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Autor Thema: Heizstromkunden werden zu Alternativanbieter benachrichtigt  (Gelesen 7455 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline tangocharly

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Heizstromkunden werden zu Alternativanbieter benachrichtigt
« Antwort #1 am: 30. November 2011, 10:07:58 »
Zitat
Für Verbraucher bedeutet dies, dass diese Tarife ausschließlich vom jeweiligen lokalen Stromversorger angeboten werden. Dies erschwert den Stromanbieterwechsel für Besitzer von Stromheizungen und Zweitarifzählern enorm, da ohne zeitliche Einteilung in HT und NT abgerechnet wird. Überregionale Stromanbieter sind somit für Heizstromkunden keine wirkliche Alternative zum lokalen Versorger.  Der NT-Strom des Grundversorgers ist oft relativ günstig. Dennoch kommt es bundesweit immer wieder zu massiven Tariferhöhungen durch unterschiedliche Versorger. So ist es beispielsweise in einem Versorgungsgebiet in Baden-Württemberg zu einer Verteuerung von 46 Prozent bei Heizstrom gekommen. Da es keine Wechselmöglichkeit gibt, sind Verbraucher mit Nachtspeicherheizungen der Preispolitik des regionalen Versorgers ausgeliefert.

So kann man es bei Verivox nachlesen (was allerdings die Spatzen von den Dächern pfeifen).

Weder die Politik, noch die Verbraucherschützer machen sich derzeitig Gedanken darüber, wie ein wirksamer INteressenausgleich zwischen der verschwindend geringen Anzahl von BÜrgern erfolgen soll, die sich vor Jahren von der Versorgungsindustrie in die Sackgasse gigantischer Investitionen treiben ließ, weil es angeblich so günstig sei (bleibe ?) den nächtlichen Stromüberschuß für den Betrieb von Nachtspeicherheizungen und/oder Wärmepumpen zu verwenden.

Jetzt muß der Gefoppte sich von seinem Versorger anhören, dass die Netzdurchleitung so teuer sei und deshalb sein Zweitarifzähler in die Mülltonne wandern könne, weil es für das Unternehmen nicht mehr lukrativ genug sein soll, vergünstigte Nebentarife anzubieten.

Der Gefoppte, dem gerade der Kragen anschwillt, so dass er kurz vor dem Platzen steht, darf jetzt noch lesen, dass er ein \"Doppel-Gefoppter\" ist, weil er mit seinem nun teuren \"Nachtstrom\" auch noch die Subventionen der Industriekunden abfangen darf.

Hier muß schnell gehandelt werden. Wenn es freiwillig nicht geschafft werden kann, dass die örtlichen Versorger überregionale Versorger ins örtliche Netz einleiten lassen, dann muß hier entweder die Politik oder das Kartellamt sich der Sachlage annehmen.

Die Aussage der überregionalen Anbieter, man könne sich nicht in das örtliche Netz einbuchen, stellt zunächst einmal eine Zugangsbehinderung dar. Dass der örtliche Versorger dabei seine Marktmacht hat, steht auch außer Frage. Und die Annahme, dass diese Marktmacht unbillig ausgenutzt wird, ohne sich um einen Interessenausgleich für die Gefoppten zu kümmern, drängt sich verdächtig auf.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Netznutzer

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Heizstromkunden werden zu Alternativanbieter benachrichtigt
« Antwort #2 am: 30. November 2011, 11:30:16 »
Zitat
Der Gefoppte, dem gerade der Kragen anschwillt, so dass er kurz vor dem Platzen steht, darf jetzt noch lesen, dass er ein \"Doppel-Gefoppter\" ist, weil er mit seinem nun teuren \"Nachtstrom\" auch noch die Subventionen der Industriekunden abfangen darf.

Das ist falsch!

