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Autor Thema: E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom  (Gelesen 46198 mal)

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Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« am: 11. März 2012, 07:23:39 »
Im November 2011 habe ich telefonisch bei E.ON Bayern Vertrieb GmbH einen Stromliefervertrag ab 01.11.11 im Rahmen der Grundversorgung Heizstrom beauftragt. Anlass war ein Hauskauf. Der bestehende Vertrag sollte lediglich umgeschrieben werden auf meinen Namen, der Tarif sollte gleich bleiben. Alle erforderlichen Angaben wurde telefonisch gemacht. Bis heute (nach ca. 4 Monaten!) habe ich jedoch noch keine Vertragsunterlagen erhalten (angekündigtes \"Willkommensschreiben\", etc.), seit Februar laufen Abschlagszahlungen. Auf meine 3 telefonischen Nachfragen bzw. ein Fax erhielt ich nur ausweichende bzw. gar keine Antworten: \".. dauert noch..\", \".. möchten Sie nicht auf den günstigen Tarif E.ON WärmeStrom umstellen...\", etc. - Bei einer harmlosen telefonischen Nachfrage bzgl. meines aktuellen Tarifs war plötzlich die Rede von \"getrennter Messung\" (von Heiz- und Haushaltsstrom) statt der bereits jahrzehntelang bestehenden und auch rein technisch (nur ein Doppeltarifzähler) auch nicht anders möglichen \"gemeinsamen Messung\" und viele weitere Ungereimtheiten (Fehler bei vereinbarten Abschlagsbeträgen, zwei Vertragsnummern, von denen eine wieder storniert wurde, etc.). Dazu kommt, dass der Vorbesitzer bis heute auch noch keine Endabrechnung erhalten hat (er müsste ca. 500,- EUR an zuviel gezahlten Abschlägen zurückerstattet bekommen) obwohl er ebenfalls die Umstellung gemeldet hat.

Meine Frage nun: Welche Schritte kann ich als Nächstes einleiten um mein Recht gemäß StromGVV §2 (wonach telefonische Verträge unverzüglich in Textform zu bestätigen sind) durchzusetzen? Meine Befürchtung ist, dass auf der Mai-Endabrechnung Fehler sind, die so ggf. bereits im Vorfeld vermieden werden könnten.

Zusatzinfo: Auf der Homepage von E.ON fand ich die Aussage: \"Sie beziehen von uns Strom in der Grundversorgung. Dazu ist kein schriftlicher Vertragsabschluss notwendig.\" - War das vielleicht früher mal so (vor 2006)??

Mein abschließender Rat: Relevante Vereinbarungen, Ankündigungen, etc. nur noch per Fax tätigen (unter der angegebenen Servicenummer 0180 - 2 19 20 23) keinesfalls telefonisch, denn erstens hat man keine Möglichkeit sich jemals auf ein früheres Telefonat zu beziehen, fängt also immer wieder von vorne an, und zweitens ist es kostenmäßig wesentlich günstiger.

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #1 am: 11. März 2012, 15:27:53 »
Mittlerweile bin ich draufgekommen, dass man seine Vertragsdaten auch online einsehen kann. Der Registrierungsprozess ist zwar ein bisschen umständlich, aber man kann dann sogar (falls das nicht momentan gesperrt ist wie bei mir) 3 mal jährlich seinen Abschlagsbetrag auf Grund aktuell einzugebender Zählerstände ändern.
Dort konnte ich jetzt Tarifdetails, Zählerstände, etc. kontrollieren und auf den ersten Blick sieht alles gut aus.
Damit das ging brauchte ich meine Vertragskontonummer, die ich aber glücklicherweise auf Grund der schriftlichen Bestätigung meiner Einzugsermächtigung zur Verfügung hatte...

Offline Christian Guhl

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #2 am: 11. März 2012, 15:40:10 »
Eine Grundversorgung beim Heizstrom gibt es nicht. Siehe hier Pkt.2.4.5 Seite 9/10. Die AVB gelten somit nicht automatisch und wenn Sie nichts unterschrieben haben,gibt es auch kein vereinbartes einseitiges Preisänderungsrecht. Der Vorbesitzer sollte sich wegen der Endabrechnung nach Fristsetzung an die Schlichtungsstelle Energie wenden.

