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Autor Thema: Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...  (Gelesen 45113 mal)

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Offline RR-E-ft

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #30 am: 09. März 2011, 13:47:47 »
@Black

Unabhängig davon, dass Ihr Beitrag am Kern des Problems völlig vorbeigeht:


Zitat
Original von RR-E-ft

Der Grundversorger  bleibt schließlich gesetzlich verpflichtet, die bisher unterlassene Tarifanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden so schnell als möglich nachzuholen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Das kann er jedoch nur durch eine, in die Zukunft gerichtete Preisneufestsetzung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die für alle grundversorgten Kunden gleichermaßen Wirkung entfaltet.

Der Versorger kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, die betroffenen Kunden hätten bisher nicht gemerkt, dass die bisher getroffene Tarifbestimmung nicht ordnungsgemäß ist, der Tarif überhöht ist, und diesen weiter zur Abrechnung stellen und bei den betroffenen Kunden einfordern (BGH 5 StR 394/08].

Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.

Offline superhaase

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #31 am: 09. März 2011, 14:28:43 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von superhaase
Wenn A richtig ist und gleichzeitig B ungleich A ist, dann kann B nun mal nicht richtig sein.
Das ist das grundlegendste Axiom der Logik.

So wie Sie es erklären ist es Quatsch.

Prämisse A: ein Elefant hat einen Rüssel
Prämisse B: ein Elefant hat 4 Beine

A ist ungleich B

A ist richtig, ein Elefant hat einen Rüssel

Nach Ihrem Verständnis von Logik muss Prämisse B jetzt zwingend falsch sein.
Sie basteln sich da eine ganz eigene Logik, so gehts natürlkich auch. Haben Sie das bei Herrn Ball gelernt? ;)

Ihr Beispiel ist falsch interpretiert bzw. falsch zusammengebastelt.
Schauen wir uns das nochmal im Detail an, wie es mathematisch/logisch im Sinne von wahr/falsch zu interpretierten ist:

Aussage A: Ein Elefant hat einen Rüssel. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
A = wahr.

Aussage B: Ein Elefant hat vier Beine. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
B = wahr.

Nun muss man feststellen, dass Ihre Feststellung \"A ist ungleich B\" falsch ist, denn A = wahr = B.
Somit ist klar, dass Ihr Beispiel nicht dazu taugt, ein logisches Axiom auszuhebeln.

Nun zurück zum Beispiel Preissockel und dem Logik-Axiom:

Aussage A:
Ein Gaspreis enthält einen Preissockel, der nicht zu überprüfen ist und nicht unterschritten werden kann (laut BGH).

Aussage B:
Ein Gaspreis muss auch gesenkt werden, wenn die Kosten es zulassen und dies dem Kunden günstig ist (laut BGH).

Wie soll nun ein Preis gesenkt werden, wenn da ein unantastbarer Sockel nicht unterschritten werden kann, aber die Kosten im Vergleich zu der Preisfestsetzung des Sockels gesunken sind?

Somit kann Aussage B folgerichtig auch ausgedrückt werden durch:
Ein Gaspreis enthält keinen unantastbaren Preissockel (laut BGH).
Dies ist die Umkehrung der Aussage A.

Also ist A ungleich B. Oder man kann auch sagen: A = nicht(B)

Wenn nun aber B wahr ist, muss logischerweise A falsch sein, oder umgekehrt.
So ist das Axiom anzuwenden.

Anders lässt sich dieses Axiom auch ausdrücken:
Wenn gilt:
   B = wahr UND A = nicht(B)
dann folgt daraus:
   A = falsch

DIes gilt natürlich auch mit vertauschten A und B.
Jetzt bleibt die Frage, ob nun A oder B richtig ist.
Dass B richtig ist und dem Gesetzeswortlaut entspricht, darüber besteht offensichtlich nirgendwo ein ernsthafter Zweifel.

Somit ist offensichtlich, dass A falsch sein muss, da es in logischem Gegensatz (Widerspruch) zu B steht.

ciao,
sh
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Offline Black

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #32 am: 09. März 2011, 14:30:58 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.

