In der Tat gab es für Stromkunden bis ca. Anfang 2011 noch gar keine Strom-AGB. Später waren AGB auf der Webseite einsehbar.
Wenn keine AGB Vertragsbestandteil geworden sind, gilt ja aber normales Recht.
Und wie soll aus diesem ein Sonderkündigungsrecht herleitbar sein, solange der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb aufrecht erhält?
Sobald ein Netzbetreiber die Durchleitung kündigt, ist die Sache wohl eindeutig (Energen kann wegen Unmöglichkeit nicht mehr leisten). Ebenso, sollte der Insolvenzverwalter nun eine Preiserhöhung anbringen (Sonderkündigungsrecht).
Ansonsten sind die Verträge wohl vorerst weiter bindend. Bitte auch beachten, daß alle EnS-Lieferverträge eine 12-monatige Mindestlaufzeit hatten.
Schlussendlich wird der Netzbetreiber keinen neuen Versorger an den Zählpunkt \"ranlassen\", solange EnS nicht - z.B. im Rahmen einer bestätigten Kündigung - die Lieferung abgemeldet oder einzelne Netzbetreiber EnS die Durchleitung gekündigt haben.