Offline Netznutzer

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #3 am: 11. März 2012, 18:14:50 »
Zitat
     Eine Grundversorgung beim Heizstrom gibt es nicht.

Wer eine Stromspeicherheizung hat, und nichts unternimmt, bekommt mit Glück einen Heizstromllieferungsvertrag, sonst gibt es Schwachlast-HH-Strom der Grundversorgung.

Grß

NN

Offline Christian Guhl

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #4 am: 11. März 2012, 19:06:33 »
Unser Grundversorger (Eon-Avacon) stuft die Kunden in die sog. \"Heizstromgrundversorgung\" ein, wenn kein anderer Heizstromvertrag unterschrieben wird. Was ist \"Schwachlast-HH-Strom\" ? Die ganz normale Grundversorgung ? Ein Preis rund um die Uhr ? Ohne Unterbrechnungsmöglichkeit ? Oder auch ein von der Grundversorgung abweichender Sondervertrag ?

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #5 am: 11. März 2012, 19:29:29 »
Zitat
Original von Netznutzer
Zitat
     Eine Grundversorgung beim Heizstrom gibt es nicht.

Wer eine Stromspeicherheizung hat, und nichts unternimmt, bekommt mit Glück einen Heizstromllieferungsvertrag, sonst gibt es Schwachlast-HH-Strom der Grundversorgung.

Grß

NN

Zitat von der eon Homepage:
\"..Mit unserem Grundversorgungstarif für alle elektrischen Heizsysteme (z. B. Speicherheizungen und Wärmepumpen) ... versorgen wir Sie im Rahmen der Grundversorgungspflicht mit unserer Grundversorgung Heizstrom zu den Bedingungen der ... (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 ...\"
Das klingt ja fast schon wie \"Glück\"... ;-)

Offline Christian Guhl

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #6 am: 12. März 2012, 11:54:11 »
Zitat
Original von gwhuebner
Zitat von der eon Homepage:
\"..Mit unserem Grundversorgungstarif für alle elektrischen Heizsysteme (z. B. Speicherheizungen und Wärmepumpen) ... versorgen wir Sie im Rahmen der Grundversorgungspflicht mit unserer Grundversorgung Heizstrom zu den Bedingungen der ... (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 ...\"
Das klingt ja fast schon wie \"Glück\"... ;-)
Wenn der Heizstrom im Rahmen der Grundversorgungspflicht nach der GVV geliefert wird, ist er aber jederzeit zu liefern. Nicht nur von 22 - 7 Uhr.
Und eine zeitweise Unterbrechung ist auch nicht zulässig.

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #7 am: 13. März 2012, 06:55:22 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von gwhuebner
Zitat von der eon Homepage:
\"..Mit unserem Grundversorgungstarif für alle elektrischen Heizsysteme (z. B. Speicherheizungen und Wärmepumpen) ... versorgen wir Sie im Rahmen der Grundversorgungspflicht mit unserer Grundversorgung Heizstrom zu den Bedingungen der ... (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) vom 26.10.2006 ...\"
Das klingt ja fast schon wie \"Glück\"... ;-)
Wenn der Heizstrom im Rahmen der Grundversorgungspflicht nach der GVV geliefert wird, ist er aber jederzeit zu liefern. Nicht nur von 22 - 7 Uhr.
Und eine zeitweise Unterbrechung ist auch nicht zulässig.

Wo liest du aus der StromGVV heraus, dass der rund um die Uhr gelieferte Strom nach einem Einheitstarif abgerechnet werden muss? Eine Abrechnung mittels HT/NT-Zähler scheint mir durchaus zulässig zu sein... - und wie das Kind/Tarif dann heißt (Heizstrom, etc.) ist ja sowieso zweitrangig, oder?

