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Autor Thema: 10-jährige Verjährung - Aufrechnung  (Gelesen 3654 mal)

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Offline berghaus

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10-jährige Verjährung - Aufrechnung
« am: 18. Juni 2010, 01:41:52 »
Wer weiß, ob und wo die 10-jährige Verjährung (AG Dannenberg, Teil-Urt. v. 18.08.2009, Az. 31 C 202/09- ) in Prozessen vor höheren Gerichten verfolgt wird?

Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Sonderkunde mit dem Vertrag von 1991 mit unwirksamer Preisanpassungsklausel, dem es inzwischen gelungen ist, nennenswerte Beträge, die dem Versorger -berechnet mit dem Vertragspreis von 1991- zustehen, einzubehalten, diese mit Rückforderungen der Jahre 2001 - 2006 aufrechnen sollte, oder besser bei Annahme der 3- jährigen Verjährungsfrist mit Rückforderungen der Jahre ab 2007.

Was wäre von folgender Formulierung zu halten:

\"Die Einbehalte sind bzw. werden mit den jeweils ältesten Rückforderungsansprüchen der anliegenden Tabelle aufgerechnet, hilfsweise mit den jetzt noch nicht verjährten ältesten Rückforderungsansprüchen späterer Jahre.\"

Der Kunde hat bereits 2009 die (von ihm berechneten) Überzahlungen der letzten 10 Jahre aufgelistet und mit Fristsetzung von seinem Versorger zurückgefordert, möchte aber z.Zt. noch nicht selbst klagen.

berghaus 18.10.2010

Offline Kampfzwerg

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10-jährige Verjährung - Aufrechnung
« Antwort #1 am: 18. Juni 2010, 11:47:30 »
@berghaus

Zitat
Wer weiß, ob und wo die 10-jährige Verjährung (AG Dannenberg, Teil-Urt. v. 18.08.2009, Az. 31 C 202/09- ) in Prozessen vor höheren Gerichten verfolgt wird?
Das würde mich ebenfalls interessieren.


Zitat
...nennenswerte Beträge, die dem Versorger -berechnet mit dem Vertragspreis von 1991- zustehen, einzubehalten,...
Sie meinten in diesem Zusammenhang doch wohl eher \"nicht zustehen\".


Die 10 Jahre lassen uns einfach nicht los, gelle?
Hoffe nur, dass wir vielleicht schon vor Oktober eine Antwort bekommen
Grüße von Kampfzwerg  ;)
18.06.10

Offline RR-E-ft

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10-jährige Verjährung - Aufrechnung
« Antwort #2 am: 18. Juni 2010, 13:15:44 »
@berghaus

Ob und ggf. wer  etwas weiß, weiß ich nicht. Ich weiß aber, dass von Ihnen zu dem Problemkreis eine Menge Beiträge im Forum eingestellt  wurden und sich diesen umfangreiche Diskussionen über die jeweils gestellten Fragen (zu Verjährung/ Aufrechnung) anschlossen. Ob nun jemand weiß, wie sinnvoll es erscheint, die Diskussion darüber immer wieder neu zu beginnen, weiß ich wiederum nicht.

Offline berghaus

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10-jährige Verjährung - Aufrechnung
« Antwort #3 am: 18. Juni 2010, 17:30:48 »
@kampfzwerg

Zitat
Zitat: ...nennenswerte Beträge, die dem Versorger -berechnet mit dem Vertragspreis von 1991- zustehen, einzubehalten,...  Sie meinten in diesem Zusammenhang doch wohl eher \"nicht zustehen\".

Ich meinte doch: \" zustehen\"!
Wenn man Rückforderungen hat (oder das glaubt), kann man gegen diese nur Beträge auf- oder verrechnen, die man dadurch erarbeitet hat, dass man als Kunde garnichts oder weniger, als dem Versorger nach dem Vertragspreis ( z.B von 1991) zusteht, zahlt.

Das Problem ist dabei, dass bei sehr alten Verträgen mit ganz niedrigem Einstandspreis (Grund- und Verbrauchspreis) auch bei Nichtszahlung nur ganz wenig Einbehaltsguthaben \"erarbeitet\" werden kann. Und die Frage, wie lange der Versorger das durchhält.
Und wenn man dann noch dämmt, friert oder mit Sonne und/oder Holz heizt, erhält man noch weniger Einbehaltungsguthaben zur Aufrechnung.

berghaus 18.06.10

Offline Kampfzwerg

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10-jährige Verjährung - Aufrechnung
« Antwort #4 am: 18. Juni 2010, 19:05:35 »
@berghaus
Ich weiss, was Sie meinten!
[...denn das \"generelle Problem\" der \"Erarbeitung\" bei Altverträgen ist mir ebenfalls gut bekannt.
Vielleicht aber hätten Sie das dann auch schreiben sollen - lange Schachtelsätze haben halt immer Tücken ;-).]


@RR-E-ft
also ich weiss ja nicht, wie Sie das sehen, aber das einzige Fragezeichen in berghaus` Beitrag sehe ich hinter dem ersten Satz.
Die restlichen Buchstaben empfinde ich \"lediglich\" als \"schmückendes Beiwerk\".  ;) - soll heissen: als Erklärung des Hintergrunds.


Von derartigem Geplänkel einmal ganz abgesehen:
Aktuelle Verfahren zu der Problematik(/bzw. Chance) der 10-Jahres-Frist sind natürlich interessant!
Heute mehr denn je.
Denn: Im Forum wurde entsprechende Problematik bereits vor Jahren  (ca. 2007, ich bin mir nicht mehr sicher) angesprochen!
Hintergrund: damals ging sowohl die  aktuelle Rechtsprechung als auch die damals vorherrschende Meinung der erfahrenen Experten dieses Forums, allerdings aller (aus heutiger Sicht bestätigten als auch aus der damaligen Sicht berechtigten) Einwände zum Trotz,  ausschliesslich von einer möglichen regelmäßgen Verjährungsfrist von 3 Jahren aus!

Offline berghaus

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10-jährige Verjährung - Aufrechnung
« Antwort #5 am: 19. Juni 2010, 02:18:25 »
Zitat
Zitat von RR-E-ft
Ob und ggf. wer etwas weiß, weiß ich nicht.
Meine Frage nach der 10-jährigen Verjährung richtete sich auch nur an diejenigen, die etwas darüber wissen.

Zitat
Zitat von RR-E-ft
Ich weiß aber, dass von Ihnen zu dem Problemkreis eine Menge Beiträge im Forum eingestellt wurden und sich diesen umfangreiche Diskussionen über die jeweils gestellten Fragen (zu Verjährung/ Aufrechnung) anschlossen
.
Dann gab es sicher auch Diskussionsbedarf.

Und Ergebnisse, nachdem viele Mitstreiter jahrelang der Meinung waren, man könne nicht aufrechnen.

Zwei Ergebnisse:
Zitat
2 Zitate im Thread „Grundsatzfragen, Wann lohnt eine Klage, wann nicht“am 27.11.09:]
von Reblaus  
......Sie könnten Ihrem Versorger mitteilen, dass Sie seine Forderung mit Ihren Gegenforderungen aus 1997 bis 2008 aufrechnen. Stellt das Gericht später fest, dass 1997 gar keine Ansprüche mehr bestehen, bezog sich die Aufrechnungserklärung auch nicht auf solche nicht bestehenden Beträge.  

und
von RR-E-ft  .
.... Die Ansprüche und die Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, sind allesamt konkret zu bezeichnen. Schließlich muss sich eindeutig ergeben, welche Forderungen des Versorgers durch wirksame Aufrechnung erfüllt und welche bisher bestehenden Gegenansprüche des Kunden durch eine wirksame Aufrechnung somit zugleich erloschen sind. Nicht ausreichend ist also eine pauschale Erklärung, man verrechne eigene Ansprüche aus der Zeit von bis mit ebenso nicht näher bezeichneten Ansprüchen des Versorgers....
..
Die Fragen aus meinem Beitrag vom 08.12.09 hat dann keiner mehr beantwortet. Sie waren vielleicht zu „verschachtelt“.

Ich bitte, meine Hartnäckigkeit zu entschuldigen. Hier noch einmal die Kernfrage:
Hat Reblaus in dem Zitat vorstehend recht?  

- Sind die Rückforderungsansprüche (Gegenansprüche) konkret genug bezeichnet, wenn man sie in einer Liste für die letzten 10 Jahre Jahr für Jahr berechnet  und natürlich auch gestellt hat?  

-Sollte man die ältesten Rückforderungen zuerst aufrechnen, weil diese auch bei 1ojähriger Verjährungsfrist Jahr für Jahr verjähren?  

-Kann diese Aufrechnung dann „verpuffen“, wenn sich die 10-jährige Verjährung im Prozess nicht durchsetzen kann?  

Und nicht zuletzt: Hilft \"hilfsweise\":.s. Formulierungsvorschlag ganz oben
 
-\"Die Einbehalte sind bzw. werden mit den jeweils ältesten Rückforderungsansprüchen der anliegenden Tabelle aufgerechnet, hilfsweise mit den jetzt noch nicht verjährten ältesten Rückforderungsansprüchen späterer Jahre.\"

berghaus 19.06.10

 

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