AG Paderborn beinhaltet eine nette Komponente, über die sich, wie ich meine, bislang kein Amtsrichter den Kopf zerbrochen hat:
Wenn (d.h. weil) es auf die Veröffentlichung ankommt, soll die Wirkung gem. § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV / 5 Abs. 2 GasGVV erst dann ausgelöst werden, wenn der Text der Veröffentlichung nicht nur den neuen Preis beinhaltet, sondern konkret das Maß der Erhöhung. Dieses Maß erfahre, so der Paderborner Amtsrichter, der Kunde erst nachträglich im Prozess, wenn so vorgegangen wird, wie im Fall \"E.On.\"
Halte ich schon für bedenkenswert. Immerhin stellt die Regelung, die eine automatische Wirkung in Kraft setzt, gleich ob der Verbraucher sie kennt oder ob nicht, einen nicht unerheblichen Einschnitt in die Rechte des Bürgers dar. Dann muß sich dieser Eingriff aber auch deutlich und klar, rechtlich determiniert, aus dem Gesetz ergeben. Jedenfalls kann, wenn dies nicht so ist, die Rechtsgrundlage nicht zu dessen Lasten, gegen den der Gesetzesbefehl gerichtet ist, extensiv interpretiert werden.
Der BGH hat am 05.07.2005 ausgedrückt, dass in all diesen Fällen, wo die Bedingungen des (privatrechtlichen) Versorgungsverhältnisses gesetzlich geregelt werden, die Bestimmungen des Privatrechts von den Bestimmungen des öffentlichen Rechts überlagert werden (sog. \"Verwaltungsprivatrecht\").
Der Kartellsenat kann schon kraft seiner Zuständigkeitszuweisung mit den Abschnitten des EnWG umgehen, welche explizit verwaltungsrechtlich ausgeprägt sind. Und der VIII. ?
Im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug würde dieses Problem jedenfalls nicht so durchgewunken, wie dies in der Praxis der bundesdeutschen Amtsrichter festzustellen ist.