Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Urteil vom AG \"ungenannt\"  (Gelesen 34334 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #15 am: 06. August 2010, 13:14:55 »
@Didakt,

Urteile, die in Papierform nach Unkel für die Entscheidungssammlung geschickt werden, krieg ich dann zum Scannen in den Thüringer Wald. Ich wollte da diesen Umweg sparen.

Mein Angebot ist also eher halbprivater Natur, das Urteil einzuscannen, da ich auch nicht die Entscheidung treffe, ob es in die Sammlung kommt. Sollte es nicht reinkommen, findet sich im Netz sicherlich ein Plätzchen zum Uploaden.
Bsp dann vielleicht bei einen der beiden Protestgruppen gegen E.ON Avacon, die beide eine Website haben.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #16 am: 06. August 2010, 15:22:04 »
@ RR-E-ft

Herr Fricke, vielen Dank für diese sehr hilfreichen, unterstützenden Ausführungen.
Ich sehe damit und unter Einschluss der Ausführungen in Ihrem Beitrag zu diesem Fall von Gestern, 11:26, durchaus die Möglichkeit, dem Gericht selbst eine ausreichend aussagekräftig formulierte Gehörsrüge vorzulegen. Nach intensiver Durcharbeitung der von Ihnen genannten, hierfür zu beachtenden BGH-Rechtsprechung werde ich mich am Wochenende mit der Abfassung des Schriftsatzes näher beschäftigen.
Mal sehen, ob es dank Ihrer Mitwirkung gelingt, noch etwas in der Streitsache umzubiegen. Schlimmeres als bisher kann mir ja nicht mehr widerfahren.
Nun denn bis auf Weiteres. 8) bleiben.

Freundliche Grüße

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #17 am: 06. August 2010, 15:39:19 »
Bei dem Schriftsatz sollte beachtet werden, nicht die eigene Wut über die Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, sondern relativ nüchtern die zu Tage getretenen Widersprüche aufzuzeigen. ;)

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #18 am: 06. August 2010, 17:06:02 »
@ RR-E-ft

Ich werde Ihren Rat natürlich beherzigen.

Gerade habe ich Ihren Beitrag \"Verfassungsbeschwerde gegen Amtsgerichtsentscheidung von Heute, 0:11, mit größtem Interesse gelesen.
Das ist ja alles spannender als der reißerischte Krimi!
Betrachten Sie es als zu anmaßend von mir, Sie um die Einstellung der Anlage 3 hierzu in das Forum zu bitten. Wenn ja, bitte ich um Entschuldigung dieser Verwegenheit.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #19 am: 07. August 2010, 17:31:12 »
@ Christian Guhl

Hallo Herr Guhl,

Zitat
Original von H. Guhl

Ich vermute das es sich....... bei \"Erdgas Com...\" um \"Erdgas Comfort\" handelt. Für beide Vertragsarten gibt es bereits Urteile, die die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen festgestellt haben.

Sie haben in Sachen \"Comfort\" richtig vermutet. Sind Ihnen zu diesem Tarif außer des Urteils \"AG Dannenberg vom 27.07.10\" noch weitere bekannt. Das wäre hilfreich für mich. Ich habe keine gefunden! Das genannte konnte ich terminlich nicht nutzen. Es kam zu spät.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #20 am: 08. August 2010, 18:30:04 »
Das Urteil vom AG Dannenberg war das erste für den Comfort. Es stehen aber noch Klagen in Dannenberg und Lüneburg an. Daher werden in nächster Zeit noch weitere Urteile dazu ergehen.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #21 am: 10. August 2010, 20:52:07 »
@ RR-E-ft u. uwes

