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Autor Thema: Ist fehlendes Preisanpassungsrecht auch \"Unbillig\"?  (Gelesen 3441 mal)

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Offline FrankyDee

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Ist fehlendes Preisanpassungsrecht auch \"Unbillig\"?
« am: 09. Juni 2010, 12:17:05 »
Hallo liebe Mitstreiter,

mein Gasversorger hat im Vorfeld der Verhandlung vorgebracht, dass ich jahrelang nur der Billigkeit nach §315 widersprochen habe, nicht aber dem Recht auf Preisanpassung.  Ich sei nun hieran gebunden und zur Zahlung verpflichtet, wenn mir die Billigkeit der Preiserhöhungen nachgewiesen werde.

Wie viele andere, hatte ich immer der Billigkeit widersprochen. Erst als das BGH Mitte letzten Jahres entschied, dass die Preisanpassungsklausel bei vielen  Sonderverträgen gemäß § 307 BGB ungültig sei, habe ich mich explizit auch auf die fehlende Berechtigung zur Preisanpassung berufen. Dies erschien mir einfacher und erfolgsversprechender.

Habe ich jetzt mit Zitronen gehandelt, wenn ich mich jetzt in der Verhandlung primär auf die fehlende Berechtigung berufe?

Mir stellt sich hierbei die Frage, ob denn eine unberechtigte Preisanpassung (aufgrund einer ungültigen Preisanpassungsklausel) überhaupt \"billig\" im Sinn von §315 sein kann. Oder anders ausgedrückt: Deckt der Billigkeitseinwand auch die Berechtigung zur Preisanpassung ab?

Danke für Eure Hilfe

Offline RR-E-ft

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Ist fehlendes Preisanpassungsrecht auch \"Unbillig\"?
« Antwort #1 am: 09. Juni 2010, 12:43:16 »
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass einseitige Preisänderungen auch dann unwirksam sind, wenn Sondervertragskunden zunächst jahrelang einseitige Preisänderungen unbeanstandet hingenommen hatten und sich ihr Widerspruch nur gegen die Billigkeit richtete [BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

Mit den Musterschreiben wurde das Recht zur Preisanpassung bestritten und darüber hinaus auch die Billigkeit. Ebenso muss man im Prozess das Preisänderungsrecht bestreiten, hilfsweise die Billigkeit. Die Unbilligkeitseinrede darf nicht fehlen, wenn AGB einbezogen sein könnten.

Siehe auch hier.

Gefahr am AG Wolfenbüttel.

Offline FrankyDee

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Ist fehlendes Preisanpassungsrecht auch \"Unbillig\"?
« Antwort #2 am: 09. Juni 2010, 15:19:50 »
@RR-E-ft,

Zitat
Original von RR-E-ft
Der BGH hat mehrfach entschieden, dass einseitige Preisänderungen auch dann unwirksam sind, wenn Sondervertragskunden zunächst jahrelang einseitige Preisänderungen unbeanstandet hingenommen hatten und sich ihr Widerspruch nur gegen die Billigkeit richtete [BGH VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

die Urteile können mir helfen...

Zitat
Mit den Musterschreiben wurde das Recht zur Preisanpassung bestritten und darüber hinaus auch die Billigkeit. Ebenso muss man im Prozess das Preisänderungsrecht bestreiten, hilfsweise die Billigkeit. Die Unbilligkeitseinrede darf nicht fehlen, wenn AGB einbezogen sein könnten.

Ist schon klar. Wobei in meinen Schreiben aber leider nicht das Recht zur Preisanpassung bestritten wurde. (Ich denke, dieser Passus war auch in frühen  Musterschreiben des BdE nicht enthalten. Und was einmal im System (nicht) drin ist....)

Die Klägerin meint, dass ich mich jetzt nicht \"nach Treu und Glauben\" auf die ungültige Preisanpassungsklausel berufen könne, da ich in meinen Billigkeitseinwänden immer erklärt hätte, Zahlung zu leisten, wenn mir die Billigkeit nachgewiesen werde.

Zitat
Gefahr am AG Wolfenbüttel.

Hatte ich mit Schrecken auch schon vernommen, ist etwas schief gelaufen. Aber ich will gegenüber dem AG keine Vorurteile haben. Kann hoffentlich nur besser werden!!!

Danke

Offline RR-E-ft

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Ist fehlendes Preisanpassungsrecht auch \"Unbillig\"?
« Antwort #3 am: 09. Juni 2010, 16:06:38 »
@FrankyDee

Sie sind in dem Verfahren hoffentlich anwaltlich vertreten. Noch mehr wäre zu hoffen, dass Sie dabei von einem Kollegen vertreten werden, der in der Liste des Vereins steht und sich ständig - auch über das Forum - über den aktuellen Stand informiert hält.

Die Versorgeranwälte jedenfalls halten sich ständig informiert.

Wer da an der falschen Stelle spart oder nach einem veremeintlich leichteren Weg sucht, für den kann es am Ende teuer werden, weil er zum Beispiel die Regeln der Zivilprozessordnung nicht beachtet hat.

Zitat
Original von FrankyDee
Wie viele andere, hatte ich immer der Billigkeit widersprochen. Erst als das BGH Mitte letzten Jahres entschied, dass die Preisanpassungsklausel bei vielen  Sonderverträgen gemäß § 307 BGB ungültig sei, habe ich mich explizit auch auf die fehlende Berechtigung zur Preisanpassung berufen. Dies erschien mir einfacher und erfolgsversprechender.

Habe ich jetzt mit Zitronen gehandelt, wenn ich mich jetzt in der Verhandlung primär auf die fehlende Berechtigung berufe?

Mir stellt sich hierbei die Frage, ob denn eine unberechtigte Preisanpassung (aufgrund einer ungültigen Preisanpassungsklausel) überhaupt \"billig\" im Sinn von §315 sein kann. Oder anders ausgedrückt: Deckt der Billigkeitseinwand auch die Berechtigung zur Preisanpassung ab?

Einem spezialisierten Verbraucheranwalt würden sich diese Fragen nicht stellen!

 

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