Hallo zusammen,
das AG Wolfenbüttel hat letzte Woche im Rechtsstreit um berechtigte Preiserhöhungen seit 2004 im Tarif Classic für den Versorger entschieden.
Der Kunde war seit Mitte der 90er Jahre bei einem Regionalversorger und seit Gründung der Avacon wurde er von ihr mit Gas versorgt. Es gab keine schriftlichen Verträge. Der Kunde widersprach seit 2004 mit den Vordrucken des BDE den Gaspreiserhöhungen und Jahresabrechnungen.
Streitwert war 530€.
Hier ein Auszug aus den Entscheidungsgründen:
1.Klägerin kann nach §433 BGB Bezahlung verlangen.
2.In mündlicher Verhandlung war unstreitig, dass kein Sondervertrag, der eine individuelle Preisvereinbarung vorausgesetzt hätte, geschlossen wurde.
3. Der Kunde hat immer ohne individuelle Vereinbarung Gas verbraucht.
4. Damit gilt er als Tarifkunde mit der Folge, dass §§ 4 AVBGas bzw §§ 5
GasGVV gelten, daran ändert auch die Produktanpassung (Einführung Classic) 2003 nichts.
5. Kunde hat der Einführung nicht widersprochen.
6. Aus dem Werbeschreiben der EON Avacon ist eindeutig zu entnehmen, dass sich die sogenannten Basisangebote an die Tarifkunden richten , da deren Besserstellung \"automatisch\" durch höheren Verbrauch erfolgt und keiner individuellen Vereinbarung bedarf.
7. Aus dem Werbeschreiben geht eindeutig hervor, dass es zum Abschluss einer individuellen Sondervertragsregelung der Abschluss eines schriftlichen
Vertrags bedarf.
8. Der Kunde hat zum Werbeschreiben keine Stellung genommen. Durch sein Schweigen kam keine Sondervereinbarung zustande, so dass er Tarifkunde geblieben ist.
9. Das vorprezessuale Verhalten, nämlich dem Versorger ein Preisanpassungrecht von 2% mehr zu zugestehen und nur den Billigkeitsnachweis zu fordern, spricht für das gefundene Ergebnis.
10. Die Billigkeit wurde im Verfahren vom Kunden nicht bestritten.
11. Die im fraglichen Zeitraum angefallene Erhöhung des Bezugspreises (2,499 Cent/kwh) wurde nur in Höhe von 2,34 Cent/kwh an den Kunden weitergegeben. Es liegt sogar Unterdeckung vor. Kompensation in anderen Bereichen war nicht möglich. Marktüblichkeit der Preise war unstreitig.
12. Die Berufung ist zugelassen, da zu der hier anstehenden Rechtsfrage im hiesigen Bezirk keine gefestigte Rechtssprechung vorliegt, insbesondere auch im Hinblick auf die Entscheidung des LG Hannover.
Anmerkung von mir: die Werbebroschüre war dieselbe, wie die vom LG Hannover. Um Billigkeit ging es überhaupt nicht in dem Verfahren. Der Versorger wurde von einer Kanzlei aus Magdeburg vertreten.
Gruß Opa Ete