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Autor Thema: E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom  (Gelesen 46212 mal)

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Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #15 am: 15. März 2012, 08:03:24 »
Zitat
Original von h\'berger
JA ! - Die Vertragsbedingungen \"Heizstrom\" von E.ON Avacon kenne ich im Detail (dürften bei allen E.ON-Regionalgesellschaften identisch sein, da von E.ON Vertrieb Deutschland vorgegeben).
Ich denke, dass das auch von allgemeinem Interesse ist.
Bzgl. Unterbrechung der Stromversorgung schreibt z. B. die StromGVV in §6 (2): \"Der Grundversorger ist verpflichtet, ... jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen.\" - d.h.: rund um die Uhr.
Nun gibt es aber Schwachlastzeiten (HT/NT) mit unterbrechungsfreier Umschaltung (z. B. Nachtspeicheröfen, etc.) und es gibt Sperrzeiten mit tatsächl. Unterbrechung (z. B. bis zu 4 Std. täglich) für Wärmepumpen. Dabei ist man wohl aber während der Sperrzeit nicht komplett stromlos, oder? Es gibt in diesem Fall wahrscheinlich für die Wärmepumpe einen separaten Stromkreislauf, der unterbrochen werden kann.
Im Übrigen gilt noch eine Ausnahme der obigen \"Rund-um-die-Uhr-Regelung\", wenn es in der StromGVV gleich im Anschluss an §6 (2) heißt: \"Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen,
2. ...\"
Bisjetzt kann ich also in den mir bekannten (bzw. offiziellen) Tarifbedingungen nichts finden, was der StromGVV zuwider lautet. Aber evtl. haben Sie ja da andere Quellen...

Offline bolli

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #16 am: 15. März 2012, 08:14:18 »
Zitat
Original von gwhuebner
Kleine Anmerkung noch zum Verständnis, wieso ich auf die einmonatige Kündigungsfrist komme: In der StromGVV, §20 (1) heißt es:\"Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden...\"
Im Gegensatz zum Sondervertrag, der von BEIDEN Seiten mit der festgelegten Frist (diese kann auch ein Monat betragen) gekündigt werden kann, ist eine Kündigung der Grundversorgung IN DER REGEL nur vom Kunden aus möglich. Für den Grundversorger gilt § 20 Abs. 1 S. 3 StromGVV
Zitat
Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Auch nach meinem Wissensstand sind die Heizstromverträge zumindest wegen der Möglichkeit, den Strom zu unterbrechen (so dieses vereinbart ist) Sonderverträge, da sich diese Möglichkeit NICHT in der StromGVV findet und somit von der gesetzlichen Regelung abweicht, was dann eben die Beurteilung als Sondervertrag zur Folge hat.

Offline Christian Guhl

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #17 am: 15. März 2012, 15:23:09 »
In der \"Grundversorgung Heizstrom\" ist überhaupt nichts vereinbart ! Trotzdem wird diese \"Grundversorgung Heizstrom\" jeden Tag  von 7.00 bis 21.59 Uhr unterbrochen. Geliefert wird während dieser Zeit der Grundversorgungstarif Alpha. Streng genommen wäre damit auch dieser kein Grundversorgungstarif. Eon-Avacon schrieb einmal dazu, dass die Lieferzeiten für den Heizstrom zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber vereinbart wurden, nicht mit dem Kunden. Wie dem auch sei, solange hier nichts geklärt ist, wird gekürzt, dass \"die Schwarte kracht\". Ein großer Teil der Kürzungen ist bereits verjährt, ohne das Eon-Avacon die Traute hatte, Klage zu erheben. Heute wurde mir ein Schreiben gezeigt, in dem Eon-Avacon behauptet, die Einstufung des Heizstroms als Sondervertrag durch das Kartellamt würde sich nur auf die Konzessionsabgaben beziehen.

