Original von luispold
Könnte dem Anwalt Spalckhaver ja mitteilen, das der Widerspruch unter Berufung auf $ 315 Mahnkosten, Verzugszinsen und die Sperrandrohung ausschließt. Mir außerdem der Vergleichsvorschlag nicht weitrechend genug ist etc.
@luispold
Wieso meint man denn, dass man einen von E.ON beauftragten Rechtsanwalt über die Rechtslage belehren müsste?
Möglicherweise haben Sie selbst schon nicht verstanden, wonach sich ein entsprechender Streit vor Gericht entscheiden könnte.
Möglicherweise ist schon unklar, ob E.On Bayern Vertrieb GmbH überhaupt Vertragspartner geworden ist und Forderungsinhaber sein kann. Schließlich wurde der betreffende Vertrag wohl schon nicht mit der (bei Vertragsabschluss noch gar nicht existierenden) E.ON Bayern Vertrieb GmbH abgeschlossen und eine Urkunde über einen Rechte- und Forderungsübergang wurde bisher wohl auch nicht ausgehändigt, §§ 410 ff. BGB.
Es ist ferner schon unklar, ob in dem konkreten Vertragsverhältnis überhaupt wirksam ein Preisanpassungsrecht zugunsten des Versorgers gesetzlich oder vertraglich eingeräumt wurde (vgl. nur BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 und B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10).
Fehlte es demnach an einem wirksamen Preisanapssungsrecht des Versorgers, kam es auf zwischenzeitliche Widersprüche schon gar nicht an (vgl. nur BGH, B. v. 07.06.11 Az. VIII ZR 333/10 Rn. 2).
Hampelt man jetzt in Korresondenz mit dem gegnerischen Anwalt wieder (nur) mit § 315 BGB herum, könnte ein Gericht in einem sich anschließenden Prozess auf die Idee verfallen, das Preisanapassungsrecht als solches sei schließlich vollkommen unstreitig bzw. vom Kunden sogar nachträglich zugestanden/ anerkannt und es käme deshalb für die Streitentscheidung lediglich noch auf die Billigkeit der Preisanpassungen an:
Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [E.ON Hanse soll nun erst mal offen legen]Bestand hingegen ein wirksames Preisanpasungsrecht, so käme es auf eine Billigkeitskontrolle all derjenigen Preisanapassungen bzw. Preise an, die infolge der erfolgten Widersprüche jedenfalls nicht vertraglich vereinbart wurden (vgl. BGH, B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17 f.).
Siehe auch:
Tarifkunde oder Sondervertragskunde?und
Preisanpassungen und Jahresverbrauchsabrechnungen widersprechen!Wenn man auf Vergleichsangebote eingeht, indem nan in Vergleichsverhandlungen einsteigt, vergibt man sich schließlich u.U. auch seine Verjährungseinrede. In diesem Zusammenhang wäre es vollkommen sinnlos, darauf zu verweisen, ein Vergleichsangebot ginge nicht weit genug, wenn man kein eigenes unterbreiten würde.
Nach alldem würde man nur den Eindruck gewinnen, jemand, der eigentlich selbst unsicher und unerfahren ist, würde sich im übertragenen Sinne (übermütig) als
\"Schlangenbeschwörer\" probieren wollen.
Original von luispold
Seit 2007 zum 1.1.2008 widerspreche ich den Preissteigerungen von E.ON und kürze die Jahresrechnungen entsprechend, mit 2 % Preissteigerung (wie vom BDE empfohlen)
Was für ein Käse.
Mehrere Umstrukturierungen bei E.ON (Fusion zu E.ON Bayern), das
Projekt regi.on sollen zu Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen beim Versorger geführt haben. Zudem gab es zwischenzeitlich Netzentgeltsenkungen und sinkende Strom- Großhandelspreise, die bei bestehender Preisanpassungspflicht jeweils an die Kunden weitergegeben werden mussten.