Original von nationalparkoetzi
die forderung geht zurück bis 2006.
Und wann wurde Ihnen \"gekündigt\" ?
Original von nationalparkoetzi
jetzt werde ich erst mal selbst der Zahlungsaufforderung wiedersprechen, e.on hausverbot erteilen und gegen die sperre die schutzschrift einreichen.
Sicherlich sinnvoll, vor allem gegen die Sperre.
Original von nationalparkoetzi
überall hier in den foren wird immer wieder geschrieben, das eine kündigung ohne eigenhändige unterschrift nicht wirksam ist, und das eine neue namensgebung (alt e.on power therm neu e.on wärmestrom) kein berechtigtes kündigungsbegehren ist. nun auf einmal doch? oder nicht??
Man muss 2 Dinge unterscheiden:
1. Die grundsätzliche Berechtigung, einen Sondervertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen und
2. Die Wirksamkeit einer solchen ggf. zulässigen Kündigung
Bei 1. ist zu sagen, dass es mittlerweile wohl herrschende Meinung ist, dass ein Sondervertrag ordentlich gekündigt werden darf, denn darauf beruht u.a. die Argumentation des BGH bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln zur Ablehnung einer erweiterten Vertragsauslegung (u.a. BGH-Urteil v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Tz. 37 ). Diese ordentliche Kündigung bedarf auch keiner besonderen Begründung. Diese Begründung muss lediglich bei einer außerordentlichen Kündigung gegeben werden.
Wie ich aufgrund der obigen Vertragsbezeichnungen vermute, beziehen Sie nicht nur \"normalen\" Strom sondern auch Wärmestrom von E.ON. Hier kann die Situation etwas anders sein, da bis vor einiger Zeit lediglich der örtliche Grundversorger den Wärmestrom lieferte (wenn auch im Sondervertrag) und eine Fremdbelieferung nicht möglich war. Inzwischen gibt es wohl auch die Möglichkeit, diesen Wäremstrom über andere Anbieter zu beziehen, so dass hier eine Monopolstellung nicht mehr gegeben ist.
Des weiteren sollte einem das \"normale Rechtsempfinden\" aber auch sagen, dass es einem Versorger möglich sein muss, einen Vertrag, der unwirksame Preisanpassungsklauseln enthält zu kündigen und durch einen neuen zu ersetzen, und dieses auch ohne die Zustimmung des Kunden. Schließlich ist es für ihn kaum zumutbar, bis nach Annopief einen Vertrag zur Erfüllen, der ihn lediglich dazu berechtigt, die Preise von Annodazumal zu nehmen, obwohl seine Kosten mittlerweile deutlich gestiegen sind.
Allerdings muss er dazu natürlich auch die sonstigen Formvorschriften einhalten.
Ob er diese Vertragsumstellung auch dazu nutzt, einen alten Tarifnamen durch einen neuen zu ersetzen und dabei weitere Vertragsbedingungen zu verändern, dürfte dabei eher ein Nebenkriegsschauplatz sein, denn schließlich kann einen niemand zwingen, das Vertragsangebot für einen neuen Sondervertrag zu diesen Konditionen anzunehmen (zur Not kann man sich ja noch zu den gesetzlichen Konditionen der Grundversorgung beliefern lassen, allerdings leider zu einem höheren Preis).
Neben diesen inhaltlichen Gründen muss eine Kündigung auch gewissen Formvorschriften entsprechen. Wie diese Vorschriften aussehen, bestimmt sich bei Sonderverträgen meistens in entsprechenden vertraglichen Regelungen des individuellen Sondervertrags, den man unterzeichnet hat. So findet sich in den meisten Sonderverträgen etwas zur Kündigungsfrist sowie zur Form der Kündigung. Ist die Schriftform vereinbart, so sind wohl §§ 126, 127 BGB zu beachten. Danach sollte ein entsprechendes Kündigungsschreiben, welches Ihnen nicht mittels telekommunikativer Übermittung zugegangen ist, unterschrieben sein. Ob dieser Formmangel jedoch zur gänzlichen Unwirksamkeit der Kündigung führt oder ggf. später noch nachgeholt werden kann (z.B. in einem Gerichtsverfahren), muss von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.