Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Rechtsanwalt vom BdE und dann so was  (Gelesen 10797 mal)

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Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« am: 05. September 2010, 22:30:00 »
Hallo
Nun weiss ich wirklich nicht mehr weiter. Ich bin, war Sondervertragskunde und wurde wie allgemein üblich ausgefordert eine neuen Vertrag mit anderem Name zu unterschreiben. Das habe ich nicht gemacht. Darauf hin wurde mir gekündigt ohne eigenhändige Unterschrift und in die Grundversorgung eingestuft. Meine Wiedersprüche bei e.on Bayern wurden natürlich abgeschmettet. Hab mir dann einen Anwalt aus der Liste vom BdE ausgesucht und mit der Wahrung meier Intressen Beauftragt. Leider auch erfolglos. Ich sollte Feststellungsklage einreichen, allerdings nach Auskunft des Anwalt`s mit ungewissem Ausgang.
Nun hat e.on einen Brief an den Anwalt geschickt, mit der Aufforderung die Ausstände bis 14.09. zu bezahlen, wiedrigenfalls die Versorgung eingestellt würde. Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????
Bin ich denn jetzt ganz auf dem Holzweg und hat der Anwalt recht? Ich wär dankbar für aussagekräftige Aussagen dazu, denn allzuviel Zeit bleibt mir nicht.
Ich brauche keine Tipps wie ich der Versorgungssperre entgegentrete oder dergleichen, das habe ich mir hier schon alles erlesen.

Danke

Gruß

Norbert

Offline tangocharly

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #1 am: 06. September 2010, 11:22:59 »
Haben Sie wirklich alles richtig verstanden, was mit Ihrem Anwalt besprochen wurde?

Jedenfalls treten gewisse Zweifel deshalb auf, weil überhaupt nicht einleuchten will, warum Sie ausgerechnet bei Ihrem bisherigen Versorger e.on einen \"neuen\" Sondervertrag abschließen sollten.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #2 am: 06. September 2010, 12:34:14 »
Zitat
Original von nationalparkoetzi
Nun hat e.on einen Brief an den Anwalt geschickt, mit der Aufforderung die Ausstände bis 14.09. zu bezahlen, wiedrigenfalls die Versorgung eingestellt würde. Dieser Anwalt hat mich nun aufgefordert die Ausstände zu begleichen und einen neuen Vertrag mit e.on abzuschliessen???????????
Fraglich erscheinen mehrere Dinge:

1. Welche Rückstände sollen Sie begleichen ? Nur die aus dem (von EON angenommenen) Grundversorgungsvertragsverhältnis oder auch die aus dem früheren Sondervertragsverhältnis? Aus dem SV-Verhältnis sollten Sie nach der jüngsten BGH-Rechtssprechung kaum was zurückzahlen zu müssen, im Gegenteil (Preis zu Vertragsbeginn gilt, wenn unwirksame oder nicht wirksam einbezogene Preisanpassungsklausel vorliegt, was wohl bei 99,9 % der alten Verträge der Fall sein dürfte). Hier würde ich gar nichts zahlen und es auf ein Klageverfahren seitens des Versorgers ankommen lassen.

2. Wenn nur Forderungen aus dem Grundversorgunngsvertrag eingefordert werden, stellt sich die Frage, ob Sie seinerzeit der Kündigung widersprochen haben und VOR ALLEM hilfsweise den Preisen in der Grundversorgung (GV) wegen Unbilligkeit gem. §315 BGB widersprochen haben. Wenn letzteres nicht der Fall ist, könnten Sie die Preise der GV anerkannt haben und müssten diese auch zahlen.

Warum Ihr Anwalt da derzeit völlig \"die Segel streicht\", kann man hier ohne die Argumente des Anwalts kaum nachvollziehen.

Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #3 am: 06. September 2010, 13:35:33 »
Hallo, ich bin wiederspruchskunde seit 2006 und habe damals meinen einspruch erweitert auf die Preiserhöhung von 2004. Seit über 2 jahren geht nun der kampf mit e.on schon. ich habe allem wiedersprochen was e.on mit mir vorhatte. auch der kündigung des alten vertages und der einstufung in die grundversorgung. nun versucht e.on natürlich mit allen mitteln meinen protest auszuhebeln. bisher habe ich alles was ich mit e.on unternommen habe mir hier beim bde erlesen. um nun etwas schlagkräftiger auftreten zu können hatte ich mir eben einen anwalt genommen, und nun das. was mein anwalt mit mir besprochen hat habe ich alles verstanden. er hätte mich darau aufmerksam machen müssen, das ich gegen die sperre vorgehen kann, statt dessen meinte er ich soll bezahlen. Wie ticken denn die Uhren nun?????????????????????

Offline Black

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #4 am: 06. September 2010, 15:28:27 »
Was wollen Sie denn letztendlich eigentlich erreichen?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Apollon

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #5 am: 06. September 2010, 22:05:03 »
Ich würd mir ganz schnell eine andere Meinung-sprich einen anderen RA suchen.

Bei der Drohung einer Sperrung, besteht die Möglichkeit einer \"einstweiligen Verfügung\" beim Amtsgericht.

Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #6 am: 06. September 2010, 22:25:23 »
Erreichen wollte ich eigentlich nur, das e.on mich nicht zwingen kann einen neuen vertrag abzuschliessen zumal der alte nicht rechtswirksam gekündigt ist.
das lässt sich natürlich nachholen. und mich als sondervertagskunde nicht in die grundversorgung stecken kann so jedenfalls wird das in dem forum geschrieben.aber all das ist trotz anwalt in die hose gegangen und als krönung jetzt die sperrandrohung. ra wechseln ist nicht ganz so einfach da ich im pzl-bereich 94 wohne und in der bde-liste im umkreis von 300 km keiner ist

Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #7 am: 07. September 2010, 07:33:47 »
Sie haben aber schon weiter selbstberechnete Abschläge auf der Basis eines früheren Preises bezahlt, oder ?
Wenn ja, würd ich (noch)mal den Anwalt fragen, warum er auf einmal der Meinung ist, Sie sollten alle Forderungen bezahlen und nicht separat gegen die Sperrung vorgehen OHNE die Forderungen zu bezahlen. Das soll er Ihnen nochmal klar darlegen.
Allerdings würde auch mich, wenn der RA nicht sehr gute Gründe für seine Meinung vorbringen kann, ein ungutes Gefühl beschleichen. Von einem Anwalt seines Vertrauens könnte da wahrscehinlich nicht mehr unbedingt die Rede sein. Aber manchmal ist es mit den Anwälten nicht ganz einfach.  ;)

Offline Black

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #8 am: 07. September 2010, 11:03:26 »
Zitat
Original von nationalparkoetzi
Erreichen wollte ich eigentlich nur, das e.on mich nicht zwingen kann einen neuen vertrag abzuschliessen zumal der alte nicht rechtswirksam gekündigt ist.

Die Frage ist, ob Sie mit dieser Einschätzung richtig liegen. Wenn die Kündigung tatsächlich wirksam war und Sie nach Vertragsende keinen anderweitigen Sondervertrag abgeschlossen haben, dann fallen Sie natürlich in die Grundversorgung.

Da Sie bereits einen spezialisierten Anwalt aufgesucht hatten, wird dieser die Kündigung wohl als wirksam festgestellt haben, sonst wäre sein Ratschlag zu zahlen vermutlich nicht erfolgt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #9 am: 07. September 2010, 12:52:41 »
Zitat
Original von Black
Da Sie bereits einen spezialisierten Anwalt aufgesucht hatten, wird dieser die Kündigung wohl als wirksam festgestellt haben, sonst wäre sein Ratschlag zu zahlen vermutlich nicht erfolgt.
Na ja, wenn er allem widersprochen hat, so ja wahrscheinlich auch den Preisen in der Grundversorgung. Damit wären zumindest die Preiserhöhungen in dieser Grundversorgung auf ihre Billigkeit zu überprüfen. Natürlich nur, wenn der Anwalt das auch entsprechend vorbringt. Aber genau dazu scheint er ja keine Lust zu haben, warum auch immer.

Fraglich ist auch, wann nationalparkoetzi seine Kündigung bekommen hat und auf welchen Zeitraum (nur den der angeblichen Grundversorgung nach der Kündigung oder auch Forderungen aus dem alten Sondervertrag VOR der angeblichen Kündigung) sich die Forderungen beziehen.

Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #10 am: 07. September 2010, 20:28:49 »
Zitat
Fraglich ist auch, wann nationalparkoetzi seine Kündigung bekommen hat und auf welchen Zeitraum (nur den der angeblichen Grundversorgung nach der Kündigung oder auch Forderungen aus dem alten Sondervertrag VOR der angeblichen Kündigung) sich die Forderungen beziehen.

die forderung geht zurück bis 2006.
jetzt werde ich erst mal selbst der Zahlungsaufforderung wiedersprechen, e.on hausverbot erteilen und gegen die sperre die schutzschrift einreichen.
Zitat
Da Sie bereits einen spezialisierten Anwalt aufgesucht hatten, wird dieser die Kündigung wohl als wirksam festgestellt haben, sonst wäre sein Ratschlag zu zahlen vermutlich nicht erfolgt.
überall hier in den foren wird immer wieder geschrieben, das eine kündigung ohne eigenhändige unterschrift nicht wirksam ist, und das eine neue namensgebung (alt e.on power therm neu e.on wärmestrom) kein berechtigtes kündigungsbegehren ist. nun auf einmal doch? oder nicht???????????

Offline bolli

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #11 am: 08. September 2010, 08:48:45 »
Zitat
Original von nationalparkoetzi
die forderung geht zurück bis 2006.
Und wann wurde Ihnen \"gekündigt\" ?
Zitat
Original von nationalparkoetzi
jetzt werde ich erst mal selbst der Zahlungsaufforderung wiedersprechen, e.on hausverbot erteilen und gegen die sperre die schutzschrift einreichen.
Sicherlich sinnvoll, vor allem gegen die Sperre.

Zitat
Original von nationalparkoetzi
überall hier in den foren wird immer wieder geschrieben, das eine kündigung ohne eigenhändige unterschrift nicht wirksam ist, und das eine neue namensgebung (alt e.on power therm neu e.on wärmestrom) kein berechtigtes kündigungsbegehren ist. nun auf einmal doch? oder nicht???????????
Man muss 2 Dinge unterscheiden:
1. Die grundsätzliche Berechtigung, einen Sondervertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen und
2. Die Wirksamkeit einer solchen ggf. zulässigen Kündigung

Bei 1. ist zu sagen, dass es mittlerweile wohl herrschende Meinung ist, dass ein Sondervertrag ordentlich gekündigt werden darf, denn darauf beruht u.a. die Argumentation des BGH bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln zur Ablehnung einer erweiterten Vertragsauslegung (u.a. BGH-Urteil v. 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Tz. 37 ). Diese ordentliche Kündigung bedarf auch keiner besonderen Begründung. Diese Begründung muss lediglich bei einer außerordentlichen Kündigung gegeben werden.  

Wie ich aufgrund der obigen Vertragsbezeichnungen vermute, beziehen Sie nicht nur \"normalen\" Strom sondern auch Wärmestrom von E.ON. Hier kann die Situation etwas anders sein, da bis vor einiger Zeit lediglich der örtliche Grundversorger den Wärmestrom lieferte (wenn auch im Sondervertrag) und eine Fremdbelieferung nicht möglich war. Inzwischen gibt es wohl auch die Möglichkeit, diesen Wäremstrom über andere Anbieter zu beziehen, so dass hier eine Monopolstellung nicht mehr gegeben ist.

