Hallo liebe Mitstreiter,
mein Gasversorger hat im Vorfeld der Verhandlung vorgebracht, dass ich jahrelang nur der Billigkeit nach §315 widersprochen habe, nicht aber dem Recht auf Preisanpassung. Ich sei nun hieran gebunden und zur Zahlung verpflichtet, wenn mir die Billigkeit der Preiserhöhungen nachgewiesen werde.
Wie viele andere, hatte ich immer der Billigkeit widersprochen. Erst als das BGH Mitte letzten Jahres entschied, dass die Preisanpassungsklausel bei vielen Sonderverträgen gemäß § 307 BGB ungültig sei, habe ich mich explizit auch auf die fehlende Berechtigung zur Preisanpassung berufen. Dies erschien mir einfacher und erfolgsversprechender.
Habe ich jetzt mit Zitronen gehandelt, wenn ich mich jetzt in der Verhandlung primär auf die fehlende Berechtigung berufe?
Mir stellt sich hierbei die Frage, ob denn eine unberechtigte Preisanpassung (aufgrund einer ungültigen Preisanpassungsklausel) überhaupt \"billig\" im Sinn von §315 sein kann. Oder anders ausgedrückt: Deckt der Billigkeitseinwand auch die Berechtigung zur Preisanpassung ab?
Danke für Eure Hilfe