Auszug aus dem EEG 2012:
§ 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
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(2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich vorbehaltlich der Absätze
3 und 4 ab dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Prozent gegenüber
den jeweils am 1. Januar des Vorjahres geltenden Vergütungssätzen.
(3) Der Prozentsatz nach Absatz 2 erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte
Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der
vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen
1. 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
2. 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
3. 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,
4. 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder
5. 7 500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte.