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Autor Thema: Einzugsermächtigung  (Gelesen 2609 mal)

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Offline biene

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Einzugsermächtigung
« am: 18. Oktober 2005, 12:17:12 »
@forum

soeben finde ich bei der Verbraucherzentrale Hamburg einen Text - dass es \"korrekt\" sei eine Einzugsermächtigung zu verlangen - und andere Zahlungen zu verteuern -

siehe hier:  www.vzhh.de   auf Markt und Recht - Aktuelles   ( es gibt keinen direkten Link)

Zahlung nur noch per Einzugsermächtigung - darf das sein?

Viele Anbieter verlangen von ihren Kunden eine Zahlung per Einzugsermächtigung. Andere Zahlungsmöglichkeiten, z.B. eine Überweisung, sind - wenn überhaupt - nur noch gegen Mehrkosten möglich.

Ist das zulässig? Die Antwort lautet: Leider ja.

Die Rechtsprechung ist schon seit 1996 der Auffassung, dass Kunden zum Lastschriftverfahren gezwungen werden dürfen, wenn es sich um die Abbuchung kleiner Beträge oder um regelmäßige Festbeträge handelt (BGH, Urteil v. 10.1.1996 - XII ZR 271/94).Dies hat der BGH im Jahr 2003 ausdrücklich für den Bereich Mobilfunk bestätigt. Zwar seien die monatlich zu zahlenden Beträge unterschiedlich hoch, es sei aber ausreichend, wenn dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt wird, die Rechnung mindestens fünf Werktage vor Einzug zu prüfen. Dadurch habe der Kunde ausreichend Zeit, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung des Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil v. 23.1.2003 – III ZR 54/02).

Anbieter können Sie also in den AGB verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wenn

· es sich um kleine Beträge handelt oder

· die Beträge jeden Monat gleich hoch sind oder

· die Beträge unterschiedlich hoch sind (Mobilfunkrechnungen), Ihnen die Rechnung aber mindestens fünf Werktage vor Einzug übermittelt wird

Der Anbieter kann auch im nachhinein ein Einzugsermächtigung verlangen,  soweit Änderungsklauseln im Vertrag stehen und die Vertragsänderung zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind und den Kunden genügend Zeit zur Umstellung gegeben wird (mindestens vier bis sechs Wochen).

Folglich darf der Anbieter auch andere Zahlungsweisen teurer machen und so die Kunden mehr oder weniger dazu zwingen, sich auf den Einzug einzulassen.

Übrigens: Einen Vorteil hat die Zahlung per Einzug. Sie können falsch abgebuchte Beträge einfach über das Geldinstitut zurück buchen lassen (das geht bei einer Überweisung nicht). Bei Streit über die richtige Höhe der Rechnung können Sie so sicher stellen, dass nicht Sie hinter Ihrem Geld herlaufen müssen, sondern der Anbieter sich bei Ihnen bemühen muss.[/i]

Soll das jetzt heissen, wir müssen die Mehrgebühren bei z.B. Überweisungen oder Daueraufträgen - \"akzeptieren\"??


Gruß Biene

Offline Harry01

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Einzugsermächtigung
« Antwort #1 am: 18. Oktober 2005, 13:01:02 »
@Biene

Zitat
Soll das jetzt heissen, wir müssen die Mehrgebühren bei z.B. Überweisungen oder Daueraufträgen - \"akzeptieren\"??


Kommt daruf an, wo. Für Mobilfunkverträge scheint die Rechtsprechung eindeutig zu sein. Ob man das verallgemeinern kann, glaube ich nicht.

Wenn man es auf die Versorger bezieht, so haben sie ja in den meisten Fällen eine Einzugsermächtigung. Sie löschen diese meist selbst, wenn der Kunde eine Begrenzung wünscht. So kann es dem Kunden ja nicht zum Nachteil werden, wenn der Versorger die Einzugsermächtigung verweigert und dafür auch noch Geld haben will. Zudem gibt es doch auch keine AGB`s, sondern nur die AVBV, und da steht nichts von einer Einzugsermächtigung drin.

Interessant wird es, wenn man ein KfZ zulässt. Da muß man inzwischen auch eine Einzugsermächtigung für die Steuern unterschreiben, sonst wird der Wagen nicht zugelassen. Bekannte haben berichtet, sie haben erst unterschreiben, der Wagen wurde zugelassen und nach dem Vorgang wurde dem Sachbearbeiter gleich der schriftliche Widerruf der Einzugsermächtigung in die Hand gedrückt. Passiert ist gar nichts, weder wurde der Wagen zwangsabgemeldet bzw. die Zulassung rückgängig gemacht, noch hat das Finanzamt Rücklastschriftgebühren für die trotz Widerruf durchgeführte Abbuchung verlangt. Auch Mehrkosten wurden nicht erhoben. Es gibt wohl eine Verordnung, die eine Einzugsermächtigung vorschreibt, jedoch keine Rechtssicherheit, wenn sie widerrufen wird.

 

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