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Autor Thema: RWE - Beendigungskündigungen  (Gelesen 30514 mal)

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Offline bolli

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #30 am: 23. November 2010, 13:38:54 »
Zitat
Original von Cremer
@bolli,

Ihre Anmerkung

Zitat
\"...kündigen wir zum xx.xx.xxxx oder hilfsweise zum nächst möglichen Termin...\"

gibt es in dem o.g. Fall der RWE nicht.

Wörtlich:
\"Daher kündigen wir hiermit den mit Ihnene bestehenden Erdgasliefervertrag zum 31.12.20110.
Zugleich bieten wir Ihenen unser einfaches und günstiges nachfolgeprodukt RWE Pur Erdgas an.\"
Das mag im vorliegenden Fall so sein.

Ich wollte es lediglich zur Klarstellung erwähnt haben, da man sich in den verschiedenen Konstellationen leicht verirrt und so auf einmal in einer wirksamen Kündigung drinsteckt, ohne es zu wissen.

Schließlich liest hier nicht nur der Fragesteller sondern auch ne Reihe anderer Interessierter.  :D

Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #31 am: 23. November 2010, 19:07:28 »
Zitat
von bolli:

Schließlich liest hier nicht nur der Fragesteller, sondern auch ne Reihe anderer Interessierter.  :D
..............................................Wozu sicher auch die \'Beendigungskündiger\' gehören.   :D

berghaus 23.11.10

Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #32 am: 24. November 2010, 02:54:47 »
Welche Kündigungsfristen gelten, wenn in dem Gaslieferungsvertrag darüber nichts (vernünftiges)  zu finden ist?

Hintergrund:

Die RWE hatten im Juli 2007 sicher nicht nur mir neue Verträge mit einer Preisersparnis von 85,00  EUR bei 25.000 kWh angeboten. Produkt bei 30.001 – 55.384kWh: RWE Erdgas maxi 5,49 ct/KWh, Grundpreis 171,36 EUR (brutto), Vertragsbeginn 01.11.2007

Im Anschreiben steht: „Keine Mindestlaufzeit bei Vertragsabschluss – Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende Ihren Vertrag kündigen.

Vertrag und Preisblatt enthalten nichts über die Kündigung durch den Versorger.

Bestandteil des Vertrages sind die beigefügten ‚Allgemeinen Bedingungen zum Sondervertrag für Erdgaslieferungen‘, bestehend aus „Auszug GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung)“ und “Ergänzende Bedingungen“.

Zur Kündigung findet man in diesen beiden Schriftstücken nur folgendes:

GasGVV:  § 20 Kündigung
„(1)Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …… Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Die Kündigung bedarf der Textform.“

Wie oft muss man um die Ecke denken, um aus diesen Bedingungen für die Grundversorgung vielleicht doch noch eine Kündigungsmöglichkeit  und eine Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Versorger für den Sondervertrag abzuleiten?

-Interessant auch, das früher in den Vertägen \"schriftlich gekündigt werden\" stand und jetzt \"inTextform\".




berghaus 24.11.10

Offline Cremer

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #33 am: 24. November 2010, 08:10:19 »
@berghaus,

Ich muss mal sagen, dass die ganze Argumentation von Ihenn sehr gut dargestellt wird.

Auch in einem weiteren Fall der BIFEP eines Mitgliedes gibt es einen Vertrag aus 2007 mit eben diesen gleichen Bedingungen. Das Mitglied recherchiert gerade noch in seinen Unterlagen, ob und ggf. wie in den ergänzenden Bedingungen Kündigungsfristen enthalten sind.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline bolli

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #34 am: 24. November 2010, 09:14:23 »
Zitat
Original von berghaus
Wie oft muss man um die Ecke denken, um aus diesen Bedingungen für die Grundversorgung vielleicht doch noch eine Kündigungsmöglichkeit  und eine Kündigungsfrist für die Kündigung durch den Versorger für den Sondervertrag abzuleiten?
berghaus 24.11.10
Meines Erachtens gar nicht. Die Kündigungsmöglichkeiten gem. GasGVV bzw. StromGVV gelten ausschließlich in der gesetzlichen Grundversorgung oder wenn die Geltung der GVV wirksam in den (Sonder-)Vertrag einbezogen wurde.
In der von von Ihnen zitierten Form würde ich meine Zweifel haben, ob das bloße zitieren eines Paragraphen der GVV als vertragliche Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts angesehen werden kann.

