Ein Sonderkunde mit Altvertrag aus dem vorigen Jahrhundert mit unwirksamer Preisanpassungsklausel hat seit 2006 Widerspruch (nach BdE-Musterbrief) gegen die Jahresgasrechnungen ab 2005 erhoben und zunächst weniger (2004 + 2 %), dann ab 2009 wegen Aufrechnung mit seinen Rückforderungen für vorhergehende Jahre gar nichts mehr gezahlt.
Wenn das Urteil des BGH vom 14.03.12 VIII ZR 113/11 auf seinen Fall zutrifft, wird er einen Teil der einbehaltenen Beträge nicht behalten dürfen.
Nachforderungen seines Versorgers der Jahre 2006 - 2008, ca. 2.000,-- EUR, dürften verjährt sein.
In den Jahren 2007 und 2008 und hatte der Versorger einen Teil der vom Kunden gezahlten Abschläge entgegen der Aufforderung des Kunden, Abschläge nur für die laufende Abrechnungsperiode zu verwenden, diese doch mit Nachforderungen der Vorjahre verrechnet.
Auf den massiven Widerspruch des Kunden hin erstellte der (freundliche) Versorger im Juli 2009 drei korrigierte Jahresrechnungen -natürlich nach wie vor mit seinen Wunschpreisen-, jedoch mit exakter Verrechnung der Abschläge und mit der Bitte, die Nachforderungen der Jahre 2007, 2008 und 2009 bis zum 07.08.2009 zu zahlen.
Nun meine Frage:
Ist die Fälligkeit der Jahresrechnungsbeträge 2007 und 2008 damit in das Jahr 2009 verschoben worden,
zumal der Kunde erklärt hat, dass die Nachforderungen der Jahresrechnung 2008 wegen der Mängel der Abrechnung hinsichtlich der Preise und der nicht zulässigen Verrechnung nicht fällig seien?
D.h.: Ist damit die Verjährungsbeginn der Nachforderungen der Jahre 2007 und 2008 verschoben worden?
berghaus 26.03.12