Guten Abend, nach erfolgter Formulierung der Gehörsrüge in meiner Streitsache nochmals vielen Dank an Sie, dass Sie mich diesbezüglich auf \"den richtigen Weg gebracht haben\".
Es ist m. E. ein gelungener Schriftsatz geworden, bestehend aus 7 Seiten, den ich dem Gericht morgen zustellen werde. Mal sehen, was daraus wird.
Möglicherweise entsteht bei Gericht schon eingangs des Lesens eine ablehnende Grundhaltung dazu, weil kein Prozessbevollmächtiger, sondern ein in deren Augen \"Unwissender\" der Verfasser ist. ;)
 
Eine Frage bitte noch, hemmt die Eingabe der Gehörsrüge die Fälligkeiten der Hauptforderung bzw. der Verfahrenskosten. Die Zahlungsaufforderung über die Letzteren wird sicher wegen des erst noch vorzunehmenden Kostenfeststellungsbeschlusses etwas auf sich warten lassen.

MfG

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #22 am: 10. August 2010, 21:37:22 »
Viele drücken ganz fest die Daumen und wünschen Erfolg für die Gehörsrüge.

Eine Hemmung ist damit nicht verbunden.

Es darf aber keine freiwillige Zahlung erfolgen, da dadurch die Beschwer (für jedwedes Rechtsmittel) entfallen kann. Zahlung also allenfalls unter Protest zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Man kann jedoch auch abwarten, ob überhaupt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen.

Meine Erfahrung ist die, dass solche wegen der Schadensersatzpflicht (§ 945 ZPO) unterbleiben, wenn eine Gehörsrüge bekannt wird. Deshalb sollte man den anderen über die erfolgte Gehörsrüge informieren.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #23 am: 10. August 2010, 22:03:31 »
Beispiel einer Gehörsrüge

Die Notfrist der Gehörsrüge läuft zwei Wochen nach dem Tag ab, an dem das Urteil dem eigenen Anwalt gegen Empfangsbekenntnis oder Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Für den Fristablauf kommt es nicht darauf an, wann die Partei selbst das Urteil von ihrem Anwalt ausgehändigt bekam. Wurde das Urteil dem Anwalt am 04.08.10 (Mittwoch) zugestellt, muss die Gehörsrüge bis zum Ablauf des 18.08.10 (Mittwoch), 24 Uhr zumindest vorab per Fax beim Amtsgericht eingehen.

Man darf die Frist nicht versäumen, sollte sich aber auch die Zeit lassen, alles nochmals genau zu überdenken, ggf. den eigenen Anwalt oder dessen Vertreter  zu fragen, denn der eigene Anwalt sollte bei Kanzleiabwesenheit über mehr als eine Woche einen Kanzleivertreter haben. In der Ruhe liegt die Kraft.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #24 am: 11. August 2010, 17:39:14 »
@ RR-E-ft

Auch für diesen Hinweis nochmals vielen Dank. Ich fühle mich in dieser Sache von Ihnen ausgesprochen gut und sehr hilfreich unterstützt. Fristversäumnis kann es nicht mehr geben. Die Rüge ist bereits vom Tisch und liegt dem AG schon vor (gegen Empfangsbescheinigung). Ich habe mich unter erheblichem Zeitaufwand und mehrmaligem Redigieren bemüht,  als \"Heimwerker\"  ;) das Beste daraus zu machen.
Den gegnerischen Prozessbevollmächtigen werde ich kurz über die Eingabe der Gehörsrüge informieren. Für meinen RA gibt es, befürchte ich, nichts mehr zu tun, es sei denn, vom Gericht kommt ein positiver Beschluss. Was ich aber kaum glaube, wenn ich einen Rückschluss auf das Ergebnis aus Ihrer hier freundlicherweise eingestellten Streitsache eines Ihrer Mandanten ziehe, und dies unter der Ägide eines renommierten Fachanwalts.
Übrigens anhand dieses Beispiels, das ich mit höchstem Interesse mehrmals hoch und runter gelesen habe, erkennt man schnell seine eigenen Grenzen in der Selbstverfolgung der eigenen Sache. Jeder Fall ist anders. Abkupfern liegt nicht drin! Ich habe es selbst versucht, weil es mich reizte, dem Gericht als \"Unwissender\" gegenüberzutreten. Mein  Schiftsatz \"sieht\" sehr gelungen aus. Aber was sagt das schon hinsichtlich des Inhalts aus! Der wird sicherlich in den Augen eines anderen Unwissenden auch Eindruck machen, aber der kritischen Begutachtung eines Fachmannes kaum Stand halten können. Was soll\'s, es war zu guter Letzt halt ein Versuch, persönlich gegen den Richter ... vorzugehen. Über das Ergebnis werde ich hier berichten.
Schön wäre es, wenn ich mich in der  möglicherweise noch auf mich  zukommenden Sache \"Rückforderung\" auf eine Klage einließe und den Richter wegen Befangenheit ablehnen könnte?

Einen schönen Abend wünsche ich.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #25 am: 12. August 2010, 08:38:00 »
@Didakt,

sehr guter Entschluss, die Gehörsrüge durchzuziehen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Kampfzwerg

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.041
  • Karma: +0/-0
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #26 am: 12. August 2010, 09:25:49 »
@Didakt

Respekt!
Nicht nur, weil Sie sich letztendlich nicht entmutigen lassen und, in Kenntnis der eigenen Grenzen, dem \"Unfallverursacher\" ;-) Paroli bieten.
Sondern auch für Ihre Einstellung und ehrlichen Worte.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #27 am: 12. August 2010, 13:00:16 »
Danke.

So sind wir Niedersachsen, kampferprobt und erdverwachsen  :)!

MfG

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #28 am: 09. November 2010, 16:58:24 »
Das Klageverfahren gegen mich ist nunmehr endgültig zu einem für mich nach wie vor zweifelhaften Abschluss gekommen.
Meine Gehörsrüge gegen das ergangene Endurteil (siehe weiter oben) wurde vom Gericht durch den nachstehenden Beschluss zurückgewiesen, den ich zur Abrundung und Charakteristik des Verfahrens im Originaltext einfüge.
Orts-, Namens- und Datumsangaben habe ich zwecks Anonymisierung entfernt bzw. gekürzt.

Zitat
Beschluss
In dem Rechtsstreit

……
……

hat das Amtsgericht ………. am ...10.2010 durch den Direktor des Amtsgerichts …. beschlossen:

Die Gehörsrüge des Beklagten vom ...08.2010 gibt dem Gericht keinen Anlass, das Urteil vom …….2010 zu ändern und wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rüge ist an sich statthaft und fristgerecht erhoben, sie ist aber unbegründet.

Das Gericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör überhaupt nicht und erst recht nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das Verfahren nach § 321a ZPO dient nicht dazu, einer Partei nicht genehme Entscheidungen mit dem Ziel der Abänderung überprüfen zu lassen.

Das Gericht hat das gesamte Vorbringen des Beklagten berücksichtigt und in seiner Entscheidung vom …….2010 gewürdigt.

In der Rügebegründung wird demzufolge auch kein konkreter entscheidungserheblicher Sachvortrag genannt, den das Gericht unberücksichtigt gelassen hätte, sondern lediglich weitschweifend die eigenen Rechtsansichten der rechtlichen Würdigung des Gerichts im Urteil vom ...07.2010 entgegen gestellt.

Da die Vielzahl der jeweiligen Argumente der Befürworter und Gegner der Gaspreisanpassungsverträge in unzähligen Verfahren bereits ausgiebig breitgetreten worden und allgemein bekannt und auch in diesem Verfahren bereits schriftlich ausführlichst ausgetauscht worden sind, bedurfte es in der mündlichen Verhandlung lediglich einer Bezugnahme darauf, ohne diese nochmals im einzelnen zu zelebrieren.
Die Bezeichnung des Urteils des erkennenden Gerichts als \"Willkürentscheidung\" ist unverschämt und angesichts der Vielzahl der auch höchstrichterlichen Entscheidungen, die im Einklang mit der getroffenen Entscheidung stehen, schlichtweg Unfug.