Des weiteren sollte einem das \"normale Rechtsempfinden\" aber auch sagen, dass es einem Versorger möglich sein muss, einen Vertrag, der unwirksame Preisanpassungsklauseln enthält zu kündigen und durch einen neuen zu ersetzen, und dieses auch ohne die Zustimmung des Kunden.  Schließlich ist es für ihn kaum zumutbar, bis nach Annopief einen Vertrag zur Erfüllen, der ihn lediglich dazu berechtigt, die Preise von Annodazumal zu nehmen, obwohl seine Kosten mittlerweile deutlich gestiegen sind.
Allerdings muss er dazu natürlich auch die sonstigen Formvorschriften einhalten.
Ob er diese Vertragsumstellung auch dazu nutzt, einen alten Tarifnamen durch einen neuen zu ersetzen und dabei weitere Vertragsbedingungen zu verändern, dürfte dabei eher ein Nebenkriegsschauplatz sein, denn schließlich kann einen niemand zwingen, das Vertragsangebot für einen neuen Sondervertrag zu diesen Konditionen anzunehmen (zur Not kann man sich ja noch zu den gesetzlichen Konditionen der Grundversorgung beliefern lassen, allerdings leider zu einem höheren Preis).

Neben diesen inhaltlichen Gründen muss eine Kündigung auch gewissen Formvorschriften entsprechen. Wie diese Vorschriften aussehen, bestimmt sich bei Sonderverträgen meistens in entsprechenden vertraglichen Regelungen des individuellen Sondervertrags, den man unterzeichnet hat. So findet sich in den meisten Sonderverträgen etwas zur Kündigungsfrist sowie zur Form der Kündigung. Ist die Schriftform vereinbart, so sind wohl §§ 126, 127 BGB zu beachten.  Danach sollte ein entsprechendes Kündigungsschreiben, welches Ihnen nicht mittels telekommunikativer Übermittung zugegangen ist, unterschrieben sein. Ob dieser Formmangel jedoch zur gänzlichen Unwirksamkeit der Kündigung führt oder ggf. später noch nachgeholt werden kann (z.B. in einem Gerichtsverfahren), muss von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.

Offline Black

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« Antwort #12 am: 08. September 2010, 11:13:32 »
Zitat
Original von nationalparkoetzi
überall hier in den foren wird immer wieder geschrieben, das eine kündigung ohne eigenhändige unterschrift nicht wirksam ist, und das eine neue namensgebung (alt e.on power therm neu e.on wärmestrom) kein berechtigtes kündigungsbegehren ist. nun auf einmal doch? oder nicht???????????

Nicht überall:

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Offline tangocharly

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« Antwort #13 am: 08. September 2010, 11:44:12 »
Zitat
@nationalparkoetzi
[...] jetzt werde ich erst mal selbst der Zahlungsaufforderung widersprechen, e.on hausverbot erteilen und gegen die sperre die schutzschrift einreichen.

Was Sie auch tun wollen, unternehmen Sie jedenfalls das Richtige !

Mit einer Schutzschrift werden Sie gegen eine Sperre nichts ausrichten. Das ist das Handwerkszeug, welches Ihnen ggf. gegen eine drohende Duldungsverfügung des Versorgers, mit der versucht werden soll das Hausverbot des Abnehmers zu brechen, zur Verfügung steht.

Wenn Sie die Sperre verhindern wollen, dann müssen Sie schon selbst eine Einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen (lassen).
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Offline nationalparkoetzi

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Rechtsanwalt vom BdE und dann so was
« Antwort #14 am: 08. September 2010, 13:04:41 »
Zitat
Und wann wurde Ihnen \"gekündigt\" ?


im september 2009

 

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