Was ist denn \"freiwillige Bestabrechnung?\" Ist diese Abrechnung dort vertraglich geschuldet oder nicht?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #33 am: 09. März 2011, 14:38:39 »
Ich lese in den Schriftsätzen der Versorger, etwa der Stadtwerke Jena, immer \"freiwillige Bestabrechnung\". Eine richtige Vorstellung davon, was die Freunde bzw. meine geschätzten Kolleginnen dort damit meinen, habe ich auch nicht.

Ich denke, es handelt sich um eine solche freiwillige Bestabrechnung, wie sie auch in BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27 thematsiert ist:

Der Versorger praktiziert nach Vertragsabschluss eine sog. Bestabrechnung und sortiert die Kunden alljährlich verbrauchsabhängig entweder in einen Allgemeinen Tarif oder ein anderes Preismodell ein.
Freiwillig kann ja nur darauf hindeuten, dass die Bestabrechnung nicht gesetzlich geschuldet war und dass es sich deshalb um ein Angebot des Versorgers im Rahmen der Vertragsfreiheit handelt.

Mit den Kunden wurde dazu jedenfalls nichts explizit vereinbart.
Man hat es versorgerseits einfach freiwillig so praktiziert.


Zitat
BGH VIII ZR 246/08 Rn. 27 zur freiwilligen Bestabrechnung der EWE:

Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den unter Beweis gestellten Beklagtenvortrag übergangen, die Tarifeinstufung der Kunden sei bei der Beklagten automatisch verbrauchsabhängig nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt, das typisch für die Versorgung von Tarif- beziehungsweise Grundversorgungskunden sei.

Selbst wenn eine automatische Einstufung erfolgt sein sollte und - bei einem Verbrauch unter 5.000 kWh/Jahr - auch eine Einstufung in den Basistarif der Beklagten denkbar gewesen wäre, änderte das nichts daran, dasses sich bei den im Streit stehenden Lieferverhältnissen aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Abnehmer um (Norm-)Sonderkundenverträge handelt.  Denn die Kläger sind nach den von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst zu einem von der Beklagten selbst ausdrücklich als \"Sondertarif\" bezeichneten Tarif beliefert worden.

Ein Tarifkundenvertrag soll laut BGH VIII ZR 36/06  dadurch gekennzeichnet sein, dass man bei Vertragsabschluss die Versorgung zu einem ganz bestimmten Allgemeinen Tarif vereinbart hat, den der Versorger nachträglich neufestsetzt, ohne dass sich jedoch der maßgebliche Tarif selbst ändert, also bei Vertragsabschluss Kleinverbrauchstarif vereinbart wird und die Abrechnung immer zum (geänderten) Kleinverbrauchstarif erfolgt.

Offline superhaase

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #34 am: 09. März 2011, 14:43:48 »
Zitat
Original von Black
Kunde: \"Ich widerspreche hiermit Deinen Preisanpassungen in der Grundversorgung.\"

EVU: \"Vielen Dank, aber Du bist gar nicht in der Grundversorgung, die dortigen Preise berechnen wir Dir gar nicht.\"
Wäre die zutreffende Unterhaltung nicht eher so gestaltet:

Kunde: \"Ich widerspreche hiermit Deiner aktuellen Preisfestsetzung in der Grundversorgung, die zum Grundversorgungs-Vertragsbeginn auch für mich gelten soll.\"

EVU: \"Vielen Dank, ich nehme das zum Anlass, die Billigkeit meiner Preisfestsetzung zu überprüfen und werde Dir entweder die Billigkeit des aktuellen Preises oder eines eventuell infolge der Überprüfung neu festgesetzten Preises nachweisen.\"

 :D
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Offline Black

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #35 am: 09. März 2011, 14:55:05 »
Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von superhaase
Wenn A richtig ist und gleichzeitig B ungleich A ist, dann kann B nun mal nicht richtig sein.
Das ist das grundlegendste Axiom der Logik.

So wie Sie es erklären ist es Quatsch.

Prämisse A: ein Elefant hat einen Rüssel
Prämisse B: ein Elefant hat 4 Beine

A ist ungleich B

A ist richtig, ein Elefant hat einen Rüssel

Nach Ihrem Verständnis von Logik muss Prämisse B jetzt zwingend falsch sein.
Sie basteln sich da eine ganz eigene Logik, so gehts natürlkich auch. Haben Sie das bei Herrn Ball gelernt? ;)

Ihr Beispiel ist falsch interpretiert bzw. falsch zusammengebastelt.
Schauen wir uns das nochmal im Detail an, wie es mathematisch/logisch im Sinne von wahr/falsch zu interpretierten ist:

Aussage A: Ein Elefant hat einen Rüssel. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
A = wahr.

Aussage B: Ein Elefant hat vier Beine. Diese Aussage ist wahr (richtig).
Logisches Statement also:
B = wahr.

Nun muss man feststellen, dass Ihre Feststellung \"A ist ungleich B\" falsch ist, denn A = wahr = B.
Somit ist klar, dass Ihr Beispiel nicht dazu taugt, ein logisches Axiom auszuhebeln.

Wenn Sie behaupten A und B wären in meinem Beispiel \"gleich\" würde das ja bedeuten:

A = B

Rüssel = 4 Beine

Das ist aber offensichtlich Quatsch. Dann müßte nach der Logik ja auch ein Pferd einen Rüssel haben. Denn auch ein Pferd erfüllt Prämisse A, und Sie sagen ja A = B.

Sie haben ein falsches Verständnis von Logik.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #36 am: 09. März 2011, 15:01:39 »
Zitat
Original von Black
Wenn Sie behaupten A und B wären in meinem Beispiel \"gleich\" würde das ja bedeuten:

A = B

Rüssel = 4 Beine

Das ist aber offensichtlich Quatsch. Dann müßte nach der Logik ja auch ein Pferd einen Rüssel haben. Denn auch ein Pferd erfüllt Prämisse A, und Sie sagen ja A = B.

Sie haben ein falsches Verständnis von Logik.
Vielleicht sollten Sie erst mal Ihre Grundkenntnisse in der Logik aufpolieren.
Zu sagen, A würde in Ihrem Beispiel gleichbedeutend mit Rüssel sein, ist etwas verquer.
Der logische Wert einer Aussage kann nur zwei Werte annehmen: wahr oder falsch.
A ist also entweder \"wahr\" oder \"falsch\", aber niemals \"Rüssel\".
Sonst könnte man womöglich sagen:
Die Aussage \"Blau = Grün\" hat den logischen Wert \"Rüssel\".
Wenn es vielleicht noch einen dritten logischen Wert geben könnte, dann müsste er in diesem Fall wohl eher \"Mumpitz\" heißen. ;)

\"Rüssel\" oder \"4 Beine\" sind keine logischen Werte, mit denen man hantieren kann. Sie sind Teil der sprachlichen Formulierungen der Aussagen A bzw. B, aber nicht deren logischer Wert.

Das ist ja die falsche Interpretation bzw. das falsche Zusammenbasteln, das Ihrem Beispiel zugrundeliegt und es damit untauglich macht.

ciao,
sh
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Offline Black

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #37 am: 09. März 2011, 15:12:07 »
Zitat
Original von superhaase
Zitat
Original von Black
Wenn Sie behaupten A und B wären in meinem Beispiel \"gleich\" würde das ja bedeuten:

A = B

Rüssel = 4 Beine

Das ist aber offensichtlich Quatsch. Dann müßte nach der Logik ja auch ein Pferd einen Rüssel haben. Denn auch ein Pferd erfüllt Prämisse A, und Sie sagen ja A = B.

Sie haben ein falsches Verständnis von Logik.
Vielleicht sollten Sie erst mal Ihre Grundkenntnisse in der Logik aufpolieren.
Zu sagen, A würde in Ihrem Beispiel gleichbedeutend mit Rüssel sein, ist etwas verquer.Der logische Wert einer Aussage kann nur zwei Werte annehmen: wahr oder falsch.
A ist also entweder \"wahr\" oder \"falsch\", aber niemals \"Rüssel\".
\"Rüssel\" oder \"4 Beine\" sind keine logischen Werte, mit denen man hantieren kann.

Sie müssen aber in jedem \"Prüfungsfall\" A und B eine Eigenschaft zuweisen. Zum Beispiel \"Preissockel\", \"Rüssel\" oder \"4 Beine\".

Wenn Sie das nicht tun, dann belegen Sie damit vielleicht, dass der Buchstabe A nicht identisch ist mit dem Buchstaben B. Aber damit haben Sie zum Preissockel nichts bewiesen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #38 am: 09. März 2011, 15:19:34 »
Zitat
Original von Black
Sie müssen aber in jedem \"Prüfungsfall\" A und B eine Eigenschaft zuweisen. Zum Beispiel \"Preissockel\", \"Rüssel\" oder \"4 Beine\".

Wenn Sie das nicht tun, dann belegen Sie damit vielleicht, dass der Buchstabe A nicht identisch ist mit dem Buchstaben B. Aber damit haben Sie zum Preissockel nichts bewiesen.
Bitte sehr, hier die Wiederholung meines Beweises von oben:

Zitat
Aussage A:
Ein Gaspreis enthält einen Preissockel, der nicht zu überprüfen ist und nicht unterschritten werden kann (laut BGH).

Aussage B:
Ein Gaspreis muss auch gesenkt werden, wenn die Kosten es zulassen und dies dem Kunden günstig ist (laut BGH).

Wie soll nun ein Preis gesenkt werden, wenn da ein unantastbarer Sockel (Ergänzung: der zuletzt unbeanstandet gezahlte Preis) nicht unterschritten werden kann, aber die Kosten im Vergleich zu der Preisfestsetzung des Sockels gesunken sind?

Somit kann Aussage B folgerichtig auch ausgedrückt werden durch:
Ein Gaspreis enthält keinen unantastbaren Preissockel (laut BGH).
Dies ist die Umkehrung der Aussage A.

Also ist A ungleich B. Oder man kann auch sagen: A = nicht(B)

Wenn nun aber B wahr ist, muss logischerweise A falsch sein, oder umgekehrt.
So ist das Axiom anzuwenden.

Anders lässt sich dieses Axiom auch ausdrücken:
Wenn gilt:
B = wahr UND A = nicht(B)
dann folgt daraus:
A = falsch
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #39 am: 09. März 2011, 15:28:15 »
Lassen wir mal die Füße mit Rüssel, Prämisse A und B...

Zurück zum eigentlichen Thema.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Unabhängig davon, dass Ihr Beitrag am Kern des Problems völlig vorbeigeht:


Zitat
Original von RR-E-ft

Der Grundversorger  bleibt schließlich gesetzlich verpflichtet, die bisher unterlassene Tarifanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden so schnell als möglich nachzuholen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Das kann er jedoch nur durch eine, in die Zukunft gerichtete Preisneufestsetzung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die für alle grundversorgten Kunden gleichermaßen Wirkung entfaltet.

Der Versorger kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, die betroffenen Kunden hätten bisher nicht gemerkt, dass die bisher getroffene Tarifbestimmung nicht ordnungsgemäß ist, der Tarif überhöht ist, und diesen weiter zur Abrechnung stellen und bei den betroffenen Kunden einfordern (BGH 5 StR 394/08].

Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.

Wenn der Grundversorger nunmehr feststellt, dass er bisher ihm durchaus mögliche Tarifanpassungen zugunsten der Kunden [ganz aus Versehen] unterlassen hatte, sein Tarif deshalb schon länger überhöht ist, muss er ihn nunmehr jedenfalls schnellstmöglich absenken (BGH 5 StR 394/08] undzwar gegenüber allen grundversorgten Kunden, unabhängig davon, wann der Vertragsabschluss erfolgte.

Dies ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Der Versorger kann also nicht sagen, er senke den Allgemeinen Preis nur gegenüber bestimmten grundversorgten Kunden (Bestandskunden) ab, nicht jedoch gegenüber anderen grundversorgten Kunden (Neukunden).
Sagen könnte er es schon, aber er dürfte es jedenfalls nicht in die Tat umsetzen. Denn eine solche Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden wäre in der Grundversorgung  jedenfalls gesetzlich unzulässig.

