Die Stadtwerke Kreuznach versenden zur Zeit neue Kreuznacher-Stadtstrom-Verträge, die die Kunden unterschreiben sollen, teilweise werden auch Verträge gekündigt.
Die neuen Musterverträge mit AGB siehe hier:
http://www.stadtwerke-kh.de/fileadmin/Daten/Energieclub/Dokumente_pdf/Mustervertrag_Stadt-Strom_23052011.pdf Die SW KH begründen dies damit, dass aufgrund des Urteils des LG KH v. 14.4.11 die AGB nicht mehr zulässig sind.
Jetzt muss man 3 Fälle unterscheiden:
1.)
Kunden die in 2009 einen Stadtstrom-Fix-24 Monate-Vertrag abgeschlossen hatten, sind ab dem 1.4.11 automatisch in den Kreuznacher Stadtstromvertrag gefallen. Damit gelten auch die bis dato gültigen (alten) AGB\'s. Diesen Kunden legt man jetzt ein Angebot auf den neuen Stadtstromvertrag vor,siehe Link, vor.
Die BIFEP empfiehlt das Angebot nicht anzunehmen und den Vertrag nicht zu unterschreiben
2.)
Kunden die einen Kreuznacher-Stadt-Stromvertrag seit langem besitzen werden die Verträge mit Schreiben aus dem Mai zum 31.8.2011 gekündigt und ebenfalls diesen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Kündigungen fristgerecht sind und die jährliche Laufzeiten des Vertrages eingehalten werden.
Die BIFEP empfiehlt daher zunächst eine genaue Prüfung und ggf. dann einen Wechsel zu günstigeren Anbietern, die SW KH sind nicht die Günstigsten.
3.)
In der Presse wurde durch H. Canis bereits angekündigt, dass man im August den Kreuznacher Stadtgas-Kunden die Vertrgäge zum 31.12.2011 kündigt und ebenso einen neuen Vertrag mit eben den gleichen AGB\'s vorlegen wird.
Die BIFEP empfiehlt bereits jetzt die genaue Prüfung der bestehenden Altverträge auf mögliche Kündgungen.
Die BIFEP bezweifelt inwiefern die neuen AGB\'s mit der StromGVV und GasGVV gesetzeskonform sind. Die RA-Kanzlei Becker, Büttner, Held (BBH) hat diese neuen AGB\'s mit Stand 23.5.11 für die SW KH ausgearbeitet. BBH vertritt die SW KH auch bei dem Sammelklageverfahren am LG KH (Streitwert 60.000 €)
Die BIFEP weißt insbesondere auf die §§ 6.6 und 8.2 der AGB hin und fragt an:
1.) § 6.6
Sind die Sätze 1 bis 3 des § 6.6 rechtskonform?
Satz 1:
Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Prreise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen... Die BIFEP ist der Auffassung, dass damit ein Hintertürchen geöffnet ist, um die Preise jederzeit, nicht nur zum 1.1. eines Kalenderjahres, siehe § 6.6 Satz 4, zu erhöhen. Man muss dazu verstehen, dass die SW KH ihr Niederspannungsnetz an die RWE verpachtet hat und im Auftrag der RWE die Wartungen durchführt.
2.) § 8.2
Ist es rechtskonform, dass bereits bei einem Zahlungsverzug von nur 100 € den Kunden die Lieferung zu sperren?
3.) § 7.1
Sind die Sätze in § 7.1 gesetzeskonform? Wenn sich Rahmenbedingungen ändern (EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungen der BnetzA) ändern, kann die SW KH dies einfach anpassen ím Prinzip ohne die Kunden zu beteiligen?