Es ist ausschließlich Sache des Beklagten, wenn er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Weise missachtet, dass er wie das Lager der Gasanpassungsgegner die ihm gefällige Entscheidung des Kartellsenats des BGH herauspickt und die anderen, überzeugenderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ignoriert.

Dass das Gericht eine rechtliche Würdigung des Beklagten nicht teilt, hat mit dem ausdrücklich zurückzuweisenden Vorwurf, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, nichts aber auch gar nichts zu tun. Es ist eine reine Unterstellung, dass das Vorbringen des Beklagten vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden wäre.

Genau das Gegenteil ist der Fall, jedoch die rechtliche Würdigung dieses Vorbringens eine andere als die vom Beklagten erhoffte.

(Name)
Direktor des Amtsgerichts


Ich erspare mir eine persönliche Bewertung des vorstehenden Beschlusses. Das Ergebnis hat mich aus systemimmanenten Gründen keinesfalls überrascht. Nur noch einige Gedankensplitter zum Verfahren:

Welcher Richter revidiert denn angesichts ausschließlich eigener Zuständigkeit – auch unter der möglichen nachträglichen Einsicht fehlerhaften Handels – schon ohne weiteres freiwillig seine Spruchentscheidung in einem kürzlich von ihm selbst gefällten, mit Rechtsmitteln unangreifbaren Urteil? Er unterliegt doch in seiner richterlichen Unabhängigkeit ohnehin keiner Rechtfertigung?
Übrigens hat es neun Wochen gedauert, bis mir dieser „urteilssichere“ Beschluss – nach zweimaliger Nachfrage nach dem Stand der Angelegenheit – zugestellt worden ist.

Mit der Erhebung der Gehörsrüge folgte ich Ratschlägen, die ich dankenswerterweise hier im Forum erhielt.
Nachdem ich mich mit dieser Thematik näher vertraut gemacht hatte, war mir sehr wohl bewusst, dass ich damit einen kaum Erfolg versprechenden schmalen Grat begehe, weil die Erfolgsquoten von Gehörsrügen und Verfassungsbeschwerden verschwindend gering ausfallen, die Erhebung der Gehörsrüge mich zudem mit zusätzlichen Kosten belastet und sich Sinn und Zweck des § 321a der ZPO einem Nichtjuristen kaum erschließen. Die Lektüre von fachkundigen Kommentaren dazu lösten bei mir mehr offene Fragen als überzeugende Antworten hinsichtlich der brauchbaren Funktion dieses Paragrafen aus. Vielleicht hat der Gesetzgeber ihm lediglich eine Alibifunktion zugedacht!

Ungeachtet dessen habe ich mich zu meiner Genugtuung doch zur Vorlage der Gehörsrüge entschlossen, weil sich mir dadurch die einzige Möglichkeit bot, dem Richter seine ihm aus meiner Sicht zu Recht vorzuwerfende Ignoranz der einschlägigen, gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung vor Augen zu führen und ihm auch aufzuzeigen, dass gerade diese Rechtsbestimmungen in Parallelverfahren bei anderen AG zu Abweisungen von Klagen des gleichen Gasversorgers unter sonst gleichen Bedingungen (Tarif \"ErdgasComfort\") führten, und ich mich insofern als ungleich behandelt betrachte. Den letztgenannten Gesichtspunkt führte ich absichtlich trotz des Wissens an, dass es in einem Verfahren der Gehörsrüge nicht zulässig ist, günstige Entscheidungen anderer Gerichte zur Vorlage zu bringen. Früher konnte ich auf diese Urteile nicht verweisen, weil sie noch nicht verkündet waren.
Geholfen hat die Rüge erwartungsgemäß nicht, wie man sieht.

