Der Berufungsrücknahme war folgender Hinweis der Berufungskammer vorausgegangen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Würdigung der Berichterstatterin und vorbehaltlich der Beratung in der Kammer der Berufung kein Erfolg beschieden sein dürfte, da der Klägerin kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung zugestanden haben dürfte. Die Kammer neigt dazu, in soweit der Entscheidung des LG Hannover vom 01.12.2009 (Az. 18 O 52/07) zu folgen.
In soweit handelt es sich wohl ersichtlich um eine Schadensbegrenzung.