Aber selbst wenn nicht, hat wohl der BGH auch schon geurteilt, dass für diesen Fall dem Versorger eine Kündigung auf Basis der allgemeinen Vertragsrechtskündigungsfristen gestattet sein muss, damit er sich von z.B. Verträgen mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln auch lösen kann, auch wenn er die Kündigungsmöglichkeit in seinen Verträgen nicht vorgesehen hatte. Ich meine, es wären 2 Jahre gewesen, bin mir aber nicht sicher.

Offline RR-E-ft

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #35 am: 24. November 2010, 15:02:33 »
Ist das Recht zur ordentlichen Kündigung im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, so besteht es gleichwohl.
Die Kündigungsfrist kann dabei bis zu 6 Monate betragen.
Hierfür werden andere Regelungen des BGB zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen, etwa des Mietrechts, analog angewendet.

BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Energielieferungsvertrages

Offline Didakt

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #36 am: 24. November 2010, 17:27:00 »
@ berghaus

Zitat
von Ihnen
Antworten wie z.B. mal von RR-E-ft: „Wer soviele Fragen hat, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden“

Sehen Sie, die Aussage hat sich doch bewahrheitet. ;)

@ RR-E-ft

Ihr offensichtlich unerschöpflicher Fundus über/von Rechtsbestimmungen ist beeindruckend. Sie versetzen mich immer wieder ins respektvolle Staunen. Ab und zu muss dies hier im Forum mal zum Ausdruck gebracht werden! :]

Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #37 am: 24. November 2010, 20:30:26 »
Zitat
von bolli
Die Kündigungsmöglichkeiten gem. GasGVV bzw. StromGVV gelten ausschließlich in der gesetzlichen Grundversorgung oder wenn die Geltung der GVV wirksam in den (Sonder-)Vertrag einbezogen wurde. In der von von Ihnen zitierten Form würde ich meine Zweifel haben, ob das bloße zitieren eines Paragraphen der GVV als vertragliche Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts angesehen werden kann.

Ich glaube schon, dass die §§ 4 -22  GasGVV wirksam in den Vertrag von 2007 einbezogen worden sind.

Heißt es doch unter Ziffer 1. des \"Sondervertrages RWE Erdgas maxi zur Erdgaslieferung\" :

 \'....Grundlage der Erdgaslieferung sind  die hier vereinbarten Regelungen sowie das beiliegende Preisblatt und Angebotsschreiben. Ergänzend hierzu gelten die beigefügten ‚Allgemeinen Bedingungen zum Sondervertrag für Erdgaslieferungen‘, bestehend aus „Auszug GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung)“ und “Ergänzende Bedingungen“, soweit sie den Regelungen des Vertrags nicht widersprechen.\'

Und diese waren tatsächlich beigefügt.

Nun versetze ich mich mal in die Lage des Versorgers. bei der Auslegung des § 20 GasGVV in bezug auf einen Sondervertrag:

Zitat
GasGVV: § 20 Kündigung „(1)Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …… Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Ich würde als Versorger sagen:
\'Satz 2 ist für den Sondervertrag nicht relevant, da es das Kündigungsverbot nur in der Grundversorgung gibt.
Denken wir uns den zweiten Satz mal weg und ersetzen im ersten Satz das Wort \'Grundversorgungsvertrag\' sinngemäß  durch \'Sondervertrag\', haben wir eine kurze Kündigungsfrist für beide Seiten.

Das hieße, dass die Beendigungskündigung  mit dem Datum \'Im November 2010\' zum Ende 2010 wirksam wäre.

Ist ja auch nicht schlimm, man kann zu 400,00 EUR billigeren Anbietern wechseln.

berghaus 24.11.10

Offline jofri46

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #38 am: 24. November 2010, 22:01:26 »
Ich glaube nicht, dass es 2007 zu einem neuen Vertragsabschluss kam. Dazu fehlt es - nach Ihrem Beitrag oben - an übereinstimmenden Willenserklärungen.

Offline berghaus

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #39 am: 24. November 2010, 23:27:00 »
an jofri46

Da bin ich mir auch ganz sicher.

Aber, wie gesagt, ich lote die vorhandenen Fragestellungen gerne, wie ich hoffe auch zum Wohl anderer Mitstreiter, aus und bin erstaunt, welche Diskussionslawine ich damit manchmal losgetreten habe.

berghaus 24.11.10

Offline bolli

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #40 am: 25. November 2010, 08:53:04 »
Zitat
Original von berghaus
Nun versetze ich mich mal in die Lage des Versorgers. bei der Auslegung des § 20 GasGVV in bezug auf einen Sondervertrag:

Zitat
GasGVV: § 20 Kündigung „(1)Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …… Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Ich würde als Versorger sagen:
\'Satz 2 ist für den Sondervertrag nicht relevant, da es das Kündigungsverbot nur in der Grundversorgung gibt.
Denken wir uns den zweiten Satz mal weg und ersetzen im ersten Satz das Wort \'Grundversorgungsvertrag\' sinngemäß  durch \'Sondervertrag\', haben wir eine kurze Kündigungsfrist für beide Seiten.
Das ist aber genau das, was ich meine: Man kann meines Erachtens nicht auf die GasGVV verweisen und sich NUR die für einen angenehmen Dinge herauspicken und die anderen lasse ich mal weg. Wenn man es so will, muss man diese Bedingungen explizit in den Vertrag aufnehmen, ohne Verweis auf GasGVV oder eben die KOMPLETTE GasGVV einbeziehen (und diese auch vorher aushändigen).

Deshalb hab ich auch mit der Preisanpassungsklausel in Sonderverträgen, wie sie der VIII. BGH-Senat in seinem Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 entwickelt hat, indem die Forumulierung des gesetzlichen Preisänderungsrechts aus § 5 Abs 2 GasGVV wortwörtlich bzw. mit Verweis darauf übernommen werden kann um eine wirksame Preisanpassungsklausel im Sondervertrag einzubinden, meine Probleme, weil dieses in ganz anderem Kontext steht und eben nicht der Kontrolle des § 307 BGB unterliegt.

Offline Energiesparer51

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #41 am: 25. November 2010, 11:03:11 »
Kann denn ein Grundversorger überhaupt Grundversorger sein ohne die Pflicht der Grundversorgung zu übernehmen?
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Energiesparer51

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #42 am: 25. November 2010, 11:21:44 »
dass die Versorgung auf Basis der Grundversorgung \"wirtschaftlich nicht zumutbar\" sei, dürfte doch für Haushaltskunden mit vorhandenem Anschluss praktisch nie gegeben sein.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline bolli

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #43 am: 25. November 2010, 12:48:42 »
Zitat
Original von Energiesparer51
Kann denn ein Grundversorger überhaupt Grundversorger sein ohne die Pflicht der Grundversorgung zu übernehmen?
Nein, kann er nicht.

Bei @berghaus geht es um einen Sondervertrag, in dem die RWE lediglich eine (bzw. einige) §§ der GasGVV in den Sondervertrag eingebaut haben wollen, indem sie auf die gesetzlichen Regelungen verweisen (und diese auch in dieser Form dem vertrag beigefügt haben).

Damit handelt es sich aber noch nicht um ein Grundversorgungsverhältnis.

Offline wolfpassage

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RWE - Beendigungskündigungen
« Antwort #44 am: 12. Dezember 2010, 10:33:22 »
Folgende Frage in Ergänzung zum \"berghaus\" Forumsbeitrag:
Ich habe ebenfalls eine solche Beendigungskündigung erhalten und per Einschreiben am 27.11.10 Widerspruch (wg. der m. E. nicht eingehaltenen Kündigungsfrist) per Einschreiben eingelegt. Bisher habe ich keine Reaktion von RWE erhalten. Ich möchte auf jeden Fall vermeiden in die \"Grundversorgung\" zu geraten. Eher würde ich dann zum Jahreswechsel den Anbieter wechseln. Daher meine Frage: Wie soll ich mich verhalten? Eine Antwort von RWE anmahnen oder schon mal den Anbieter wechseln?
WH

 

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