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #18 am: 15. März 2012, 16:10:04 »
Zitat
Original von bolli
Auch nach meinem Wissensstand sind die Heizstromverträge zumindest wegen der Möglichkeit, den Strom zu unterbrechen (so dieses vereinbart ist) Sonderverträge, da sich diese Möglichkeit NICHT in der StromGVV findet und somit von der gesetzlichen Regelung abweicht, was dann eben die Beurteilung als Sondervertrag zur Folge hat.
Ich denke mal, die entscheidende Frage ist doch eigentlich, ob für den  Tarif \"Grundversorgung Heizstrom\" von E.ON die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten wie für eine \"echte\" Grundversorgung (ob der Tarif eine Grundversorgung ist, sei also mal dahingestellt) und wenn zur \"echten\" Grundversorgung eine \"unterbrechungsfreie Lieferung\" gehört und wenn andererseits E.ON vertraglich zusichert: \"Die Lieferung von Strom erfolgt zu den Bestimmungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung\" (siehe https://www.eon.de/resources/base/docs/pdf/Auftragsformulare/EBYV/ebyv_heizstrom_auftrag_grundversorgung_gemeinsame_messung.pdf, Punkt 6) Auftragserteilung), dann folgt daraus sowohl logisch als auch rechtlich, dass bei Vertragsabschluss für diesen Tarif eine \"unterbrechungsfreie Lieferung\" gewährleistet sein muss, oder?
Zitat
Orginal von Christion Guhl
In der \"Grundversorgung Heizstrom\" ist überhaupt nichts vereinbart ! Trotzdem wird diese \"Grundversorgung Heizstrom\" jeden Tag von 7.00 bis 21.59 Uhr unterbrochen...
Was wird genau unterbrochen? Die Stromlieferung? Oder wird lediglich von 22.00 Uhr bis 6.59 Uhr zu einem anderen Tarif abgerechnet? Die Tatsache, dass deine Nachtspeicheröfen tagsüber nicht heizen, liegt evtl. daran, dass sie falsch angeschlossen sind... - wobei ich nicht raten würde, das ändern zu lassen, da erstens of unnötig (wegen Speicherfähigkeit) und zweitens, weil ja der Tagestarif wesentlich höher ist als der Nachttarif. - Anmerkung: Ein bisschen was wird schon vereinbart sein im Vertrag, oder?
Anmerkung 2: Es gibt tatsächlich Nachtspeicheröfen mit einstellbarer Nachladung tagsüber (falls jemand meint, ich scherze...)
Anmerkung 3: Der \"normale\" Grundversorgungstarif sieht ebenfalls die Möglichkeit von Doppeltarifzählern vor. (siehe z. B. hier: https://www.eon.de/de/bayern/pk/produkteUndPreise/Strom/Grundversorgung/index.htm) - Liegt in diesem Fall auch eine \"Unterbrechung\" vor, wenn um 6.00 Uhr der Tarif umschaltet?
Anmerkung 4: Gemäß EnWG §40 (5) sind Stromlieferanten dazu angehalten, als Anreiz für Energieeinsparung zeitabhängige bzw. lastabhängige Tarife anzubieten. Ich bin der Meinung, dass dies auch im Rahmen der Grundversorgung zulässig und sinnvoll ist.

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #19 am: 15. März 2012, 16:42:46 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Trotzdem wird diese \"Grundversorgung Heizstrom\" jeden Tag  von 7.00 bis 21.59 Uhr unterbrochen. Geliefert wird während dieser Zeit der Grundversorgungstarif Alpha. Streng genommen wäre damit auch dieser kein Grundversorgungstarif.
Wenn deine Argumentation richtig ist, folgt daraus, dass eine Grundversorgung immer nur mit einem zeitlich konstanten Tarif erfolgen darf bzw. kann. Das bezweifle ich jedoch.

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #20 am: 15. März 2012, 17:13:14 »
Zitat
Original von Christian Guhl
1. In der \"Grundversorgung Heizstrom\" ist überhaupt nichts vereinbart ! Trotzdem wird diese \"Grundversorgung Heizstrom\" jeden Tag  von 7.00 bis 21.59 Uhr unterbrochen.
2. Geliefert wird während dieser Zeit der Grundversorgungstarif Alpha. Streng genommen wäre damit auch dieser kein Grundversorgungstarif.
3. Eon-Avacon schrieb einmal dazu, dass die Lieferzeiten für den Heizstrom zwischen dem Lieferanten und dem Netzbetreiber vereinbart wurden, nicht mit dem Kunden.
zu 1.) So ist es ... und da von einem Sondervertrag auszugehen ist, wurde nicht einmal die StromGVV wirksam gem. § 305 BGB einbezogen (übrigens ist die NT-Zeit von 22 - 6 Uhr, oder gibt es für die Region Lüneburg eine andere Regelung?).
zu 2.) Wird in der E.ON-Tarifbeschreibung nicht als Grundversorgung Alpha sondern als \"Arbeitspreis in der Hochtarifzeit\" bezeichnet (nur der AP ist identisch), also auch Sondervertrag (eine \"Splittung\" innerhalb eines Vertrages ist wohl auch kaum vorstellbar).
zu 3.) So in etwa steht es auch auf der E.ON-Internetseite sowie im \"offiziellen\" Sondervertrag \"E.ON Wärmestrom\", mit den Kunden \"Grundversorgung Heizstrom\" ist nicht einmals das wirksam vereinbart.

