@jofri46 und @Didakt
Vielen Dank für die klaren Antworten auf meine ins Forum gestellten Fragen A – C. So liebe und erwarte ich das. Und nicht Antworten wie z.B. mal von RR-E-ft: „Wer soviele Fragen hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden“ oder von autodidakt heute: \"Lesen bildet. Sehen Sie doch mal
hier .\"
Ich stelle die Fragen, die mir so einfallen, nicht nur für mich, sondern, wie ich hoffe, auch im Allgemeininteresse und sie betreffen oft nur einen Teil meines Falls.
@Didakt
von Didakt: Mit Verlaub, Sie nerven oder wollen Sie uns etwa veräppeln! Lesen bildet. Sehen Sie doch mal hier.
Das ist nicht nett! Ganz oben können Sie lesen:
Die Ausführungen des BDE zu Vertragskündigungen habe ich gelesen: Vertragsänderungen... Gleichwohl gibt es noch Fragen:
Denn da steht z.B.:
„Kritisch geprüft werden sollte immer, ob auch die Formalien der Kündigung (Kündigungsfrist!) beachtet wurden, woran es oftmals bereits fehlt. Eine solche nur formal unwirksame Kündigung wirkt ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Versorger hätte zulässig kündigen dürfen.“
Und das passt wohl
nicht zu Ihren Antworten. Oder verstehe ich da was falsch?
von Didakt: Was heißt denn \"kein Datum\". Das Schreiben wird doch wohl ein Absendedatum enthalten!
Auch das steht im Anfangsthread von mir (berghaus):...............(Lesen b…)
Datum des Schreibens: Bochum, im November 2010
Was heißt denn \"nicht schriftlich, sondern nur Textform (gescannte Unterschrift)\". In Textform erstellte Schreiben sind doch wohl selbstverständlich auch schriftlich niedergelegt! Schauen Sie sich doch mal zum besseren Verständnis § 126 ff. BGB an.
Das habe ich hierher:
E.ON kündigt für Kunden bisher günstige Gas- Sonderverträge zum 31.12.10 von Janus 29.11.10: Die Kündigungen enthalten keine Originalunterschriften. Dann spricht man von Textform. Schriftform erfordert eigenhändige Unterschriften. Wenn also eine schriftliche Kündigung vereinbart ist, dann sind die Kündigungen formunwirksam. Die E.ON-Juristen wissen das bestimmt.
Mein Vertrag von 1975 fordert schriftliche Kündigung.
Das Kündigungsschreiben der RWE enthält gescannte Unterschriften!
von Didakt: 3. Wenn nur ein Vertrag besteht, kann der Versorger auch nur diesen kündigen.
Dazu muss ich etwas ausholen, auch wenn ich nerve.
Es ist aber auch lustig:
Ich hatte 2007 nach den damaligen Empfehlungen im Forum den angebotenen neuen Sondervertrag der RWE allerdings mit vielen Vorbehalten unterschrieben.
Antwort der RWE:
„Leider haben wir bis heute noch keinen von Ihnen unterschriebenen Vertrag vorliegen.“ Bitte haben Sie Verständnis, dass wir weder Streichungen noch Änderungen in dem Vertrag annehmen können.“ und „Wir gehen davon aus, dass Sie Ihre erklärten Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestaltung auch für den neuen Vertrag aufrechterhalten. Daher nehmen wir diese – ohne rechtliche – Anerkennung zur Kenntnis.“ Alles in einem Schreiben!
Daraufhin habe ich geschrieben, dass ich davon ausgehe, dass kein neuer Vertrag zustande gekommen ist. Äußerst hilfsweise habe ich meine Zustimmung widerrufen.
Antwort der RWE: „Sie können nicht widerrufen, sondern nur kündigen.“
Und jetzt kommt‘s: Auf meinen erneuten Einwand, kein neuer Vertrag, hilfsweise Widerruf:
RWE: „…
wir bedauern, dass unser Schreiben den Eindruck erweckte, wir würden den mit Ihnen geschlossenen Vertrag nicht akzeptieren. Natürlich haben wir den Tarif umgestellt….“Fortan wurde von der RWE fleißig nach RWE Erdgas maxi abgerechnet, von mir den Jahresabrechnungen widersprochen und jedes Mal darauf hingewiesen, dass kein neuer Vertrag existiert, ganz wenig gezahlt, Rückforderungen gestellt und aufgerechnet.
Nun wird vielleicht verständlich, dass es mich interessiert, von welchem Vertrag die RWE ausgeht:
Von dem von 1975 oder von dem von 2007, der für mich nicht existiert und der nicht mal eine brauchbare Vereinbarung über eine Kündigung enthält (kann ausgeführt werden).
Noch Fragen?
berghaus 22.11.10