Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben  (Gelesen 8714 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline moppel

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« am: 23. September 2005, 12:03:52 »
Hallo,

ich habe zwar gesucht im Forum, werde aber nicht ganz so schlau :S

Ich habe heute eine Rückzahlung erhalten (Jahresabrechnung). Übers Wochenende werde ich das ganze auf die alten Preise hin überprüfen und neu ausrechnen.

Wenn da nach meiner Rechnung mehr Guthaben wäre, wie teile ich das E.ON mit? Und sollte ich dann die Differenz vom Guthaben auf die Abchlagszahlungen umrechnen, sprich mindern?

Gruß, moppel

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #1 am: 23. September 2005, 13:50:15 »
@moppel

Sie hätten da vorher die Abschläge kürzen müssen.

Der Versorger wird Ihnen nicht mehr erstatten als er nach seiner Berechnung für gut hält.

Sie sind somit auf einen Rückerstattungsprozess angewiesen. Dieser wird voraussichtlich, die Vergangenheit hat es gezeigt, negativ für Sie verlaufen und ist davon abzuraten.

Deshalb ist es wichtig, für den neuen Abrechnungszeitrau Widerspruch einzulegen. Teilen Siue mit, sie akzeptieren nur die Preise September 2004. Danach die neuen Abschläge berechnen und einkürzen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline moppel

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #2 am: 23. September 2005, 13:53:57 »
Hallo Cremer,

ich habe widersprochen mit dem Musterschreiben damals und dementsprechend auch die Abschläge gekürzt.

Ich weiß nur noch nicht, auf welche Basis die E.ON die Abrechnung durchgeführt hat (alte Preise oder neue Preise).

Wenn mir also mehr Guthaben zusteht als die E.ON abgerechnet hat, soll ich dann wieder die Abschläge kürzen? Am besten dann wieder (zum 3. Mal dann) mit dem Musterschreiben?

Gruß, moppel

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #3 am: 23. September 2005, 16:48:01 »
@moppel

Zitat
Ich weiß nur noch nicht, auf welche Basis die E.ON die Abrechnung durchgeführt hat (alte Preise oder neue Preise).


Das sollte eigentlich aus der Jahresabrechnung hervorgehen. Ganz sicher wurde aber nach den neuen Preisen abgerechnet.

Zitat
Wenn mir also mehr Guthaben zusteht als die E.ON abgerechnet hat, soll ich dann wieder die Abschläge kürzen?

Für den nächsten Abrechnungszeitraum sollten Sie eine eventuelle Einzugermächtigung in der Abschlagshöhe begrenzen, und zwar so, daß nach Berechnung zu den alten Preisen auf jeden Fall eine Nachzahlung zu erwarten ist.

Wenn der Versorger in diesem Abrechnungszeitraum bei Berechnung nach den alten Preisen mehr einbehalten hat (wovon auszugehen ist), können Sie dieses Guthaben nicht mit den Abschlägen im neuen Abrechnungszeitraum verrechnen!

Eine Möglichkeit, die ich hier sehe: Setzen Sie dem Versorger schriftlich eine angemessene Frist, das Guthaben nach Berechnung zu den alten Preisen auszuzahlen, anderenfalls werden Sie einige Abschläge noch zurückbuschen lassen (Rücklastschrift), wofür der Versorger die Kosten zu tragen hat. Das ist auch noch nach Überschreitung der ominösen 6-Wochen-Frist möglich. Natürlich geht das nur, wenn der Versorger die Abschläge auch abgebucht hat, Sie sie also nicht überwiesen haben.

Zitat
Am besten dann wieder (zum 3. Mal dann) mit dem Musterschreiben?


Bei jeder Erhöhung immer wieder die Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis einwenden.

Offline moppel

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 8
  • Karma: +0/-0
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #4 am: 29. September 2005, 07:36:21 »
Hallo Harry,

Zitat

Für den nächsten Abrechnungszeitraum sollten Sie eine eventuelle Einzugermächtigung in der Abschlagshöhe begrenzen, und zwar so, daß nach Berechnung zu den alten Preisen auf jeden Fall eine Nachzahlung zu erwarten ist.

Wenn der Versorger in diesem Abrechnungszeitraum bei Berechnung nach den alten Preisen mehr einbehalten hat (wovon auszugehen ist), können Sie dieses Guthaben nicht mit den Abschlägen im neuen Abrechnungszeitraum verrechnen!