@ gwhuebner
Wenn Sie als Neukunde für Heizstrom an meinen angebotenen Tip\'s nicht interessiert sind, dann löschen Sie bitte meine Ihnen per PN mitgeteilte Tel.-Nummer. Danke.

edit:
Und nochmal: Nicht alles glauben, was E.ON so schreibt !!!

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #21 am: 16. März 2012, 20:19:43 »
Zitat
Original von h\'berger
@ gwhuebner
Wenn Sie als Neukunde für Heizstrom an meinen angebotenen Tip\'s nicht interessiert sind, dann löschen Sie bitte meine Ihnen per PN mitgeteilte Tel.-Nummer. Danke.
edit:
Und nochmal: Nicht alles glauben, was E.ON so schreibt !!!
Vielen Dank für Ihr Angebot bgzl. der Tips, aber mir reicht schon Ihr letzter Tip. Für mich ist das Ganze keine \"Glaubenssache\". Ich glaube vielmehr an die Rechtswirksamkeit von Verträgen, die Rechtsgültigkeit der darin enthaltenen Formulierungen und die rechtlichen Möglichkeiten bei offensichtlichen Vertragsverletzungen. - Mit einer Aussage der Art: \"... im Vertrag steht zwar dies und jenes, aber man darf nicht alles glauben...\" kann ich leider nicht viel anfangen.
Was mir noch nicht ganz klar ist: Was hätte das nochmal für Konsequenzen, wenn der Tarif \"Grundversorgung Heizstrom\" in der Tat als \"Sondervertrag\" von wem auch immer eingestuft wird? Wären dann alle vertraglichen Vereinbarungen nichtig? Keine Kündigung mehr innerhalb 4 Wochen, etc.? Was würde stattdessen gelten? \"Nichts ist vereinbart\" - wie Herr Guhl schreibt? Oder hätte ich dann plötzlich kein Anrecht mehr auf billigen Strom (NT-Tarif) rund um die Uhr, der sowieso nicht vertraglich vereinbart war??? - irgendeinen Vorteil muss es doch geben, oder?
Zitat
Original von h\'berger
zu 1.) So ist es ... und da von einem Sondervertrag auszugehen ist, wurde nicht einmal die StromGVV wirksam gem. § 305 BGB einbezogen
Hier kann ich nicht ganz folgen. Bei der StromGVV handelt es sich doch nicht um \"Allgemeine Geschäftsbedingungen\" gemäß § 305 BGB. Wenn Ihre Argumentation zutreffen würde, könnte ich ein paar Paragraphen aus dem BGB an meine Verträge anhängen, die dann evtl. aus irgendeinem Grund nicht \"wirksam mit einbezogen\" wären bzw. nicht gelten würden...

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #22 am: 16. März 2012, 21:03:36 »
Zitat
Original von gwhuebner
Vielen Dank für Ihr Angebot bgzl. der Tips, aber mir reicht schon Ihr letzter Tip.
@gwhuebner

Der von Ihnen so bezeichnete \"letzte Tip\" bezieht sich nicht auf die Verträge. Im Übrigen habe ich meine Gründe, dass ich nicht alle Tips hier im Forum ausbreiten möchte. Ansonsten dürfen Sie selbstverständlich sehr gerne Ihre eigenen Erfahrungen mit E.ON machen.

Zu Ihrer Frage: Vertragliche Vereinbarungen / AGB (das kann auch bei einem Sondervertrag die StromGVV sein), die Ihnen bei einem Sondervertrag erst mit der Vertragsbestätigung zugehen, sind nicht wirksam einbezogen (siehe § 305 BGB und hier im Forum mit Hilfe der Suchfunktion nachlesen).

Freundliche Grüße

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #23 am: 17. März 2012, 08:59:26 »
Zitat
Original von h\'berger
Zu Ihrer Frage: Vertragliche Vereinbarungen / AGB (das kann auch bei einem Sondervertrag die StromGVV sein), die Ihnen bei einem Sondervertrag erst mit der Vertragsbestätigung zugehen, sind nicht wirksam einbezogen (siehe § 305 BGB und hier im Forum mit Hilfe der Suchfunktion nachlesen).
Freundliche Grüße
Ja, das mag sein, aber die StromGVV ist mittlerweile bereits an die Antragsformulare mit angehängt (geht also nicht erst bei Vertragsbestätigung zu) siehe z. B.: https://www.eon.de/resources/base/docs/pdf/Auftragsformulare/EBYV/ebyv_heizstrom_auftrag_grundversorgung_gemeinsame_messung.pdf

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #24 am: 17. März 2012, 11:12:56 »
Zitat
Original von gwhuebner
Im November 2011 habe ich telefonisch bei E.ON Bayern Vertrieb GmbH einen Stromliefervertrag ab 01.11.11 im Rahmen der Grundversorgung Heizstrom beauftragt.
Alle erforderlichen Angaben wurde telefonisch gemacht. Bis heute (nach ca. 4 Monaten!) habe ich jedoch noch keine Vertragsunterlagen erhalten ... seit Februar laufen Abschlagszahlungen.

@gwhuebner

Im November 2011 hat Ihnen demnach kein Antragsformular mit angehängter StromGVV vorgelegen.

edit:
Für mich ist neu, dass es jetzt (Druck 11.2011 ?) bei E.ON für die \"Grundversorgung Heizstrom\" ein Auftragsformular gibt. Das spricht dafür, dass selbst E.ON nunmehr von einem Sondervertrag ausgeht.

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #25 am: 17. März 2012, 16:55:24 »
Der Auftrag für die \"Grundversorgung Heizstrom\" ist überschrieben:
Zitat
Grundversorgung Heizstrom (Gemeinsame Messung)
Heizstrom für elektrische Anlagen zur Raumheizung und Warmwasserbereitung
mit Speicher gemäß den Anschlussvorschriften des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers
... des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers ??? - interessant, bietet E.ON Bayern Vertrieb GmbH diesen Heizstrom mit Niedertarifzeit auch außerhalb des Netzes der E.ON Bayern AG an ?

Offline Christian Guhl

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #26 am: 17. März 2012, 18:27:52 »
Zitat
Original von h\'berger
Für mich ist neu, dass es jetzt (Druck 11.2011 ?) bei E.ON für die \"Grundversorgung Heizstrom\" ein Auftragsformular gibt. Das spricht dafür, dass selbst E.ON nunmehr von einem Sondervertrag ausgeht.
Das kann aber nur für Neukunden von Interesse sein. Alle, die schon die Grundversorgung Heizstrom haben, werden ja wohl kaum so dumm sein, nachträglich einen Vertrag zu unterschreiben.

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #27 am: 17. März 2012, 18:38:32 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Das kann aber nur für Neukunden von Interesse sein. Alle, die schon die Grundversorgung Heizstrom haben, werden ja wohl kaum so dumm sein, nachträglich einen Vertrag zu unterschreiben.
Ein anscheinend ganz Kluger vielleicht doch ???   ;)

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #28 am: 17. März 2012, 20:05:27 »
Zitat
Original von h\'berger
@gwhuebner
Im November 2011 hat Ihnen demnach kein Antragsformular mit angehängter StromGVV vorgelegen.
Ja, richtig, aber ich habe mir geschworen, nie mehr was telefonisch zu bestellen - außer vielleicht eine Pizza...
Zitat
Original von h\'berger
... des jeweiligen örtlichen Netzbetreibers ??? - interessant, bietet E.ON Bayern Vertrieb GmbH diesen Heizstrom mit Niedertarifzeit auch außerhalb des Netzes der E.ON Bayern AG an ?
Eine Übersicht der örtlichen Stromnetzbetreiber finden Sie z. B. hier:
http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetGas/AllgemeineInformationen/UebersichtStromUndGasnetzbetreiber/uebersichtstromundgasnetzbetreiber_node.html

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #29 am: 17. März 2012, 20:26:20 »
Zitat
Original von gwhuebner
Ja, richtig, aber ich habe mir geschworen, nie mehr was telefonisch zu bestellen - außer vielleicht eine Pizza...
Wieso ? - Sie haben jetzt einen Sondervertrag (das dürfte ziemlich sicher sein, allerdings bei dem VIII BGH-Senat weiß man ja nie  ;) ) bei dem die StromGVV und damit eine Preisänderungsklausel nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurde - was wollen Sie noch mehr ?

Zitat
Original von gwhuebner
Eine Übersicht der örtlichen Stromnetzbetreiber finden Sie z. B. hier: ...

Die brauche ich nicht. Es geht darum, dass Heizstromverträge nur im jeweiligen Grundversorgungsgebiet angeboten werden (= der Grundversorger hat quasi eine Monopolstellung). Außerhalb des Netzgebietes der E.ON Bayern AG dürfte die E.ON Bayern Vertrieb GmbH aber nicht der Grundversorger sein.

edit: @gwhuebner: aber meine Tips wollen Sie ja nicht   ;)

 

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