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Autor Thema: Durchbruch im EWE-Streit?  (Gelesen 8931 mal)

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Offline RR-E-ft

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Durchbruch im EWE-Streit?
« Antwort #15 am: 27. April 2011, 23:02:22 »
Vielleicht muss man schon einiges an Sekt getrunken haben oder siegestrunken wie dereinst Gerhard Schröder in der Elefantenrunde nach der 2005er Bundestagswahl sein, um diese Sicht der Dinge zu teilen.

Zu unrecht kassierte Gelder sind grundsätzlich bedingungslos unverzüglich vollständig auszukehren. Die Entscheidungen der Gerichte in Brandenburg in Sachen EWE finden wohl eine deutliche Sprache, insbesondere zu der Frage, was unter \"vollständig\" zu verstehen ist.

LG Frankfurt/O. Urt.v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10 Widerklage gegen Gasversorger erfolgreich (EWE)

Offline EWEProtest

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Durchbruch im EWE-Streit?
« Antwort #16 am: 28. April 2011, 14:43:10 »
...jetzt doch nicht zerfetzen hier. In allen Beiträgen steckt m. E. Wahrheit.

1. Ich denke schon, dass man das \"Einlenken\" der EWE als Erfolg der Interessenverbände, -gemeinschaften, -initiativen werten kann. Und tatsächlich wird der ganz große Teil der Kunden mit dieser Lösung zufrieden sein.

2. Ich denke trotzdem, dass jeder für sich gut überlegen sollte, ob er die AGB rückwirkend anerkennen und auf Forderungen von vor 2007 verzichten sollte. Denn auch wenn teils die Verjährung eingetreten \"sein könnte\", bleibt doch abzuwarten, ob EWE nicht auch vor 2007 zu unrecht kassiert hat und demnach zurückzahlen muss oder zumindest auch für diese Zeit ein fader Beigeschmack des \"Unrechts\" bleibt. Und selbstverständlich wäre das \"interessengerecht\". Wenn EWE danach ruiniert wäre, dann läge dieses in der Verantwortung der EWE, bzw. des Managements. Auf sein Recht muss deswegen aber keiner verzichten, der sich nicht die Samariter-Farben auf den Leib gemalt hat. Wenn nicht EWE die Leistung erbringt, die der Konsument fordert, dann eben ein anders Unternehmen. Dabei ist mir extrem egal, wie dieses Unternehmen heißt. Mir ist wichtig, dass sie wirtschaftlich seriös und kompetent handeln.
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Offline RR-E-ft

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Durchbruch im EWE-Streit?
« Antwort #17 am: 28. April 2011, 14:48:23 »
Es geht doch gar nicht um Ansprüche von vor 2007, die bereits verjährt sind.

Es geht darum, dass die Rückforderungen sich oftmals aus der Differenz zu denjenigen Preisen ergeben, die bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbart wurden, weil oftmals infolge nicht wirksam einbezogner oder unwirksamer Preisänderungsklauseln alle Preisänderungen nach Vertragsabschluss auch ohne Widerspruch unwirksam waren (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.):


LG Frankfurt/O. Urt.v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10 Widerklage gegen Gasversorger erfolgreich (EWE)

Offline EWEProtest

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Durchbruch im EWE-Streit?
« Antwort #18 am: 28. April 2011, 17:18:22 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es geht doch gar nicht um Ansprüche von vor 2007, die bereits verjährt sind.

Es geht darum, dass die Rückforderungen sich oftmals aus der Differenz zu denjenigen Preisen ergeben, die bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbart wurden, weil oftmals infolge nicht wirksam einbezogner oder unwirksamer Preisänderungsklauseln alle Preisänderungen nach Vertragsabschluss auch ohne Widerspruch unwirksam waren (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff.):


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Ja, alles gut. Ich habe lediglich herausstellen wollen, dass es natürlich auch für etwaige Forderungen vor 2007 ein Prozessrisiko gibt. Wie hoch das ist und ob es sich lohnt, dieses einzugehen, soll jeder für seinen individuellen Fall einschätzen. Und wie der EUGH die Lage sieht ist halt offen. Punkt.

Mich muss man aber auch nicht überzeugen. Ich werde das Angebot der EWE - wenn es denn eines gibt - nicht annehmen.
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Offline jroettges

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Durchbruch im EWE-Streit?
« Antwort #19 am: 28. April 2011, 22:31:21 »
Noch kann niemand verlässlich sagen, was genau die EWE im Schilde führt. Natürlich wird sie versuchen jedes weitere Risiko zu vermeiden, zumindest aber zu minimieren.

Ob aber eine aus der GasGVV \"abgeschriebene\" Preisanpassungsbestimmung beim EuGH auf Zustimmung stößt, ist noch nicht ausgemacht. Schließlich hat das OLG Oldenburg in seiner Vorlage beim EuGH vom 14.12.10 auch die Frage gestellt, ob \"die maßgebliche Norm für das Preisänderungsrecht (....) dem Transparenzgebot genügt?\". Der VIII. Senat des BGH hat sinngemäß die gleiche Frage gestellt, natürlich in Erwartung einer positiven Antwort.

Leute, die das vermutete Angebot der EWE annehmen und die \"neuen\" AGB per Unterschrift akzeptieren, sollten sich der Gefahr bewusst sein, dass ein Gericht dies als ausdrückliche Zustimmung für eine Verfahrensweise auffasst, die der EuGH möglicherweise kippen wird.

 

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