von bolli
Die Kündigungsmöglichkeiten gem. GasGVV bzw. StromGVV gelten ausschließlich in der gesetzlichen Grundversorgung oder wenn die Geltung der GVV wirksam in den (Sonder-)Vertrag einbezogen wurde. In der von von Ihnen zitierten Form würde ich meine Zweifel haben, ob das bloße zitieren eines Paragraphen der GVV als vertragliche Vereinbarung eines entsprechenden Kündigungsrechts angesehen werden kann.
Ich glaube schon, dass die §§ 4 -22 GasGVV wirksam in den Vertrag von 2007 einbezogen worden sind.
Heißt es doch unter Ziffer 1. des \"Sondervertrages RWE Erdgas maxi zur Erdgaslieferung\" :
\'....Grundlage der Erdgaslieferung sind die hier vereinbarten Regelungen sowie das beiliegende Preisblatt und Angebotsschreiben. Ergänzend hierzu gelten die beigefügten ‚Allgemeinen Bedingungen zum Sondervertrag für Erdgaslieferungen‘, bestehend aus „Auszug GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung)“ und “Ergänzende Bedingungen“, soweit sie den Regelungen des Vertrags nicht widersprechen.\'
Und diese waren tatsächlich beigefügt.
Nun versetze ich mich mal in die Lage des Versorgers. bei der Auslegung des § 20 GasGVV in bezug auf einen Sondervertrag:
GasGVV: § 20 Kündigung „(1)Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. …… Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
Ich würde als Versorger sagen:
\'Satz 2 ist für den Sondervertrag nicht relevant, da es das Kündigungsverbot nur in der Grundversorgung gibt.
Denken wir uns den zweiten Satz mal weg und ersetzen im ersten Satz das Wort \'Grundversorgungsvertrag\' sinngemäß durch \'Sondervertrag\',
haben wir eine kurze Kündigungsfrist für beide Seiten.Das hieße, dass die Beendigungskündigung mit dem Datum \'Im November 2010\' zum Ende 2010 wirksam wäre.
Ist ja auch nicht schlimm, man kann zu 400,00 EUR billigeren Anbietern wechseln.
berghaus 24.11.10