Offline Christian Guhl

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #8 am: 13. März 2012, 18:58:48 »
Zitat
Original von gwhuebner
Wo liest du aus der StromGVV heraus, dass der rund um die Uhr gelieferte Strom nach einem Einheitstarif abgerechnet werden muss? Eine Abrechnung mittels HT/NT-Zähler scheint mir durchaus zulässig zu sein... - und wie das Kind/Tarif dann heißt (Heizstrom, etc.) ist ja sowieso zweitrangig, oder?
??? Wo steht was von einem Einheitstarif ? Natürlich ist es zulässig mittels HT/NT-Zähler abzurechnen. Das dürfte dann aber keine Grundversorgung mehr sein. Oder steht in der GVV irgendwo, dass für Tag und Nacht unterschiedliche Tarife berechnet werden ? Wo ist denn in der GVV der Zeitraum geregelt, wann HT und wann NT gilt ? Wie das Kartellamt festgestellt hat, ist NT immer ein Sondervertrag. Und dafür gilt die GVV nicht automatisch. Es besteht für NT auch keine Grundversorgungspflicht. Auch wenn Eon-Avacon so einen Quatsch schreibt.

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #9 am: 13. März 2012, 21:59:18 »
Zitat
Original von Christian Guhl
??? Wo steht was von einem Einheitstarif ? Natürlich ist es zulässig mittels HT/NT-Zähler abzurechnen. Das dürfte dann aber keine Grundversorgung mehr sein. Oder steht in der GVV irgendwo, dass für Tag und Nacht unterschiedliche Tarife berechnet werden ?
Der Strom wird tatsächlich rund um die Uhr geliefert nur mit zwei Tarifen abgerechnet. Es handelt sich also (wie ich versucht habe zu verdeutlichen) lediglich um ein unterschiedliches Abrechnungsverfahren. Das ist der einzige Unterschied zur \"normalen\" Grundversorgung. Der billigere Strom ist auch nicht besser oder schlechter als der teuere, nur billiger.
Da in der StromGVV auch nichts davon steht, dass nach einem Einheitstarif abgerechnet werden muss, könnte ich mit der gleichen Logik schließen, dass ein 24-Stunden Einheitstarif keine Grundversorgung darstellt. -
Ich denke, das Entscheidende an der Grundversorgung ist immer noch die 1-monatige Kündigungsfrist. Das unterscheidet sie von einem \"normalen\" Tarif mit z. B. 1-jähriger Kündigungsfrist. Wie das Ding (Grundversorgung) abgerechnet werden muss bzw. kann, ist offensichtlich nirgends geregelt...
- übrigens habe ich mittlerweile eine schriftliche Bestätigung über den Namen meines aktuellen Tarifs erhalten. Das ist doch schon mal eine Basis...

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #10 am: 14. März 2012, 10:56:22 »
@gwhuebner

Ich hab mal eine Verständnisfrage: Um was geht es Ihnen eigentlich ?

Legen Sie Wert darauf, dass der von den E.ON-Regionalgesellschaften als \"Grundversorgung Heizstrom\" bezeichnete NT-/HT-Liefervertrag eine Grundversorgung im Sinne des EnWG und der StromGVV ist ? Wenn ja, warum ?

edit:
Zitat
Ich denke, das Entscheidende an der Grundversorgung ist immer noch die 1-monatige Kündigungsfrist. Das unterscheidet sie von einem \"normalen\" Tarif mit z. B. 1-jähriger Kündigungsfrist.
Das ist ganz sicher nicht der Unterschied zwischen Grundversorgung und Sondervertrag !

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #11 am: 14. März 2012, 22:26:21 »
Zitat
Original von h\'berger
@gwhuebner

Ich hab mal eine Verständnisfrage: Um was geht es Ihnen eigentlich ?

