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Autor Thema: AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers  (Gelesen 10613 mal)

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Offline Opa Ete

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Hallo zusammen,

das AG Wolfenbüttel hat letzte Woche im Rechtsstreit um berechtigte Preiserhöhungen seit 2004 im Tarif Classic für den Versorger entschieden.
Der Kunde war seit Mitte der 90er Jahre bei einem Regionalversorger  und seit Gründung der Avacon wurde er von ihr mit Gas versorgt. Es gab keine schriftlichen Verträge. Der Kunde widersprach seit 2004 mit den Vordrucken des BDE den Gaspreiserhöhungen und Jahresabrechnungen.
Streitwert war 530€.

Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen:

1.Klägerin kann nach §433 BGB Bezahlung verlangen.
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag, der eine individuelle Preisvereinbarung vorausgesetzt hätte, geschlossen wurde.
3. Der Kunde hat immer ohne individuelle Vereinbarung Gas verbraucht.
4. Damit gilt er als Tarifkunde mit der Folge, dass §§ 4 AVBGas bzw §§ 5
GasGVV gelten, daran ändert auch die Produktanpassung (Einführung Classic)  2003 nichts.
5. Kunde hat der Einführung nicht widersprochen.
6. Aus dem Werbeschreiben der EON Avacon ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die sogenannten Basisangebote an die Tarifkunden richten , da deren Besserstellung \"automatisch\" durch höheren Verbrauch erfolgt und keiner individuellen Vereinbarung bedarf.
7. Aus dem Werbeschreiben geht eindeutig hervor, dass es zum Abschluss einer individuellen Sondervertragsregelung der Abschluss eines schriftlichen
Vertrags bedarf.
8. Der Kunde hat zum Werbeschreiben keine Stellung genommen. Durch sein Schweigen kam keine Sondervereinbarung zustande, so dass er Tarifkunde geblieben ist.
9. Das vorprezessuale Verhalten, nämlich dem Versorger ein Preisanpassungrecht von 2% mehr zu zugestehen und nur den Billigkeitsnachweis zu fordern, spricht für das gefundene Ergebnis.
10. Die Billigkeit wurde im Verfahren vom Kunden nicht bestritten.
11. Die im fraglichen Zeitraum angefallene Erhöhung des Bezugspreises (2,499 Cent/kwh) wurde nur in Höhe von 2,34 Cent/kwh an den Kunden weitergegeben. Es liegt sogar Unterdeckung vor. Kompensation in anderen Bereichen war nicht möglich. Marktüblichkeit der Preise war unstreitig.
12. Die Berufung ist zugelassen, da zu der hier anstehenden Rechtsfrage im hiesigen Bezirk keine gefestigte Rechtssprechung vorliegt, insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des LG Hannover.

Anmerkung von mir: die Werbebroschüre war dieselbe, wie die vom LG Hannover. Um Billigkeit ging es überhaupt nicht in dem Verfahren. Der Versorger wurde von einer Kanzlei aus Magdeburg vertreten.

Gruß Opa Ete

Offline RR-E-ft

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #1 am: 27. Mai 2010, 11:07:13 »
Hat wohl wieder eine Anwaltkanzlei aus  dem Osten den Erfolg eingefahren.

Der Beklagte hatte auch dann, wenn es nach seiner Auffassung auf eine Billigkeitskontrolle nicht ankam, die Billigkeit und alle Tatsachenbehauptungen in diesem Zusammenhang zu bestreiten gehabt, was er wohl - dummerweise -  nicht getan hat.

Offline Opa Ete

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #2 am: 27. Mai 2010, 11:44:23 »
@RR-E-ft

?? Der Versorger hat doch nach Ansicht des Gerichts auch ohne Bestreiten den Nachweis der Billigkeit erbracht!

Offline RR-E-ft

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #3 am: 27. Mai 2010, 11:51:52 »
Zitat
Original von Opa Ete
@RR-E-ft

?? Der Versorger hat doch nach Ansicht des Gerichts auch ohne Bestreiten den Nachweis der Billigkeit erbracht!


@Opa Ete

Ja komisch, ne.  

Der klagende Versorger wird die Billigkeit behauptet haben, ebenso wie Tatsachen, die diese Billigkeit begründen sollen (Bezugskostenanstieg, mangelnde Kompensationsmöglichkeit usw. usf.).

Wurde dies vom Beklagten im Prozess nicht bestritten, so gilt es gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es dann nicht.

So sind die Regeln der Zivilprozessordnung.

Der vom Gericht zu beurteilende Tatbestand ergibt sich aus unbestrittenen Tatsachenbehauptungen und bestrittenen Tatsachenbehauptungen, über die Beweis erhoben wurde und die hiernach zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Unbestrittene Tatsachenbehauptungen bedürfen keines Beweises.

Bestreiten erst in der Berufung ist gem. § 531 ZPO grundsätzlich verspätet und deshalb ausgeschlossen (nicht zu berücksichtigen).

Ach so, Zivilprozessordnung.

Jeder Beruf bedarf einer Qualifizierung, was an der Ausbildung deutlich wird. Die Ausbildungszeit von Volljuristen ist überdurchschnittlich lang, wohl nicht ohne Grund.

Offline superhaase

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #4 am: 27. Mai 2010, 12:22:51 »
Zitat
Original von Opa Ete
...
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag, der eine individuelle Preisvereinbarung vorausgesetzt hätte, geschlossen wurde.
...
10. Die Billigkeit wurde im Verfahren vom Kunden nicht bestritten.
11. ... Marktüblichkeit der Preise war unstreitig.

...
Um Billigkeit ging es überhaupt nicht in dem Verfahren.
Der Bericht ist mir in seiner Gesamtheit völlig unverständlich.  

Ich frage mich nun: Um was ging es denn dann bei diesem Rechtsstreit?
Etwa um die unbegründete Zahlungsunwiligkeit des Kunden?
Oder um das Wetter im letzten Jahr?
Vielleicht wurden aber auch die Erfolgsaussichten \"unserer\" Anna Lena beim Eurovision Song Contest in Oslo thematisiert?
Das interessiert schließlich wirklich jeden.

Zitat
12. Die Berufung ist zugelassen, da zu der hier anstehenden Rechtsfrage im hiesigen Bezirk keine gefestigte Rechtssprechung vorliegt, insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des LG Hannover.
Welche Rechtsfrage denn bitte schön????
Wozu eine Berufung, wenn der Streitwert unter 600 Euro liegt und der Beklagte überhaupt nichts bestreitet und mit dem gesamten Vortrag des Klägers einverstanden ist?
Rätsel über Rätsel.

Zitat
Der Versorger wurde von einer Kanzlei aus Magdeburg vertreten.
Ich vermute mal, dass der Beklagte dummerweise sich selbst vertreten hat, ohne auch nur die geringste Ahnung von irgendwas zu haben.
Warum hat er denn die Rechnungen nicht einfach bezahlt, wenn er von der Rechtmäßigkeit und Marktgerechtheit der Preise überzeugt war/wurde?

Ich vermute, er hat zu viel Geld und wollte die Besoldung der Amtsrichter unterstützen .... ;)

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #5 am: 27. Mai 2010, 12:31:59 »
Zitat
Original von Opa Ete 12.03.10, 13.50   Neue Taktik beim ErdgasClassic

@Didakt

in meinem Fall, bin ich bislang ohne Anwalt unterwegs.

Gruß Opa Ete

Heimwerker 2000  :rolleyes:

Offline Opa Ete

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #6 am: 27. Mai 2010, 12:37:37 »
@RR-E-ft
Klären sie mich bitte mal auf. Wenn ein Gericht feststellt, dass der Nachweis der Billigkeit geliefert wurde (durch Testate, Gutachten, was weiß ich nicht noch alles),  dann ist es doch völlig schnuppe, ob man es vorher bestritten hat oder nicht.
Fall A)  die Billigkeit wird bestritten, dass EVU legt Testate vor, die werden auch bestritten, das Gericht entscheidet für EVU, weil es die Testate für ok hält.
Fall B) die Billigkeit wird bestritten, das EVU legt Testate vor, die werden nicht bestritten, Gericht entscheidet für EVU, weil es Testate für ok hält.

Wenn das Gericht meint, die Testate sind ok, dann ist das Ergebnis dasselbe.  Oder meinen sie, dass EVU hat garnichts vorgelegt? Dann weiß ich allerdings nicht, wie es auf eine Unterdeckung kommt.

Offline RR-E-ft

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #7 am: 27. Mai 2010, 12:40:18 »
@Opa Ete


Aufklärung?

Zitat
Original von Opa Ete 12.03.10, 13.50   Neue Taktik beim ErdgasClassic

@Didakt

in meinem Fall, bin ich bislang ohne Anwalt unterwegs.

Gruß Opa Ete


Lesen Sie einfach noch einmal oben, was über die einschlägigen Regelungen der Zivilprozessordnung geschrieben wurde, insbesondere zu § 138 ZPO.

Wegen § 138 Abs. 3 ZPO ist rein gar nichts schnuppe.

Wenn in der mündlichen Verhandlung tatsächlich unstreitig (!)war, dass kein Sondervertrag abgeschlossen wurde, war zugleich unstreitig, dass ein Tarifkundenvertrag bestand (Gesetz der Logik. Etwas anderes außer Sondervertrag und Tarifkundenvertrag gibt es nämlich gar nicht.).

Bei Tarifkundenverträgen besteht ein gesetzliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, was die auf Unbilligkeitseinrede die gerichtliche Billigkeitskontrolle zur Folge hat. Wurden die Billigkeit und die dafür vorgetragenen Tatsachenbehauptungen (Unterdeckung usw.) indes im Prozess nicht bestritten (!), gelten sie als zugestanden, so dass deshalb die Billigkeit feststeht.

Aus die Maus.  

Niemand mutet Ihnen die Ausbildung zum Volljuristen zu (Zumutung).
Sie brauchen sich eine solche Ausbildung auch nicht zumuten, selbst wenn Sie sich eine solche zutrauen.

Ich traue mir die Ausbildung zum Bäcker zu, mute sie mir aber nicht zu und kaufe das Brot auch weiter beim Bäcker, schon damit der seine Ausbildung nicht umsonst absolviert hat. Erst recht käme ich nicht auf die Idee, den Bäcker um Aufklärung zu bitten, warum diesem die Krume immer so besonders gut gelingt. ;)

Offline Opa Ete

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #8 am: 27. Mai 2010, 13:41:06 »
@RR-E-ft
ihre Logik verstehe ich nicht. Im Tarif Classic ist unstreitig, dass gar keine Verträge geschlossen sind, nach ihrer Logik dürften dann auch keine Normsonderverträge zustande kommen. Viele Gerichte halten den Classic aber für einen Normsondervertag - nur das AG Wolfenbüttel nicht, wie passt das in ihre Logik?

Offline superhaase

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #9 am: 27. Mai 2010, 13:47:03 »
Zitat
Original von Opa Ete
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag, der eine individuelle Preisvereinbarung vorausgesetzt hätte, geschlossen wurde.

@ Opa Ete:

Wenn der Beklagte aber nun nicht bestreitet, dass kein Sondervertrag bzw. Normsondervertrag geschlossen wurde, ist der Käse gegessen, denn dann hat er zugestanden, dass ein Tarifkundenvertrag geschlossen wurde.
Ende Gelände.
Worüber sich die Parteien einig sind, hat ein Gericht offensichtlich nicht mehr zu befinden, oder wo kämen wir denn sonst hin?
Anders gesagt: Wo kein Streit, da kein Kläger und somit auch kein Richter.

Der Beklagte hätte also bestreiten sollen, dass kein Sonderkundenvertrag bzw. kein Normsonderkundenvertrag zustande gekommen ist.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Opa Ete

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« Antwort #10 am: 27. Mai 2010, 14:07:50 »
@superhase

eine scharfsinnige Logik, der ich gerade noch folgen kann. Das Gericht -nicht ich- folgert aus der Tatsache, weil es nichts Schriftliches gibt, es auch keine Sonderverträge gibt. Für mich und andere Richter kann es das sehr wohl. Es ist doch offensichtlich, das hier genau anders herum argumntiert wird. Bin ich nicht Sonderkunde muss ich Tarifkunde sein, die anderen Gerichte haben genau anders herum argumentiert - wenn man nicht Tarifkunde ist (warum auch immer), muss man zwangsläufig Sonderkunde sein. Oder gibt es noch eine dritte Möglichkeit, bin für alles offen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 27. Mai 2010, 14:19:54 »
Zitat
Original von Opa Ete
@RR-E-ft
ihre Logik verstehe ich nicht. Im Tarif Classic ist unstreitig, dass gar keine Verträge geschlossen sind,

@Opa Ete

Da wurde wohl etwas grundsätzlich nicht verstanden. Heimwerker 2000. :rolleyes:

Ich frage mich langsam, ob die Beiträge hier im Forum nicht nur dazu beitragen, dass sich einige vor Gericht allein zuviel zutrauen, von dem sie eigentlich nur vollkommen unzureichende Kenntnis haben.

Selbstverständlich sind auch beim Tarif Classic Verträge geschlossen worden, fraglich nur welche. Dass auch das AG Wolfenbüttel von einem wirksamen Vertragsabschluss ausgeht, sieht man schon daran, dass es einen vertraglichen Zahlungsanspruch gem. § 433 II BGB zugesprochen hat. Einen solchen gäbe es ohne Vertragsabschluss gar nicht.  

Es geht nicht darum, ob etwas schriftlich vereinbart wurde oder nicht, sondern darum, ob ein Sondervertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Es gibt auch Sonderverträge, die nicht schriftlich abgeschlossen wurden, gleichwohl wirksam sind (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09) Vor dem AG Wolfenbüttel soll jedoch  in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen sein, dass kein Sondervertrag (in welcher Form und welchen Inhalts auch immer!) abgeschlossen wurde.

Bei genauer Betrachtung könnte es sich dabei aber auch - im Gegensatz zu einer geständnisfähigen Tatsachenbehauptung-  um eine nicht geständnisfähige Rechtsfrage handeln (OLG Düsseldorf, aaO.).
Rechtlich wurde ein entsprechender Vorgang wohl vom LG Hannover anders beurteilt.

Offline superhaase

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« Antwort #12 am: 27. Mai 2010, 14:20:33 »
Zitat
Original von Opa Ete
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag ... geschlossen wurde.
Das ist wohl der Knackpunkt.

Das Gericht hat dann wohl gar nichts mehr gefolgert, sondern nur die von beiden Parteien unbestrittene Tatsache festgestellt.

Das liest man zumindest aus Ihrem obigen Bericht.
Aber vielleicht ist der auch nicht exakt in diesen Punkten?
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Offline Cremer

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #13 am: 27. Mai 2010, 14:24:17 »
Opa Ete,

wie superhaase schon schrieb:

Zitat
Wenn der Beklagte aber nun nicht bestreitet, dass kein Sondervertrag bzw. Normsondervertrag geschlossen wurde, ist der Käse gegessen, denn dann hat er zugestanden, dass ein Tarifkundenvertrag geschlossen wurde.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Black

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AG Wolfenbüttel entscheidet zu Gunsten des Versorgers
« Antwort #14 am: 27. Mai 2010, 15:13:32 »
Zitat
Original von Cremer
Opa Ete,

wie superhaase schon schrieb:

Zitat
Wenn der Beklagte aber nun nicht bestreitet, dass kein Sondervertrag bzw. Normsondervertrag geschlossen wurde, ist der Käse gegessen, denn dann hat er zugestanden, dass ein Tarifkundenvertrag geschlossen wurde.

Ich vertrete ja gerne die Auffassung, dass das Gericht von Amts wegen - anhand der vorgetragnenen Tatsachen zum Vertragsschluss - zu prüfen hat, ob ein Grundversorgungs- oder Sondervertrag vorliegt. Denn bei der rechtlichen Einordnung eines Vertrages  handelt es sich um eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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