Reduzierte Nachtspreicherheizungsentgelte fallen genau in den § 19 hinein, wie die Reduzierung für industrielle Großkunden. Hierauf wurde ausdrücklich von der Bundesnetzagentur hingewiesen! Daher ist der Betrag in 2012 so viel höher als der für 2011 (da galt es noch nicht). Das bedeutet für Speicherheizungskunden, dass sie die Reduzierung ihres NT-NN-Entgeltes von ca. 3 ct/kWh mit 0,628 ct/kWh mitfananzieren, somit sich noch immer ein Überschuss von 2,35 ct/kWh auf ihrer Seite befindet, rechnet man HT mit hinein, wahrscheinlich noch immer 2 ct/kWh.

Gruß

NN

Offline tangocharly

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Heizstromkunden werden zu Alternativanbieter benachrichtigt
« Antwort #3 am: 30. November 2011, 15:42:04 »
Zitat
@ Netznutzer
Hierauf wurde ausdrücklich von der Bundesnetzagentur hingewiesen!

Sie meinen wohl diese Quelle ?

siehste da

Existiert hierzu irgendwo schon ein thread :  \"Wärme-/Heizstrom\" ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline tangocharly

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Heizstromkunden werden zu Alternativanbieter benachrichtigt
« Antwort #4 am: 01. Dezember 2011, 17:50:46 »
Es gab Zeiten, da war die Versorgung mit Nachtspeicherstrom eine geniale Sache. Im Tätigkeitsbericht 2005-2007 der Bundesnetzagentur liest sich das so:

Zitat
2.3.3.
Lastprofile 2.3.3.1.
Heizwärmespeichermarkt

Neben der Haushaltsstrombelieferung spielt für Letztverbraucher auch die strombetriebene Heizwärmespeicherung (bzw. Nachtspeicherheizung) für die Wärmeerzeugung eine große Rolle. Nach Schätzungen des Energieressourcen-Institut e.V. in Cottbus im Jahr 2002 umfasste der Wärmestrommarkt ca. 2,4 Millionen unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen, dies sind z.B. Heizwärmespeicher oder auch Wärmepumpen. Für diese unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen wurde ein Verbrauch von 22 Terawattstunden pro Jahr (TWh/a) geschätzt. Damit stellt dieses Marktsegment einen wirtschaftlichen interessanten Bereich dar. Es kann jedoch im Wärmestrommarkt noch nicht von einem funktionierenden Wettbewerb gesprochen werden. Die Belieferung der Heizwärmespeicherkunden erfolgt fast ausschließlich durch den im Netzgebiet etablierten Versorger (in der Regel der mit dem Netzbetreiber verbundene oder assoziierte Vertrieb) und nur in Einzelfällen durch neue Stromlieferanten. Bereits im Zeitraum 2003/2004 hatte das Bundeskartellamt kartellrechtliche Verwaltungsverfahren gegen zwei Netzbetreiber eingeleitet. Die betroffenen Netzbetreiber wendeten bei der Netznutzung für Wärmespeicherheizungen seit Mitte 2003 temperaturabhängige Standardlastprofile an, die auf der Grundlage eines vom VDN und der Brandenburgischen TU entwickelten Verfahrens beruhen. Mit der Verwendung dieser Lastprofile für Netznutzer wurden ein unzumutbarer Aufwand und eine Benachteiligung von neuen Stromlieferanten gegenüber etablierten Versorgern beklagt. Das Bundeskartellamt sah keine Befugnisse, bundesweit einheitliche und diskriminierungsfreie Netznutzungsbedingungen durchzusetzen. Die Thematik wurde im Jahr 2005 an die Bundesnetzagentur übergeben. Seitens der Bundesnetzagentur wurde daraufhin Kontakt mit betroffenen Stromlieferanten, verschiedenen Netzbetreibern sowie den betroffenen Wirtschaftsverbänden aufgenommen. Hierbei wurde deutlich, dass die Belieferung und Abwicklungen von Wärmespeicherkunden durch die komplexen temperaturabhängigen Standardlastprofile einen wesentlichen Hinderungsgrund für die Etablierung von Wettbewerb darstellen. Die Gespräche zur Vereinfachung des bestehenden Standardlastprofilverfahrens mit dem Ziel eines funktionierenden Wettbewerbs in diesem Marktsegment verliefen jedoch ergebnislos. Daraufhin hat die Bundesnetzagentur eine Gutachtenausschreibung vorbereitet, die zum Ziel hat, das derzeit verwendete Standardlastprofilverfahren angemessen zu Zugang zu den Verteiler- und Übertragungselektrizitätsnetzen Bundesnetzagentur 40 vereinfachen, damit auch im Marktsegment der Wärmespeicherkunden ein funktionierender Wettbewerb geschaffen wird. Mit ersten Ergebnissen wird noch im Jahr 2007 gerechnet.