Legen Sie Wert darauf, dass der von den E.ON-Regionalgesellschaften als \"Grundversorgung Heizstrom\" bezeichnete NT-/HT-Liefervertrag eine Grundversorgung im Sinne des EnWG und der StromGVV ist ? Wenn ja, warum ?
Das ist ganz sicher nicht der Unterschied zwischen Grundversorgung und Sondervertrag !
In erster Linie geht es mir um die Klärung von Verständnisfragen. Scheinbar gibt es ja einen Widerspruch zwischen der E.ON-Aussage und der gegenteiligen Meinung. Und zu Ihrer Frage: Ich lege keinen Wert darauf, dass etwas so oder so ist, mir geht es rein darum mit sachlichen und logischen Argumenten festzustellen bzw. zu beweisen, dass etwas so oder so ist. Immerhin meine ich jetzt verstanden zu haben, was Sie mit \"...ganz sicher nicht..\" gemeint haben. Ich vermute, es liegt daran, dass es auch \"Sonderverträge\" mit einmonatiger Kündigungsfrist gibt (wäre ganz nett gewesen, das nebenbei als Begründung zu erwähnen...). - Das hatte ich außer Acht gelassen - mein Fehler. Andererseits fehlen mir immer noch Informationen bzw. Argumente mit denen sich klar beweisen bzw. widerlegen lässt, dass es sich beim Tarif \"Grundversorgung Heizstrom\" um eine Grundversorgung handelt.

Kleine Anmerkung noch zum Verständnis, wieso ich auf die einmonatige Kündigungsfrist komme: In der StromGVV, §20 (1) heißt es:\"Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden...\"

Offline Christian Guhl

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #12 am: 14. März 2012, 22:42:05 »
Zitat
Original von gwhuebner
Andererseits fehlen mir immer noch Informationen bzw. Argumente mit denen sich klar beweisen bzw. widerlegen lässt, dass es sich beim Tarif \"Grundversorgung Heizstrom\" um eine Grundversorgung handelt.
Ich schrieb bereits : Siehe hier  Pkt.2.4.5 Seite 9/10. Was brauchst Du denn noch mehr ? Glaubst Du dem Kartellamt nicht ?

Offline gwhuebner

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #13 am: 14. März 2012, 22:53:37 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Ich schrieb bereits : Siehe hier  Pkt.2.4.5 Seite 9/10. Was brauchst Du denn noch mehr ? Glaubst Du dem Kartellamt nicht ?
Ich kann nicht beurteilen, inwieweit die Aussagen des Kartellamts in diesem Schreiben Rechtsgültigkeit besitzen. Was mir jedoch auffällt ist eine grobe Verallgemeinerung, wenn es z. B. heißt: \"...Die Heizstromverträge unterscheiden sich vom gesetzlichen Leitbild der Grundversorgung, insbesondere auf Grund der regelmäßig vereinbarten Möglichkeit,
die Stromversorgung zu unterbrechen...\" - dies suggeriert, dass alle Heizstromverträge diese Möglichkeit der Stromunterbrechung beinhalten.
Dies sei mal dahingestellt. Im konkreten Fall genügt es jedoch zunächst zu prüfen, ob der Tarif um den es hier geht (E.ON Grundversorgung Heizstrom), diese Möglichkeit in den Tarifbedingungen vorsieht oder nicht...

Offline userD0003

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E.ON Bayern Grundversorgung Heizstrom
« Antwort #14 am: 14. März 2012, 23:26:33 »
Zitat
Original von gwhuebner
... wenn es z. B. heißt: \"...Die Heizstromverträge unterscheiden sich vom gesetzlichen Leitbild der Grundversorgung, insbesondere auf Grund der regelmäßig vereinbarten Möglichkeit, die Stromversorgung zu unterbrechen...\" - dies suggeriert, dass alle Heizstromverträge diese Möglichkeit der Stromunterbrechung beinhalten.
Im konkreten Fall genügt es jedoch zunächst zu prüfen, ob der Tarif um den es hier geht (E.ON Grundversorgung Heizstrom), diese Möglichkeit in den Tarifbedingungen vorsieht oder nicht...
JA ! - Die Vertragsbedingungen \"Heizstrom\" von E.ON Avacon kenne ich im Detail (dürften bei allen E.ON-Regionalgesellschaften identisch sein, da von E.ON Vertrieb Deutschland vorgegeben).

Und nicht alles glauben, was E.ON so schreibt (oder besser gar nichts, bevor nicht durch sachkundige Prüfung bestätigt) !   ;)

edit: Wenn Sie Informationen zu den E.ON-Heizstromtarifen haben möchten, dann können Sie mich gerne anrufen (meine Tel.-Nr. gebe ich Ihnen per PN).

 

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