Bürger zur Kasse gebeten, als Energieverbraucher, als Steuer-, Gebühren-, und Abgabenzahler.
Auch was die Quersubventionierung und die nachträgliche gesetzliche Billigung angeht, befindet sich unser Rechtsstaat auf Abwegen. Der damalige Bundesfianzminister Peer Steinbrück hat quasi mit Nichtanwendungserlassen zugunsten der öffentlichen Kassen eindeutige BFH-Urteile aufgehoben. Als der Bundesfinanzhof entschied, Quersubventionierungen von Dauerverlusten eines kommunalen Unternehmens seien quasi steuerpflichtig, verboten sein Ministerium den Finanzämtern die Anwendung. Stattdessen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2009 dieser Verrechnungs-Missbrauch rückwirkend sanktioniert und festgeschrieben. Die politischen Verflechtungen von Kommunal über Land bis zum Bund wurden ausgeschöpft.
U.a. Dr. Wolfgang Spindler, der frühere BFH-Präsident, hat die Legislative dazu wiederholt scharf kritisiert. Denn wenn es um private Steuerzahler geht, sieht die Praxis anders aus. Bemerkenswert bei dieser umfassenden und sich ausweitenden Verrechnerei ist u.a., dass aus den selben Ecken jetzt im krassen Gegensatz dazu sogar das Ehegattensplitting unter Beschuss genommen wird.
z.B. im Spiegel oder hier ....
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Das Spiel bringt inzwischen selbst den Präsidenten des Bundesfinanzhofs in Rage: "Der Minister verweigert dem Gericht regelmäßig die Gefolgschaft", sagt Wolfgang Spindler. Peer Steinbrück ficht das nicht an. "Das ist keine Willkür", lässt er auf den Webseiten seines Hauses wissen. Ziel eines solchen Erlasses sei es nicht, Mehreinnahmen zu erzielen. Vielmehr solle der BFH Gelegenheit haben, seine Rechtsauffassung in einem neuen Verfahren zu überprüfen.
Eine schallende Ohrfeige für die Richter. "Ein glatter Verstoß gegen das in der Verfassung verankerte Prinzip der Gewaltenteilung", sagt Steuerzahlerpräsident Däke. Der Finanzminister sei schließlich nicht Gesetzgeber und dürfe daher nicht im Alleingang über Anwendung und Reichweite von Rechtsnormen entscheiden. Das sei Sache der Gerichte.
Zur Rechtfertigung weisen Steinbrücks Ministeriale gern darauf hin, dass sie auch für Steuerzahler negative BFH-Urteile einkassieren. Das stimmt, es gibt allerdings auch hier unterschiedliche Wahrnehmungen: "So etwas kommt vor, ist aber eher selten der Fall", sagt Lutz Engelsing von der Kanzlei DHPG Dr. Harzem & Partner in Bonn.
Der Wermutstropfen für die Trickser im Steuerressort: Die Justiz fängt allmählich an, sich zu wehren. So beschloss der BFH kurzerhand, dass er Revisionen der Finanzämter gegen Gerichtsurteile nicht mehr annimmt, wenn er gleiche Fälle bereits entschieden hat, die Beamten dies aber ignorieren (Az.: IV B 171/06). Schön für den Steuerzahler: Er muss nur in die erste Instanz und hat ein eingeschränktes Prozessrisiko.
Quelle: Capital usw..