Offline bolli

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #40 am: 09. März 2011, 15:29:44 »
Hm, mich würde immer noch die Antwort von Black zu diesen zwei Konstellationen interessieren
Zitat
Original von RR-E-ft
Der unterschiedliche Prüfungsumfang bei Widersprüchen verschiedener grundversorgter Kunden (abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Frage, ob bereits früher Widersprüche erfolgten) würde zu unterschiedlichen der Billigkeit entsprechenden Preisen für die betroffenen Kunden führen, jedenfalls führen können, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
und
Zitat
Original von RR-E-ft
Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Er weiss ja jetzt was hinter \"frewilliger Bestpreisabrechnung\" steckt.

Statt einer Antwort darauf begibt er  sich lieber in Diskussionen über Brehm\'s Tierreich.  :D

Offline RR-E-ft

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Der Sockelpreis - wohin soll er gehen ...
« Antwort #41 am: 09. März 2011, 15:44:20 »
Zitat
Original von bolli
Statt einer Antwort darauf begibt er  sich lieber in Diskussionen über Brehm\'s Tierreich.  :D

Vielleicht kennt er sich damit nur besser aus.  ;)
Genug geflachst.

Zitat
Original von RR-E-ft
Lassen wir mal die Füße mit Rüssel, Prämisse A und B...

Zurück zum eigentlichen Thema.

Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Unabhängig davon, dass Ihr Beitrag am Kern des Problems völlig vorbeigeht:


Zitat
Original von RR-E-ft

Der Grundversorger  bleibt schließlich gesetzlich verpflichtet, die bisher unterlassene Tarifanpassung zugunsten der grundversorgten Kunden so schnell als möglich nachzuholen (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Das kann er jedoch nur durch eine, in die Zukunft gerichtete Preisneufestsetzung gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, die für alle grundversorgten Kunden gleichermaßen Wirkung entfaltet.

Der Versorger kann sich gerade nicht darauf zurückziehen, die betroffenen Kunden hätten bisher nicht gemerkt, dass die bisher getroffene Tarifbestimmung nicht ordnungsgemäß ist, der Tarif überhöht ist, und diesen weiter zur Abrechnung stellen und bei den betroffenen Kunden einfordern (BGH 5 StR 394/08].

Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Das passiert gerade massenhaft.

Wenn der Grundversorger nunmehr feststellt, dass er bisher ihm durchaus mögliche Tarifanpassungen zugunsten der Kunden [ganz aus Versehen] unterlassen hatte, sein Tarif deshalb schon länger überhöht ist, muss er ihn nunmehr jedenfalls schnellstmöglich absenken (BGH 5 StR 394/08] undzwar gegenüber allen grundversorgten Kunden, unabhängig davon, wann der Vertragsabschluss erfolgte.

Dies ergibt sich unmittelbar aus §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG.

Der Versorger kann also nicht sagen, er senke den Allgemeinen Preis nur gegenüber bestimmten grundversorgten Kunden (Bestandskunden) ab, nicht jedoch gegenüber anderen grundversorgten Kunden (Neukunden).
Sagen könnte er es schon, aber er dürfte es jedenfalls nicht in die Tat umsetzen. Denn eine solche Preisspaltung zwischen Bestands- und Neukunden wäre in der Grundversorgung  jedenfalls gesetzlich unzulässig.

Die Tarifabsenkungspflicht betrifft jedenfalls alle ehrlichen Grundversorger, die ihre grundversorgten Kunden nicht betrügen wollen (Abrechnungsbetrug).
Ich setze voraus, dass es davon noch einige im Land gibt. Sollte es solche hingegen tatsächlich nicht mehr geben, wäre es ein virtuelles Problem einerseits und ein massives tatsächliches Problem andererseits.

Offline Black

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« Antwort #42 am: 09. März 2011, 15:55:56 »
Zitat
Original von superhaase

Zitat
Aussage A:
Ein Gaspreis enthält einen Preissockel, der nicht zu überprüfen ist und nicht unterschritten werden kann (laut BGH).

Und da steckt auch ihr Fehler. Der BGH sagt zwar, dass die Kalkulation des Sockelpreises nicht auf seine Billigkeit hin zu prüfen ist. Er sagt aber nicht, dass der Sockelpreis bei nach Vertragsschluss sinkenden Kosten nicht abzusenken wäre.

@bolli

Ich kann aufgrund der Sperrfunktion dieses Forums nur alle 15 min einen weiteren Beitrag posten und diskutiere gleichzeitig mit hnen, superhase und RR-E-ft über jeweils eigene Fragen. Daher etwas Geduld.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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« Antwort #43 am: 09. März 2011, 16:34:47 »
Zitat
Original von bolli
Hm, mich würde immer noch die Antwort von Black zu diesen zwei Konstellationen interessieren
Zitat
Original von RR-E-ft
Der unterschiedliche Prüfungsumfang bei Widersprüchen verschiedener grundversorgter Kunden (abhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Frage, ob bereits früher Widersprüche erfolgten) würde zu unterschiedlichen der Billigkeit entsprechenden Preisen für die betroffenen Kunden führen, jedenfalls führen können, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
und
Zitat
Original von RR-E-ft
Wie verhält es sich denn Ihrer Auffassung nach bei den Kunden mit sog. freiwilliger Bestpreis- Abrechnung, die auch die Abrechnung von Grundversorgungstarifen zulässt, obschon wohl ein Sondervertrag besteht, der Versorger die Bestpreis- Abrechnung einseitig für beendet erklärt und ohne Abschluss eines neuen Sondervertrages den betroffenen Kunden in die Grundversorgung einsortiert?
Er weiss ja jetzt was hinter \"frewilliger Bestpreisabrechnung\" steckt.

1.) Die Rechtsprechung kann sich immer nur auf einzelne konkrete Sachverhalte zwischen einzelnen Prozessparteien beziehen. Es ist rechtlich einem Gericht gar nicht möglich einen Preis für alle Kunden verbindlich auszuurteilen. Die verbindliche Billigkeitsprüfung und Preisfestlegung des Gerichtes ist daher immer nur zwischen dem konkret am Prozess beteiligten Kunden und dem EVU möglich.

2.) Ich habe nicht genug Informationen zum Hintergrund der freiwilligen Bestabrechnung und werde hier kaum konkrete Tarife der Stadtwerke Jena rechtlich bewerten.


Zitat
Original von bolli
Statt einer Antwort darauf begibt er  sich lieber in Diskussionen über Brehm\'s Tierreich.  :D

Wer ein \"logisches System\" verfolgt, mit dem er nicht einmal ein Pferd von einem Elefanten unterscheiden kann, der sollte sich damit von vertieften juristischen Fragen besser fernhalten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline superhaase

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« Antwort #44 am: 09. März 2011, 16:37:34 »
Zitat
Original von Black
Und da steckt auch ihr Fehler. Der BGH sagt zwar, dass die Kalkulation des Sockelpreises nicht auf seine Billigkeit hin zu prüfen ist. Er sagt aber nicht, dass der Sockelpreis bei nach Vertragsschluss sinkenden Kosten nicht abzusenken wäre.
Der Fehler steckt da wohl eher beim BGH, denn wie soll das jetzt zusammengehen:
A: Sockelpreis ist nicht zu überprüfen.
B: Sockelpreis ist bei sinkenden Kosten unbedingt abzusenken.
=> A = nicht(B)
Beides kann nicht gleichzeitig gelten.
Entweder habe ich nun einen unantastbaren Sockelpreis, oder nicht.
Oder soll die Antastbarkeit des \"Sockels\" in das Belieben des Versorgers gestellt sein?
Dies würde aber auch schon wieder der Aussage B entgegenstehen.
Wie man es dreht und wendet, es wird kein Schuh draus.

Hier haben wir doch wieder genau den logischen Widerspruch, der das oben diskutierte Logik-Axiom verletzt.
Same procedure as every year, James! ;)

Zitat
Ich kann aufgrund der Sperrfunktion dieses Forums nur alle 15 min einen weiteren Beitrag posten ...
Auch hier irren Sie.
Sie können nach einem Beitrag eines anderen immer sofort antworten.
Sie können nur nicht zweimal direkt hintereinander innerhalb von 15 min posten.
Sie sollten den Hinweis, der da auftaucht, genau lesen. Da steht auch, was man dann in so einem Fall machen soll: den soeben geschriebenen eigenen Beitrag editieren und um weitere Antworten auf andere Beiträge ergänzen .

ciao,
sh
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