Das Urteil aus Oldenburg ist in dem Punkt inkonsequent.
Wenn sich das Gericht mit den von Ihnen soeben zitierten Entscheidungen- insbesondere VIII ZR 225/07 auseinandergesetzt hätte und zu dem gleichen Ergebnis - wie ausgeurteilt - gekommen wäre, dann wäre es nur folgerichtig gewesen, die Sache zur Vorabentscheidung dem euGh vorzulegen mit dem Prüfungsauftrag, die Vereinbarkeit der Regelungen des § 4 AVBGasV mit der Gasrichtlinie zu überprüfen. Immerhin ist auch zu berücksichtigen, dass viele Gasversorgungsunternehmen nach wie vor staatlich beherrscht sind und die Richtlinie entweder unmittelbar anwendbar ist oder aber eine europarechtskonforme Auslegung stattfinden muss.
Die unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinienbestimmung ist von
Rechtsprechung und Verwaltung von Amts wegen zu berücksichtigen (Stichwort:
objektive Wirkung von Richtlinienbestimmungen; vgl. hierzu beispielsweise
Klein, in FS für Everling, S. 641, 647).
Ich will hier zunächst nur auf das Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung hinweisen. Der BGH hat schon 2004 festgestellt, dass den Gerichten bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist die Rechtsfortbildungskompetenz zusteht, das nationale Recht entsprechend auszulegen. BGHZ 138, 55 (59 ff.); so auch: Sack, Die Berücksichtigung der Richtlinie 97/55/EG über irreführende und vergleichende Werbung bei der Anwendung der §§ 1 und 3 UWG, WRP 1998, 241 (242 f.).
Zintat aus BVerfG vom 13.3.2007 1 BvF 1/05
Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die Fachgerichte verpflichtet, solche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an den Gemeinschaftsgrundrechten zu messen und gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG durchzuführen.
Letzteres wäre konsequent gewesen.