Doch bevor man auf erste Ergebnisse zurück greifen konnte, damit auch im Marktsegment der Wärmespeicherkunden ein funktionierender Wettbewerb geschaffen werden kann, ist die Luft draußen. Jetzt sind diese, \"eine große Rolle\" spielenden Abnehmer nur noch \"lästige Stromfresser\" (oder vielleicht auch wohl Willkommene).

Bei einem Marktsegment, das sich so gut wie nicht bewegen kann, wird doch keiner hergehen und dem Letztverbraucher gegenüber die Hosen runter lassen, wieso gerade der Nachtspeicherbetrieb genau so teuer sein soll, wie der Haupttarif.

Und dabei gibt es, insbesondere in Baden-Württemberg Koryphäen, wie man bei verivox nachlesen kann:

Zitat
Der NT-Strom des Grundversorgers ist oft relativ günstig. Dennoch kommt es bundesweit immer wieder zu massiven Tariferhöhungen durch unterschiedliche Versorger. So ist es beispielsweise in einem Versorgungsgebiet in Baden-Württemberg zu einer Verteuerung von 46 Prozent bei Heizstrom gekommen. Da es keine Wechselmöglichkeit gibt, sind Verbraucher mit Nachtspeicherheizungen der Preispolitik des regionalen Versorgers ausgeliefert.

Der Markt, d.h. die Versorger, scheinen sich aber um die Richtlinien der BNetzA nicht sonderlich zu scheren. Deren Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen vom 29.10.2010 weist da schon auf Regelungsmöglichkeiten hin:

Zitat
1.2.6.2
Entnahmen durch Nachtspeicherheizungen
Nicht genehmigungsfähig ist weiterhin eine individuelle Netzentgeltvereinbarung, nach der die Entnahme durch Nachtspeicherheizungen bei der Ermittlung der Hochlastzeitfenster nicht berücksichtigt werden soll.

und weiter

Zitat
2.9.11
Entnahmen durch Nachtspeicherheizungen
Nicht genehmigungsfähig ist weiterhin eine individuelle Netzentgeltvereinbarung, nach der die Entnahme durch Nachtspeicherheizungen bei der Ermittlung der Hochlastzeitfenster nicht berücksichtigt werden soll. Insoweit ist zu beachten, dass nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Netzplanung die Netze so zu dimensionieren sind, dass sie in der Lage sind, die in den Hauptlastzeiten zu erwartende zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen bzw. Einspeisungen abzudecken. Relevant für die Netzkosten ist daher nicht die Anzahl der über das Netz bezogenen Kilowattstunden, sondern ausschließlich der dem einzelnen Letztverbraucher individuell zurechenbare Beitrag zur zeitgleichen Jahreshöchstlast. Wird diese im Wesentlichen durch die Entnahme von Nachtspeicherheizungen in den Abend- und Nachtstunden bestimmt, so erscheint es durchaus als sachgerecht, Letztverbrauchern, die ihre individuelle Leistungsspitze aufgrund ihrer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeiten tagsüber haben, als atypische Netznutzer anzusehen, weil in diesem Fall der Leistungsbezug durch die Nachtspeicherheizungen die für die Netzdimensionierung entscheidende Komponente darstellt.

Und wenn man sich dann die Regelungen der zugehörigen StromNEV näher anschaut, dann liegt dort auch ein wenig Chili-Pfeffer, mit dem man dem Stromversorger und seinem Netzunternehmen einheizen kann.

Gem. § 19 Abs. Abs. 3 Satz 3 StromNEV besteht eine Auskunfts- und Belegspflicht, über die an der Entgeltbildung beteiligten Kosten.
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