Original von Kettner
Kläger- und Beklagtenseite sind mit dieser Lösung einverstanden. Da es sich um einen sehr alten Vertrag handelt, und die Beklagtenseite auf die Diskrepanz von Forderung und Gestehungskosten hinwies, könnte es sein, daß (auch nach der offenen Hintertür des BGH) nun die Billigkeitsprüfung der Preise ansteht.
Da sehe ich aber noch einige Hürden:
Zunächst einmal hat es der BGH ja bewusst offen gelassen, ob die Vertragslaufzeit und somit der tiefe Vertragsanfangspreis mit den Gestungskosten in Verbindung gesetzt werden muss.
Wenn dem so wäre, wäre die Frage, WIE diese Verbindung aussehen sollte.
Eine Billigkeitsprüfung im herkömmlichen Sinne sehe ich da nicht, da diese ja ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht voraussetz, welches hier ja wohl eben nicht gegeben ist. Auch eine Einbeziehung des gesetzlichen Preisbestimmungs- bzw. -änderungsrechts ist eben nicht ersichtlich, weshalb eine gerichtliche Festsetzung eines billigen Preises entsprechend § 315 Abs. 3 BGB wohl ausscheidet.
Das LG Bonn hat wohl gerade gestern eine Entscheidung verkündet, wo es gesagt hat, auch bei längerdauernden Sonderverträgen zählt der Vertragsanfangspreis, unabhängig wie hoch dieser war. Leider liegt das Urteil noch nicht schriftlich vor, weshalb die Gründe für diese Entscheidung (so sie denn tatsächlich so getroffen wurde) noch nicht bekannt sind.
Siehe auch
LG Bonn: Rückerstattungsanspruch der Gaskunden auch ohne Widerspruch