Eine Möglichkeit, die ich hier sehe: Setzen Sie dem Versorger schriftlich eine angemessene Frist, das Guthaben nach Berechnung zu den alten Preisen auszuzahlen, anderenfalls werden Sie einige Abschläge noch zurückbuschen lassen (Rücklastschrift), wofür der Versorger die Kosten zu tragen hat. Das ist auch noch nach Überschreitung der ominösen 6-Wochen-Frist möglich. Natürlich geht das nur, wenn der Versorger die Abschläge auch abgebucht hat, Sie sie also nicht überwiesen haben.



Es war damals keine Einzugsermächtigung für den geänderten Abschlag möglich, ich habe per Dauerauftrag bezahlt.

Ich werde heute E.ON anschreiben mit der Aufstellung der Nachzahlung auf alte Preise sowie die für das neue Geschäftsjahr geänderten Abschlagszahlungen. Dieses wiederum werde ich mit dem Musterschreiben von hier machen.

Was kann ich denn dann noch tun, um die fehlenden 80 Euro der Jahresabrechnung zu bekommen?

Gruß, moppel

Offline jbxc

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 38
  • Karma: +0/-0
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #5 am: 29. September 2005, 07:53:48 »
@moppel,

die 80€ sind weg. Diese könnten Sie nur durch einen Rückforderungsprozess vom Versorger zurückklagen. Eine Aufrechnung mit der nächsten Abschlagszahlung ist laut AVBGas nicht möglich.

Viekle Grüss jbxc

Offline David gg Goliath

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #6 am: 03. Oktober 2005, 23:13:06 »
Ich war vor einigen Monaten in einer ähnlichen Situation und habe das sich infolge geringeren Verbrauchs ergebende Guthaben mit dem ersten Abschlag des nächsten Abrechnungszeitraums verrechnet – trotz der einschlägigen Bestimmungen in der AVBGasV (Einwendungsausschluss etc.). Eine Nachforderung des EVU ist freilich unproblematischer, aber mir ist auch nicht klar, warum hier im Forum so massiv von einer eigenen Aufrechnung abgeraten wird.

1.   Die jüngsten Gerichtsentscheidungen haben doch die Anwendbarkeit des § 315 BGB für Gaspreise bestätigt mit der Folge der Nichtfälligkeit der erhöhten Preise. Wenn der Versorger nun die erhöhten Tarife abrechnet, obwohl diese nicht fällig sind (wie soll das eigentlich gehen ???), handelt er rechtswidrig (auch wenn dies manche im Forum dem Versorger als selbstverständliche und hinzunehmende Verfahrensweise zubilligen). Greift in so einem Fall nicht § 242 BGB (Treu und Glauben)? Es ist doch schlicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Versorger zuerst nichtfällige Beträge ungerechtfertigt einbehält und sich danach auf eine Schutzvorschrift der AVBGasV beruft. Zudem wurde doch schon öfters hier geschrieben, dass § 315 BGB den Regelungen der AVBGasV vorgeht.

2.   Wo liegt denn der Nachteil in der Praxis, wenn man Guthaben „eigenmächtig“ aufgerechnet hat? Das Geld ist wieder beim Kunden und nicht beim Versorger, der Versorger muss also letztlich Zahlungsklage erheben. Und wenn in einem solchen Prozess dann auch über die Frage der Billigkeit des jeweiligen Gaspreises entschieden werden muss und nicht von vorneherein feststeht, dass man schon alleine wegen der „nicht zulässigen“ Aufrechnung, also aus rein formellen Gründen, den Prozess verliert (so habe ich jedenfalls die Antworten auf meine damalige Anfrage hier verstanden), dann steht der Kunde doch nicht schlechter da, als wenn sich bei der Jahresabrechnung kein Guthaben ergeben hätte. Auch das Prozessrisiko ist doch dann nicht höher, oder sehe ich da was falsch?

Um es noch mal auf den Punkt zu bringen: Wenn man davon ausgeht, dass § 315 BGB anwendbar ist, wie will dann der Versorger an das Geld kommen, solange er den Nachweis der Billigkeit nicht erbringt? Bis dahin ist doch auch das im Rahmen der Aufrechnung „eigenmächtig wieder zurückgeholte“ Guthaben nicht fällig. Daher verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum hier die Meinung vertreten wird, das Geld sei unwiederbringlich verloren.


