Hallo zusammen,
ich habe eine konkrete Sperrandrohung meines Gas-und Stromversorgers (Badenova) erhalten. Meine Frage ist was ich nun in meinem konkreten Fall machen sollte.
Nun eine Schilderung der Umstände:Ich habe Anfang April Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt. (siehe mein Schreiben unten). Zu diesem Zeitpunkt habe ich auch meine Jahresabrechnung erhalten, die ich unter Vorbehalt ganz gezahlt habe. Jedoch erklärte ich mich nur dazu bereit weiterhin die alten Abschlagszahlungen mit ggf. zzgl. 2% zu bezahlen. (In meinem Fall stiegen die Abschlagszahlungen von 40 auf 51 Euro.)
Ich lies meinen Dauerauftrag mit 40 Euro weiterhin laufen, und da kein Schreiben kam habe ich mir auch nichts weiter gedacht. Eigentlich hätte ich für den Monat April noch keine Abschlagszahlung leisten müssen. Wegen des Dauerauftrags, wurden jedoch auch 40 Euro für April überwiesen. Die Badenova hatte nun quasi ein plus von 40 Euro auf meinem Vertragskonto, mit dem sie monatlich die 11 Euro Differenz zwischen meinen Überweisungen und ihren Fordrungen ausgeglichen hat.
Wenn man das zurück rechnet, stellt man fest, dass sie somit bis August ihre Forderungen erhalten haben. Für den August ergaben sich 4 Euro Differenz und für September 11 Euro was zusammen einen \"Forderungsrückstand\" von 15 Euro ausmacht. Dies ist auch die Summe, die in einer Zahlungserinnerung am 8.9. von mir gefordert wurde (zu zahlen bis 15.9).
Ich habe erstmal nichts unternommen.
Gestern habe ich nun eine \"Letzte Mahnung\" erhalten.
Ich zitiere:
...leider konnten wir trotz unseres Schreibens vom 8.9.05 noch immer keinen Zahlungseingang für den nachfolgend näher bezeichneten Forderungsbetrag feststellen. Wir räumen Ihnen daher eine letzte Frist ein. Wir erwarten Ihre Zahlung der Gesamtforderung bis spätestens 30.9.05 bei uns eingehend.
Sollte unsere Forderung bis zu dem genannten Datum nicht ausgeglichen sein, werden wir Ihre Versorgung mit Energie gem §33 AVBV ab 6.10.2005 ohne weitere Ankündigung durch Sperrung unserer Messeinrichtung einstellen.
Der Betrag beläuft sich nun auf 18.80 (wegen Mahngebühr)
Nun meine Frage. Was soll ich alles machen.(Widerspruch, Hausverbot, Anzeige?) (Ich weiss, dass man das alles auch nachlesen kann, ich will aber sicher gehen, dass ich nichts übersehe).
Durch mein versehentlich-einmal-40-euro- zu-viel-überwiesen-haben, sollten ja auch die ggf. 2% Erhöhung über Jahre gedeckt sein;). Ich habe so also nicht zu wenig geleistet, abgesehen davon, dass eine Sperrandrohung wegen 15 Euro gerde zu lächerlich ist.
Vielen Dank für die Antworten.Ich zitiere hier noch meinen Brief von Anfang April an die Badenova:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Preise für unbillig nach § 315 BGB.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis (ggf.: zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 2 Prozent) weiter.
Die Restforderung für die Jaresabrechnung 2005 zahle ich nur unter Vorbehalt.
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Ich weise Sie darauf hin, dass auch die Abschläge allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden dürfen, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde. Ich bin nicht bereit, Ihrem Unternehmen ein zinsloses Darlehen zu gewähren.
Ich weise Sie darauf hin, dass sich aus §§ 30, 33 Abs. 2 AVBGasV bzw. §§ 30, 33 Abs. 2 ergibt, dass die für den Kunden immer mit einem Übel verbundene Versorgungseinstellung als Druckmittel nur eingesetzt werden darf, um berechtigte Forderungen durchzusetzen. Wenn durch den Einwand der Unbilligkeit die Berechtigung einer Forderung gerade offen ist, ist schon die Androhung im Rahmen der geltenden Gesetze unzulässig und kann strafbar sein.
Auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003 Az VIII ZR 279/02 zu § 30 AVB weise ich Sie hin.
Sollten Sie gleichwohl die Abschläge allein aufgrund der hier als unbillig widersprochenen Preiserhöhung erhöhen, mich mit Mahnschreiben belästigen, unrechtmäßig erhöhte Beträge von meinem Konto abbuchen oder gar eine Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2. AVBV androhen, behalte ich mir bereits jetzt vor, den gesamten Sachverhalt unter Beifügung des gewechselten Schriftverkehrs der zuständigen Staatsanwaltschaft zu eröffnen, damit diese den Sachverhalt auf ggf. strafwürdiges Verhalten untersuchen kann.
Weiterhin behalte ich mir vor, mich an die zuständige Energieaufsichts- und Kartellbehörde zu wenden.
Meine künftigen Zahlungen sind nach § 367 BGB nur auf die Hauptforderung unter Zugrundelegung der bisherigen Preise (ggf. zzgl. eines Aufschlags von ...Prozent) zu verrechnen. Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und resultierende Überzahlungen zurückzufordern.
Wie ich nun aus der Presse entnommen habe, ist dies erforderlich, um meine Interessen zu schützen. Hierfür bitte ich um Verständnis.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichem Gruss
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