Für alle, die es auf ein Mahnverfahren (oder eine Klage) ankommen lassen wollen, ein Hinweis, was ich dazu Rechtliches zur Kostenfolge im Falle eines Anerkenntnisses gefunden habe:
Zöller, Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. 2003:
RNr. 58 (Mahnverfahren) zu § 91 a ZPO: „…Will der Schuldner geltend machen, dass er keinen Anlass zur Einleitung des Mahnverfahrens gegeben hat, muss er zum Zweck des Anerkenntnisses (§ 93) Widerspruch einlegen…“
RNr. 6 (Mahnverfahren) zu § 93 ZPO: „Widerspruch gegen Mahnbescheid schließt sofortiges Anerkenntnis nicht aus, wohl aber, wenn die Berechtigung des Anspruchs in der Widerspruchsbegründung bestritten wird….“
So gesehen ist wohl von einer Widerspruchsbegründung im eventuellen Mahnverfahren dringend abzuraten.