Freundliche Grüße an alle …

DgG

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #7 am: 04. Oktober 2005, 10:52:58 »
@DgG

Lesen Sie einfach § 31 AVBgasV.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 290
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Rückzahlung / Aufrechnung Guthaben
« Antwort #8 am: 05. Oktober 2005, 17:33:08 »
@David gg Goliath

Zitat
Ich war vor einigen Monaten in einer ähnlichen Situation und habe das sich infolge geringeren Verbrauchs ergebende Guthaben mit dem ersten Abschlag des nächsten Abrechnungszeitraums verrechnet – trotz der einschlägigen Bestimmungen in der AVBGasV (Einwendungsausschluss etc.). Eine Nachforderung des EVU ist freilich unproblematischer, aber mir ist auch nicht klar, warum hier im Forum so massiv von einer eigenen Aufrechnung abgeraten wird.


Das ist zwar nicht rechtens, aber ich habe nun genau den umgekehrten Fall: Bei mir mahnt der Versorger die Differenz aus der Restforderung vom Vorjahr zusammen mit der Differenz aus dem ersten Abschlag des neuen Zeitraums zusammen in einem Betrag an. Wenn der Versorger das Aufrechnungsverbot aus §367 BGB ignoriert, braucht der Kunde auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn er dasselbe macht.

Zitat
(wie soll das eigentlich gehen ???)


Na ganz einfach: Der Versorger erhöht die monatlichen Abschläge. Wenn
der Kunde nicht aufpasst, kommt es mit der Verbrauchsabrechnung zu einer Rückzahlung. Der Versorger zahlt natürlich nur das Guthaben zurück, das sich aus den neuen Preisen ergibt und behält die Differenz zu den alten Preisen einfach ein.


Zitat
Wenn der Versorger nun die erhöhten Tarife abrechnet, obwohl diese nicht fällig sind (wie soll das eigentlich gehen ???), handelt er rechtswidrig


Richtig. Aber das interessiert den Versorger nicht. Wenn er das Guthaben
erstmal hat, ist der Kunde auf einen Rückforderungsprozess angewiesen,
in dem er die Unbilligkeit nachweisen muß!


Zitat
Es ist doch schlicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Versorger zuerst nichtfällige Beträge ungerechtfertigt einbehält und sich danach auf eine Schutzvorschrift der AVBGasV beruft. Zudem wurde doch schon öfters hier geschrieben, dass § 315 BGB den Regelungen der AVBGasV vorgeht.


Sie können ja mal den Versorger deswegen verklagen. Wenn Sie gewinnen, würde das allen Gaskunden helfen.

Zitat
2.   Wo liegt denn der Nachteil in der Praxis, wenn man Guthaben „eigenmächtig“ aufgerechnet hat?


Es handelt sich rechtlich um einen abgeschlossenen Vorgang. In der Praxis
könnte im Klagefall der Versorger begünstigt sein, weil sich der Kunde dann rechtswidrig verhalten hat.

Zitat
Das Geld ist wieder beim Kunden und nicht beim Versorger, der Versorger muss also letztlich Zahlungsklage erheben. Und wenn in einem solchen Prozess dann auch über die Frage der Billigkeit des jeweiligen Gaspreises entschieden werden muss und nicht von vorneherein feststeht, dass man schon alleine wegen der „nicht zulässigen“ Aufrechnung, also aus rein formellen Gründen, den Prozess verliert (so habe ich jedenfalls die Antworten auf meine damalige Anfrage hier verstanden), dann steht der Kunde doch nicht schlechter da, als wenn sich bei der Jahresabrechnung kein Guthaben ergeben hätte. Auch das Prozessrisiko ist doch dann nicht höher, oder sehe ich da was falsch?


Bei dem Prozess hatte nicht der Versorger, sondern der Verbraucher geklagt (Koblenzer Gaspreisurteil?) und verloren.


Zitat
Wenn man davon ausgeht, dass § 315 BGB anwendbar ist, wie will dann der Versorger an das Geld kommen, solange er den Nachweis der Billigkeit nicht erbringt?


Wenn man standhaft bleibt, wird es schwierig. Aber viele lassen sich
durch Mahnungen, Drohungen, Mahnbescheide und vom Versorger
falsch zitierte Urteile so stark einschüchtern, daß sie doch zahlen.


Zitat
Daher verstehe ich ehrlich gesagt nicht, warum hier die Meinung vertreten wird, das Geld sei unwiederbringlich verloren.


Die Meinung wird hier nicht vertreten. Das Geld ist ja nicht weg, es haben nur die anderen. Man kann mit einem Rückforderungsprozess das Geld wieder einklagen, also ist es nicht unwiederbringlich verloren.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz