@David gg Goliath
Ich war vor einigen Monaten in einer ähnlichen Situation und habe das sich infolge geringeren Verbrauchs ergebende Guthaben mit dem ersten Abschlag des nächsten Abrechnungszeitraums verrechnet – trotz der einschlägigen Bestimmungen in der AVBGasV (Einwendungsausschluss etc.). Eine Nachforderung des EVU ist freilich unproblematischer, aber mir ist auch nicht klar, warum hier im Forum so massiv von einer eigenen Aufrechnung abgeraten wird.
Das ist zwar nicht rechtens, aber ich habe nun genau den umgekehrten Fall: Bei mir mahnt der Versorger die Differenz aus der Restforderung vom Vorjahr zusammen mit der Differenz aus dem ersten Abschlag des neuen Zeitraums zusammen in einem Betrag an. Wenn der Versorger das Aufrechnungsverbot aus §367 BGB ignoriert, braucht der Kunde auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn er dasselbe macht.
(wie soll das eigentlich gehen )
Na ganz einfach: Der Versorger erhöht die monatlichen Abschläge. Wenn
der Kunde nicht aufpasst, kommt es mit der Verbrauchsabrechnung zu einer Rückzahlung. Der Versorger zahlt natürlich nur das Guthaben zurück, das sich aus den neuen Preisen ergibt und behält die Differenz zu den alten Preisen einfach ein.
Wenn der Versorger nun die erhöhten Tarife abrechnet, obwohl diese nicht fällig sind (wie soll das eigentlich gehen ), handelt er rechtswidrig
Richtig. Aber das interessiert den Versorger nicht. Wenn er das Guthaben
erstmal hat, ist der Kunde auf einen Rückforderungsprozess angewiesen,
in dem
er die Unbilligkeit nachweisen muß!
Es ist doch schlicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Versorger zuerst nichtfällige Beträge ungerechtfertigt einbehält und sich danach auf eine Schutzvorschrift der AVBGasV beruft. Zudem wurde doch schon öfters hier geschrieben, dass § 315 BGB den Regelungen der AVBGasV vorgeht.
Sie können ja mal den Versorger deswegen verklagen. Wenn Sie gewinnen, würde das allen Gaskunden helfen.
2. Wo liegt denn der Nachteil in der Praxis, wenn man Guthaben „eigenmächtig“ aufgerechnet hat?
Es handelt sich rechtlich um einen abgeschlossenen Vorgang. In der Praxis
könnte im Klagefall der Versorger begünstigt sein, weil sich der Kunde dann rechtswidrig verhalten hat.
Das Geld ist wieder beim Kunden und nicht beim Versorger, der Versorger muss also letztlich Zahlungsklage erheben. Und wenn in einem solchen Prozess dann auch über die Frage der Billigkeit des jeweiligen Gaspreises entschieden werden muss und nicht von vorneherein feststeht, dass man schon alleine wegen der „nicht zulässigen“ Aufrechnung, also aus rein formellen Gründen, den Prozess verliert (so habe ich jedenfalls die Antworten auf meine damalige Anfrage hier verstanden), dann steht der Kunde doch nicht schlechter da, als wenn sich bei der Jahresabrechnung kein Guthaben ergeben hätte. Auch das Prozessrisiko ist doch dann nicht höher, oder sehe ich da was falsch?
Bei dem Prozess hatte nicht der Versorger, sondern der Verbraucher geklagt (Koblenzer Gaspreisurteil?) und verloren.
Wenn man davon ausgeht, dass § 315 BGB anwendbar ist, wie will dann der Versorger an das Geld kommen, solange er den Nachweis der Billigkeit nicht erbringt?
Wenn man standhaft bleibt, wird es schwierig. Aber viele lassen sich
durch Mahnungen, Drohungen, Mahnbescheide und vom Versorger
falsch zitierte Urteile so stark einschüchtern, daß sie doch zahlen.
Daher verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum hier die Meinung vertreten wird, das Geld sei unwiederbringlich verloren.
Die Meinung wird hier nicht vertreten. Das Geld ist ja nicht weg, es haben nur die anderen. Man kann mit einem Rückforderungsprozess das Geld wieder einklagen, also ist es nicht unwiederbringlich verloren.