Mit der von mir (Zitat des Richters) „herausgepickten gefälligen Entscheidung des Kartellsenats des BGH“ ist das BGH-Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 - gemeint. Aber der Vollständigkeit halber sei hier noch angemerkt, dass ich zur Untermauerung meines Vortrags auf einschlägige Rechtsbestimmungen aus insgesamt 2 BVerfG-Entscheidungen, 5 Urteilen des VIII. BGH-Zivilsenats und 3 OLG/LG-Urteilen Bezug genommen habe, die überwiegend bereits in der Klageerwiderungsschrift und den nachfolgenden Schriftsätzen ihren Niederschlag fanden. Bei der Urteilsfindung blieben sie augenscheinlich unberücksichtigt. Weshalb auch immer?

Unterstellt werden soll ja vom Grundsatz her, das Gericht kenne das Recht. Im vorliegenden Fall habe ich – wenn auch aus subjektiver Sicht – meine berechtigten Zweifel an dieser These. Ich stelle zumindest bei diesem Richter eher Wissens-/Fortbildungsdefizite im Energie- und Verbraucherrecht fest.

Eingedenk der Tatsache, dass ein Rechtsstreit prinzipiell das Risiko in sich birgt, ihn naturgemäß auch zu verlieren, habe ich mich inzwischen zwangsläufig mit dem Urteil abgefunden.
Das Ergebnis dieses Verfahrens trübt allerdings nachhaltig mein Vertrauen in die Rechtsprechung. Vor allem unterhalb der Streitwerthöhe von 600 EUR hat der Gesetzgeber den erkennenden Richtern leider einen Freibrief (Persilschein) für jedwede Rechtsentscheidungen – auch nach Gutdünken – erteilt, die selbst bei erheblicher Fragwürdigkeit folgenlos bleiben. Somit ist durchaus auch der Möglichkeit einer sühnelos bleibenden Rechtsbeugung die Tür geöffnet, weil deren Ahndung kaum durchsetzbar ist.

Der im Text des Beschlusses verwendete Terminus „Gasanpassungsgegner“ war mir bislang nicht geläufig.
Ich verwende ihn fortan und werde als solcher den Magnaten der Gas- und Strombranche weiterhin Paroli bieten. Wenn auch künftig nur mit dem übrig gebliebenen bescheidenen, bei massenhafter Anwendung jedoch durchaus auch wirksamen Mittel des Anbieterwechsels, denn die Fraktion der Abzocker hat sich neu formiert und die bisherigen Vertragslöcher weitestgehend gegen Angriffe gestopft.

In diesem Zusammenhang irritiert mich das saumselige Verhalten der breiten Masse unserer obrigkeitshörigen Verbraucherschaft, die dem Treiben der Versorger weitestgehend teilnahms- und kritiklos freien Lauf lässt, in Trägheit und Zufriedenheit verharrt und offenkundig der notwendigen Verbesserung der Marktmechanismen und Wettbewerbssituation auf dem Energiesektor desinteressiert gegenübersteht.

Viel Glück und Erfolg allen Streitgenossen, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw. denen noch eines ins Haus steht

MfG

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Urteil vom AG \"ungenannt\"
« Antwort #29 am: 09. November 2010, 17:26:12 »
@Didakt,

na, wenn die Sache nun abgeschlossen ist, wäre es doch für die Allgemeinheit interessant welches \"Dorfgericht\" hier so entschieden hat.

Nennen Sie doch bitte das AG ;)

Es zeugt schon von sachlicher Unkenntnis für einen Direktor des betreffenden Gerichtes, wenn er noch nicht mal in der Lage ist, den richtigen Terminus zu verwenden.

Gasanpassungsgegner :D :D :D

hab ich auch noch nicht gehört.

Hallo, lieber Herr Direktor des dörflichen Amtsgerichtes, es heißt zumindest wohl Gaspreisanpassungsgegner. Das Gas als Energie werden wir wohl nicht anpassen können und wollen. Es wäre ja noch schöner wenn die Kunden z.B. den Brennwert anpassen könnten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz