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Autor Thema: Alle Stromrechnungen sind falsch !  (Gelesen 30992 mal)

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Offline RR-E-ft

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« am: 24. August 2005, 13:16:08 »
Meine These:

Seit  2000 erteilte Stromabrechnungen aller EVU ausnahmslos falsch
Kunden haben Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe



Problemaufriss:


Im Jahre 2000 traten das EEG und das KWKG in Kraft.
Die Gesetze wurden in der Folgezeit novelliert.

I. Regelungsgehalt

Nach allen Gesetzen hatten und haben die Netzbetreiber besondere Strommengen aufzunehmen und zu vergüten. Es erfolgt eine Kostenwälzung zwischen den Netzbetreibern. Im jeweils folgenden Jahr sollte ein bundesweiter Belastungsausgleich stattfinden. Bis dahin gelten jeweils vorläufige Vorauszahlungen zwischen den Unternehmen.

In den verschiedenen Gesetzen war nicht vorgesehen, dass die den EVU entstehenden finanziellen Lasten auf die Endverbraucher umgelegt werden.

Zunächst gab es eine juristische Auseinandersetzung darüber, ob es sich bei diesen finanziellen Lasten der EVU um Steuern und Abgaben handelt, die zu Preiserhöhungen berechtigen. Diese Auseinandersetzung fand mit einem entsprechenden Urteil des BGH ihren Abschluss, wonach es sich zwar nicht um Steuern und Abgaben handelt, jedoch gleichwohl eine Analogie gleichwohl den EVU Preiserhöhungen gestattet, wenn eine sog. Steuer- und Abgabenklausel im Stromlieferungsvertrag vereinbart ist:


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=9848ee65ae46f52668e0580c29aedcd0&nr=28024&pos=0&anz=1

II. Tatsächliche Durchführung

Der VDN Verband der Netzbetreiber beim VDEW prognostizierte seit 2000 die entsprechenden Strommengen für das Folgejahr und die Abschläge, die deshalb auf den späteren bundesweiten Belastungsausgleich zu zahlen sind. Die tatsächlichen Strommengen und Belastungen für die Jahre 2000 und 2001 wurden jedoch vom VDN erst im Jahre 2004 abschließend ermittelt:

http://www.vdn-berlin.de

Die Stromversorger haben mit den Strompreisen von den Verbrauchern entsprechende Abschläge basierend auf den Prognosen des VDN in Rechnung gestellt und kassiert.

Allein bis zum Ende des Jahres 2003 soll es nach Berechnungen des BEE, VZBV und BdE dabei allein im Bereich des EEG zu Überzahlungen in Höhe von 500 Mio. EUR gekommen sein. Die Verbände hatten dabei zutreffend kritisiert, dass ohne eine Valuierung über einen bundesweiten Belastungsausgleich vom VDN die bereits zu hohen Prognosen des Jahres 2003 in 2004 fortgeschrieben wurden, was zu einer weiteren Überzahlung in Höhe von 400 Mio. EUR führen würde:


http://www.stromtarife.de/archiv/04/01/1505.html

http://www.energienetz.de/pre_cat_41-id_89-subid_1094-subsubid_1492__content_news_detail=2534&back_cont_id=1129.html

http://www.zdf.de/ZDFheute/inhalt/7/0,3672,2118599,00.html

http://www.eeg-aktuell.de/ezfilemanager/downloadtemp/BZ%20-%20Strompreis%202003-12-10.pdf


III. Urteil des LG Münster

Ausgehend davon, dass die auf das einzelne EVU entfallenden tatsächlichen Belastungen erst nach einem bundesweiten Belastungsausgleich feststehen, hat das LG Münster in einem rechtskräftigen Urteil vom 09.02.2005 (RdE Heft 8/2005) festgestellt, dass die Forderungen des EVU aufgrund o. g. Steuer- und Abgabenklausel frühestens dann fällig sein können, wenn der bundesweite Belastungsausgleich durchgeführt wurde und endgültig feststeht, welche Belastungen auf das einzelne EVU pro Abrechnungsjahr auf dessen abgesetzte Strommengen pro Kilowattstunde entfielen. Dies ist erst nach einer Spitzabrechnung möglich.

Dem Kunden darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der bundesweite Belastungsausgleich – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – erst spät erfolgt, da er darauf keinerlei Einfluss hat. Schließlich handelt es sich beim VDN um den Verband der Netzbetreiber, dem die einzelnen EVU angehören.

IV. Würdigung

Dieses Ergebnis ist – entgegen der Besprechung von Salje – auch zutreffend:

Erst hiernach kann ermittelt werden, welche Belastungen dem EVU im Abrechnungsjahr tatsächlich entstanden waren und in welcher Höhe diese pro Kilowattstunde auf den Stromkunden entfielen.

Multipliziert mit dem tatsächlichen Verbrauch des Kunden im betreffenden Abrechnungsjahr kann dann erst ermittelt werden, welche Lasten der einzelne Stromkunde deshalb zu tragen hat.

Mithin ist dabei auf den tatsächlichen Verbrauch des Kunden im betreffenden Abrechnungsjahr abzustellen.

Weil der bundesweite Belastungsausgleich für die Jahre 2000 bis 2003 erst in 2004 erfolgte, können die entfallenden Rechnungsbeträge erst hiernach durch ein Aufgreifen des Verbrauchs aus den vorangegangenen Verbrauchsabrechnungen ermittelt und in Rechnung gestellt werden.

Die EVU haben jedoch von den Verbrauchern – ohne rechtliche Rechtfertigung – Abschläge auf diese erst später fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen erhoben und sich hierdurch eine zinslose  Außenfinanzierung verschafft.

Zudem hat der VDN wohl selbst gar keine Spitzabrechnungen vorgenommen, sondern die Vorauszahlungen durch Zu- und Abschläge bei den kommenden Vorauszahlungen verrechnet, was jedoch nicht möglich ist:

Hierdurch variiert zwar die Höhe der Abschläge, jedoch steht am Ende keine zutreffende Spitzabrechnung auch gegenüber dem Kunden.

Grob unbillig wird das Ergebnis, wenn der Kunde in den folgenden Abrechnungsperioden einen ganz anderen Verbrauch hatte.

Immerhin ist der tatsächliche Verbrauch in der betreffenden Abrechnungsperiode mit den in genau dieser Abrechnungsperiode entstehenden exakten Belastungen zu multiplizieren.  
 
Zudem steht zu besorgen, dass selbst die ÜNB gegenüber den REVU und diese gegenüber den Stadtwerken gar keine Spitzabrechnungen durchführten, sondern vielmehr bei den ÜNB eine Poolbildung über alle REVU in der Regelzone erfolgte, quasi ein „großer Topf“ für alle nachgelagerten Unternehmen. Dabei kann wohl noch nicht einmal sicher ausgeschlossen werden, dass etwa Positionen nach den einzelnen Gesetzen unzulässig gegeneinander verrechnet wurden.

Hierdurch entstehen erhebliche windfall profits bei den ÜNB und REVU.
Nach den o. g. Schätzungen könnten diese sich auf über eine Milliarde EUR belaufen.

Solche sind jedoch weder im EEG noch im KWKG oder den Nachfolgeregelungen vorgesehen. Vielmehr sollten lediglich die tatsächlich entstandenen finanziellen  Belastungen vollkommen gerecht auf die Gesamtheit aller Stromkunden verteilt werden.

Nunmehr behaupten die EVU gegenüber den Kunden zudem, sie seien diesen gegenüber nicht zu einer Spitzabrechnung verpflichtet. Mithin wollen sie sich die Vorteile aus von Anfang an zu pessimistischen Prognosen des VDN und somit zuviel vereinnahmten Abschlagszahlungen der Kunden erhalten, ohne Rechenschaft abzulegen und eine Endabrechnung zu erstellen.

Dabei wird die Behauptung aufgestellt, die auf die Kunden entfallenden Belastungen seien in den Stromtarifen abschließend geregelt gewesen.

Dies ist jedoch schon schlicht denknotwendig unmöglich, weil ja schon die auf das einzelne EVU im konkreten Abrechnungsjahr entfallenden tatsächlichen Belastungen bis zum endgültigen Ergebnis des bundesweiten Belastungsausgleiches im Rahmen einer Spitzabrechnung zwischen den Unternehmen gar nicht feststehen konnten.

Mithin konnten auch Tarifgenehmigungen keinerlei Präjudiz schaffen. Zwar wäre ein entsprechender Vorbehalt in den erteilten Tarifgenehmigungen wünschenswert gewesen, jedoch schaffen die Tarifgenehmigungen sowieso keinen Präjudiz im Verhältnis zwischen Kunden und EVU (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.2005 – X ZR 60/04 unter II. 1 c.).

V. Fazit

Es kann festgestellt werden, dass alle Verbrauchsabrechnungen, in denen in den Strompreisen auf die EEG- und KWK- Umlage entfallende Abschläge enthalten waren, falsch sind.

Die entsprechenden Beträge wurden ohne Rechtsgrundlage in Rechnung gestellt. Eine Spitzabrechnung gegenüber den Stromkunden erfolgte bisher nicht.

Insoweit liegen bisher lediglich Überzahlungen vor, welche an die Verbraucher unverzüglich mit marktüblicher Verzinsung auszukehren sind.

Als \"marktüblich\" wird man die Eigenkapitalrenditen der Versorgungsunternehmen zu Grunde zu legen haben.
 
Diese soll bei 30 Prozent liegen:

http://www.rbi-aktuell.de/cms/front_content.php?client=1&lang=1&idcat=29&idart=1682

Erst nach erfolgtem bundesweiten Belastungsausgleich und endgültiger Feststellung der auf das einzelne EVU entfallenden tatsächlichen Belastungen pro Abrechnungsjahr kann eine entsprechende Abrechnung anhand des Verbrauches im betreffenden Abrechnungsjahr erfolgen.

Eine solche wird gem. § 27 Abs. 2 AVBEltV frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang fällig.


Das gleiche Problem besteht bei zur Abrechnung gebrachten Netznutzungsentgelten, in denen entsprechende Preisbestandteile enthalten waren.

Es muss sichergestellt werden, dass die entsprechenden Erstattungsbeträge nebst Zinsen unverzüglich an die Stromkunden ausgekehrt werden, ohne dass diese erst darauf verwiesen werden, ihre Ansprüche einzeln gerichtlich zu verfolgen.

Der Staat, der mit den o. g. Gesetzen den EVU die Möglichkeit verschafft hat, entsprechende Beträge zu vereinnahmen, hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnung korrekt erfolgt, die Energiekonzerne keine windfall profits generieren können.

Lösungsmöglichkeiten:


Bei allen EVU auf allen Ebenen handelt es sich dabei insbesondere in Gestalt der Netzbetreiber um marktbeherrschende Unternehmen.

Weil die oben aufgezeigte Abrechnungspraxis aller EVU aufgrund deren eigener „Regelwerke“ des VDEW bzw. des VDN erfolgte, stellt sich die Frage, ob es sich dabei nicht um ein Kartell handelt, welches insgesamt gegenüber der Marktgegenseite, nämlich den Stromkunden und Netznutzern, handelte.

Dann muss es mit dem kartellrechtlichen Instrumentarium möglich sein, durch entsprechende Verfügungen eine Auskehr anzuordnen.

Eine entsprechende Anordnung könnte auch durch die Bundesnetzagentur im Rahmen deren Zuständigkeit erfolgen.

Sollte dies nicht möglich sein, würde es eines entsprechenden Nachtragsgesetzes zu den o. g. Gesetzen bedürfen.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Schwalmtaler

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #1 am: 24. August 2005, 14:23:13 »
Hallo Herr Fricke,

haben sie diesbgl. schon Kontakt mit dem Bundeskartellamt aufgenommen?

Offline RR-E-ft

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #2 am: 24. August 2005, 16:12:38 »
@Schwalmtaler

Jeder Verbraucher, der besorgt, ein marktbeherrschendes Unternehmen nutze seine Marktstellung missbräuchlich aus, kann sich deshalb an die Kartellbehörden, auch an das Bundeskartellamt sowie an die Bundesnetzagentur wenden.


Den Präsidenten des Bundeskartellamtes erreicht man auch per E-Mail unter:

Ulf.Boege(at)bundeskartellamt.de

Das Bundeskartellamt nimmt zu entsprechenden Eingaben in recht kurzer Frist schriftlich Stellung und ist dankbar für jeden Hinweis.

Die Bundesnetzagentur kann man über

poststelle(at)regtp.de

erreichen.

Diese Möglichkeit ist auch Ihnen eröffnet.

Machen Sie von dieser Gebrauch.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #3 am: 24. August 2005, 19:59:35 »
Hallo Herr Fricke,

Mit Schreiben vom 23.5. und 13.6.05 hatte ich die SW KH aufgefordert, mir den Nachweis zu erbringen, ob die Abschläge für EEG und KWKG an die Kunden weitergegeben werden können.
Ferner habe ich aufgefordert, da dies nur Abschläge sind, mir die Spitzabrechnung für 2004 vorzulegen. Anderenfalls werde ich eine Kürzung der Abschläge zum 1.7.05 um 5€ vornehmen.

Anwortschreiben am 23.6.05 wörtlich, ich zitiere:

Selbstverständlich müssen die EEG und KWKG-Belastungen als Kosten in die Entgeltkalkulation einfließen. Sie sind somit Bestandteil des Allgemeinen Tarifs. Dieser wurde nach preisrechtlicher Genehmigung öffentlich bekannt gegeben.

Aus diesem Grund können wir die von Ihnen angekündigte Kürzung der Jahresverbrauchsabrechnung keinenfalls akzeptieren. Deshalb sehen wir auch keinen Anlass, den von Ihnen geforderten Betrag von 30,30 Euro zu erstatten.


Nach den Allgemeinen Bestimmungen für Kreuznacher Energiepaket Strom ist die Grundlage der Arbeitspreise ohne EEG, KWKG, Strom- und Mehrwertsteuer.
MFG
Gerd Cremer
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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #4 am: 24. August 2005, 20:52:23 »
@Cremer

Erst die endgültig nach Spitzabrechnung ermittelten Belastungen dürfen Ihnen nach meiner Auffassung nachträglich in Rechnung gestellt werden.

Vorher ist nichts fällig.

Mit anderen Worten:


Jeder Stromkunde in Deutschland zahlt demnach derzeit vollkommen ohne Not mit den Strompreisen EEG- und KWK Vorauszahlungen, die nach meiner Auffassung gar nicht gefordert werden können !

Das sind ca. 1 Cent pro Kilowattstunde (0,61 Cent + 0,336 Cent), die ausnahmslos jeder mit seiner Rechnung demnach zuviel bezahlt.


Zwei Pfennig pro Kilowattstunde netto.


Und das geht schon seit fünf Jahren so.
 
Sie können selbst ausrechnen, wieviel Sie deshalb bisher in dieser Zeit demnach zuviel bezahlt haben.

Die Gesetze gehen davon aus, dass es nachträglich eine Spitzabrechnung gibt, die vollkommen exakt für jeden Kunden ermittelt, welche Lasten er zu zahlen hat.

Für die Konzerne soll dies ein durchlaufender Posten sein, ohne dass bei denen etwas \"hängen\" bleibt.

Tatsächlich bleibt wohl unendlich viel hängen, jedenfalls mehr als Ihr Taschenrechner Stellen anzeigen wird.

Natürlich können Sie später noch eine entsprechende Rechnung bekommen.

Aber diese wird nach der erfolgten Spitzabrechnung vollkommen anders aussehen. Dafür muss es aber auch erst einmal eine korrekte Spitzabrechnung geben, die gerichtlich überprüft werden kann.

Zudem erwirtschaften Sie den Zinsvorteil und nicht das EVU.

Überlegen Sie einmal, was dabei deutschlandweit allein an Zinsen pro Jahr aufläuft.

Weshalb die Argumentation Ihres Versorgers nach meiner Auffassung nicht stimmen kann, habe ich umfassend dargelegt.

Kein Vorwurf an Ihren Versorger:

Der weiß es wahrscheinlich gar nicht besser.

Denn die \"Spielregeln\" dazu haben die Lobbyverbände vollkommen selbst  gemacht und bei denen spielen die SW KH nur eine Statistenrolle.

Nutznießer sind die Konzerne, für welche die Verbände eigentlich da sind.

Ihre SW KH sind dabei auch nur Statisten, für die sich jetzt allenfalls die Erkenntnis eines \"Systemfehlers\" ergibt.

Fraglich bloß, warum alle Verantwortlichen immer nur so \"blind\" durch die Welt laufen wollen.

Eine gewisse Obrigkeitsgläubigkeit und das nicht vorhandene kritische Hinterfragen von Dingen, die man als \"gottgegeben\" hinnimmt, sind aus meiner Sicht die Gründe dafür. Viele haben verlernt, eigenständig zu denken und übernehmen nur alles, was ihnen von Größeren vorgegeben wird.



Freundliche Grüße
aus Jena  



Thomas Fricke
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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #5 am: 25. August 2005, 08:18:55 »
Hallo Herr Fricke,

ich wollte mit meiner Frage nur verhindern, das Herr Böge durch eine unnötige Vielzahl an Mails und Briefen zu diesem Thema von seiner eigentlichen Arbeit abgehalten wird.
Da ich schon wegen der Gaspreise meines Versorgers Kontakt mit dem Bundeskartellamt hatte, scheue ich mich auch nicht in diesem Fall tätig zu werden. Aber da sie ja auch einen guten Draht zu ihm haben, hatte ich aus o.a. Grund erst gefragt.
Außerdem können sie im die Rechtslage viel besser darlegen als ein Laie, der nur ihren Hinweis aufnehmen und an das Bundeskartellamt weiterleiten kann.
Leider geht aus ihrer Antwort nicht eindeutig hervor, ob sie dieses Thema schon platziert haben. Oder scheint es ratsam, das sich möglist viele Verbraucher melden, um die Notwendigkeit einer Überprüfung zu unterstreichen?

Offline Hennessy

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« Antwort #6 am: 25. August 2005, 10:12:45 »
Zitat
Fraglich bloß, warum alle Verantwortlichen immer nur so \"blind\" durch die Welt laufen wollen.

Eine gewisse Obrigkeitsgläubigkeit und das nicht vorhandene kritische Hinterfragen von Dingen, die man als \"gottgegeben\" hinnimmt, sind aus meiner Sicht die Gründe dafür. Viele haben verlernt, eigenständig zu denken und übernehmen nur alles, was ihnen von Größeren vorgegeben wird.


Herr Fricke,

wenn der Sachverhalt so ist, wie Sie ihn beschreiben, dann plündern Sie bitte den Prozesskostenfonds des Bundes der Energieverbarucher und schaffen Sie klare rechtliche Rahmenbedingungen für alle Stromkunden! Ihnen als Rechtsanwalt dürfte es wohl nicht schwerfallen, als Strom-Privatkunde erfolgreich den Gerichtsweg zu beschreiten. Wenn Sie das nicht tun, sollten Sie sich solche threads zukünftig verkneifen.

Offline Cremer

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #7 am: 25. August 2005, 14:05:05 »
Hallo Herr Fricke,

habe mir Ihre Antwort schon vorstellen können.

Deshalb ergeht morgen ein Schreiben an die SW KH, worin für die Abschlagszahlung September den Betrag 30,30 + Mehrwert aus 2004 zum Abzug bringen werde, ferner kürze ich die laufende Abschlagszahlungen bis Dez. noch um den anteiligen Betrag aus 2005 ein.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #8 am: 25. August 2005, 16:35:44 »
@Hennessy

Warum beziehen Sie das Zitat der Blindheit auf sich?

Es gibt natürlich auch in der Energiewirtschaft Vordenker.

Diese haben es nicht immer leicht.

Das Wort \"alle\" muss ich zurücknehmen.
Ich würde es durch \"viele\" ersetzen wollen.

In aller Form bitte ich Sie um Entschuldigung.


In medias:


Das Urteil wurde mir erst jetzt bekannt.

Insoweit konnten auch erst jetzt die entsprechenden Schlüsse daraus gezogen werden.

Ich selbst habe bisher keine Veranlassung zu klagen, zahle ich doch selbst seit über sieben Monaten bekanntlich nichts für Strom und Gas, wegen Unbilligkeit.

Im Übrigen werden Sie bemerkt haben, dass meine Beiträge hier etwas mit Information der Verbraucher und nichts mit Aquise zu tun haben.

Es ist auch bekannt, dass bereits eine Sammelklage von Verbraucherverbänden auf Rückzahlung von Strompreisen in Vorbereitung ist.

Bei diesem Pilotverfahren, Eingangsinstanz Landgericht, wird die entsprechende Frage inzident zu erörtern sein.

Ich weiß nicht, wer der Prozessbevollmächtigte für oben genannte Sammelklage sein wird, werde diesem jedoch meine Erfahrung gern zur Verfügung stellen.

Warum sollte man viele Verbraucher ohne Not allein auf die Reise schicken, wenn Profis in allernächster Zeit das Feld bestellen werden?

Was bei Klagen einzelner Verbraucher vor Amtsgerichten alles möglich ist, ist doch nun hinlänglich bekannt.

Der Kunde muss ja schon nicht selber klagen, sondern kann die Unbilligkeit einwenden und hiernach kürzen.

Dann ist es am Versorger zu klagen und dabei auch die Spitzabrechnung EEG/ KWKG dem Gericht nachvollziehbar und prüffähig nachzuweisen.

Unbesehen davon:

Was für ein Bild haben Sie sich denn selbst darüber gemacht?

Liegen die Überlegungen voll neben der Sache oder ist die Argumentation gestützt auf das genannte Urteil nicht vielmehr plausibel und nachvollziehbar?

Suggestivfrage- I know.

Man kann natürlich rhetorisch zum Plündern des Prozesskostenfonds auffordern, aber bringt dies die Diskussion weiter?

Der Prozesskostenfond soll den Verbrauchern Beistand leisten, die von Versorgern mit Klagen überzogen werden.

Im Übrigen gab und gibt es so etwas auch an anderer Stelle:

Es gab bekanntlich eine Unterstützung der ostdeutschen Stadtwerke für eine Klage gegen EMO und die VEAG- Preise:



Die Stadtwerke stellten dabei  wohl ebenso einen Prozesskostenfond und unterstützen ein Pilotverfahren.

http://www.udo-leuschner.de/energie-chronik/970705.htm


Warum sollten Verbraucher nicht genauso klug agieren.

Immerhin steht diesen eine finanzstarke Gruppe gegenüber, welche die besten Anwälte im Lande aufbieten wird.

Dem muss man schon halbwegs Adäquates entgegensetzen.

Hierzu werden ggf. auch Rechtsgutachten verschiedener Zivilrechtsspezialisten (Universitätsprofessoren erlesener juristischer Fakultäten) beitragen. Entsprechende Kollegen bestätigen nach überschlägiger Einschätzung die hier getroffenen Aussagen:

Die Versorger haben den Belastungsausgleich vorzufinanzieren, da diese es bisher allein in der Hand haben, ob und wann eine notwendige Spitzabrechnung erfolgt.

Hierzu sind die Versorger auch ersichtlich in der Lage.
Die bisherigen Margen lassen dafür genügend Raum.

Auf die Expertise der üblichen Experten kann man sich dabei aus Verbrauchersicht wohl schon allein deshalb nicht verlassen, weil diese bereits ersichtlich in anderen Diensten stehen.

Weil wir uns auf Sachlichkeit verständigt hatten:

Was setzt man den hier genannten Argumenten inhaltlich entgegen?

Bevor ich nicht mit guten Argumenten vom Gegenteil überzeugt werde, werde ich mir die Publikation entsprechender Beiträge natürlich nicht verkneifen.

Woher sollten die Verbraucher sonst Informationen beziehen, die sie sodann einer eigenen kritischen Bewertung unterziehen können.

Rechtsauffassungen und Wertungen- gerade pluralistische - als Angebot zur Diskussion sind doch gerade die Voraussetzung dafür, dass mündige Verbraucher sich eigenverantwortlich selbst ein Bild schaffen können.

Die wenigsten Verbraucher sind Abonnenten der RdE und der anderen Fachpublikationen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #9 am: 25. August 2005, 18:31:37 »
Was besagt das genannte Urteil eigentlich?

Natürlich muss man es kennen, um sich darüber eine Meinung zu bilden.



LG Münster, Urt. v. 09.02.2005 - 21 O 221/04 (rechtskräftig)


Leitsätze (nicht amtlich):


1.

Mehraufwendungen aus EEG- und KWK-G können über die sog. Steuer- und Abgabenklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem belieferten Kunden in Rechnung gestellt werden (im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 22.12.2003, RdE 2004, 105).


2.

Die Lieferantin ist allerdings zu einer konkreten (Spitz-) Abrechnung dieser Mehrbelastungen binnen angemessener Frist nach Ende des Berechnungszeitraumes verpflichtet.

3.

So lange diese Endabrechnung noch nicht erfolgt ist, ist der Anspruch auf Abrechnung der Mehrbelastungen aus EEG und KWK-G noch nicht fällig, so dass auch Abschlagsbeträge nicht beansprucht werden können
.




Das Urteil ist auszugsweise veröffentlicht in der RdE 2005, 204 ff. mit Anmerkung von Salje.


Die genannten Leitsätze stammen übrigends von der RdE- Schriftleitung.

Nach alldem scheint es sich doch um einen klaren Fall zu handeln.

Nach dem entsprechenden Unbilligkeitseinwand können wie üblich Rechnungen und Abschläge um die entsprechend gesondert ausgewiesenen Beträge gekürzt werden.

Auch bei Stromtarifkunden steht dabei nichts entgegen.

Insbesondere eine erteilte Tarifgenehmigung hindert die entsprechende Billigkeitskontrolle und somit den Einwand der Unbilligkeit nicht:


Aus dem Urteil des BGH vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II. 1


1.

Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.

a)

Es ist in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Bennutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall  angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO, BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.; Urt.v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131). Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9.A., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine Kontrolle über § 138, 305 f. BGB Staudinger/ Rieble, BGB (2004), § 315 Rdn. 51 f.)....

b)

Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, dass die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur dann verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO., Rdn. 294 f.).

Erst die vom Gericht neu festgesetzten geringeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4.Aufl.,§ 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64.Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO.,Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

c)

Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch dann, wenn die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 BGB nicht präjudizell ( vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).


2.

Entegegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen.



Und weiter

Im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB trifft nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Bestimmungsberechtigten die vollständige Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. nur BGH, Urt.v. 30.04.2003, aaO, m.w.N.; so auch die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. nur MüchKomm./Gottwald, aaO, Rdn. 53, Staudinger/Rieble,aaO, Rdn. 288 f.; a.A. Palandt/Sprau, aaO., Rdn. 19).  

Weil viele Versorgungsunternehmen immer noch auf die Berliner Rechtsprechung verweisen, unbedingt deshalb auch das Urtel des Kammergerichts Berlin (Berliner OLG) vom 15.02.2005, Az. 7 U 140/04 lesen:

http://www.kammergericht.de/entscheidungen/7_u_140-04.pdf

Hiernach bleiben wohl nur wenige Fragen offen.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #10 am: 25. August 2005, 19:39:52 »
Halo Herr Fricke,

Ihre Ausführungen kommen mir gerade recht.

Werde morgen der SW KH mitteilen, dass ic hdie 30,30 + Mehrwert zurückfordere und bei nächster Abschlagszahlung (Sep) zum Abzug bringe.

Kann ich für die Jahre 2002 und 2003 ebenfalls die Kosten noch in Abzug bringen?

Ich muss dann umgehend das Schreiben ändern.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #11 am: 25. August 2005, 19:55:36 »
@Cremer

Wie immer können Sie nur laufende Rechnungen und Abschläge kürzen, dürfen jedoch wegen § 31 AVBV nicht aufrechnen.

Sie müssten also auf Rückzahlung klagen.


Sie können jedoch die Rückzahlung unter Fristsetzung einfordern und eine Klage in Aussicht stellen.

Dann können Sie später Verzugszinsen verlangen.

Eine eigene Klage stellen sie mal zurück, bis das Pilotverfahren durch ist.

Dazu kann ich Ihnen nichts weiter sagen.
Also auf weitere Durchsagen warten.

Sie werden es erfahren.
Versprochen.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #12 am: 25. August 2005, 20:41:01 »
Hallo Herr Fricke,

dann werde ich nur mal die Kosten für EEG und KWKG aus dem Jahr 2004 abziehen. Ist ja kein großer Betrag, mal sehen was die SW dann machen.

Ich bin überzeugt, garnichts.

Ich weiß, das diese Vorgehensweise nicht Ihrer Vorstellung entspricht, aber frei nach dem neuen Werbemotto der Landesregierung Rheinland-Pfalz (Flyer, Aufkleber, etc.)

\"Wir machen es einfach\"
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #13 am: 25. August 2005, 21:01:19 »
@Cremer

Ihre Stadtwerke werden wohl eins machen: ein komisches Gesicht.

Behalten Sie jedoch im Hinterkopf, dass diese für das System nichts können.

Dieses wurde von anderen vorgegeben.

Informieren dürfen Sie immer, aber keine Rechtsberatung veranstalten.
Auf einem Flyer könnten Sie ja den Link zum hiesigen Beitrag nennen.

Unser Thüringer Wirtschaftsministerium hat auch einen Claim:

Denkfabrik.

Der gefällt mir gut.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hennessy

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Alle Stromrechnungen sind falsch !
« Antwort #14 am: 25. August 2005, 22:20:45 »
@RR-E-ft

Vielleicht ein paar Anmerkungen:

Das gewählte Zitat sind Ihre salbungsvollen Schlussworte, nachdem Sie einige entscheidende Details in Ihrer Darstellung weggelassen haben:

Beispiel gefällig?
Zitat
Seit 2000 erteilte Stromabrechnungen aller EVU ausnahmslos falsch
Kunden haben Erstattungsansprüche in Milliardenhöhe


1. Sie wiederlegen sich selbst mit der später folgenden Formulierung:
Zitat
Mehraufwendungen aus EEG- und KWK-G können über die sog. Steuer- und Abgabenklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dem belieferten Kunden in Rechnung gestellt werden (im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 22.12.2003, RdE 2004, 105).

solche Klauseln sind nur in Sonderverträgen enthalten, nicht jedoch in der Versorgung nach Allgemeinem Tarif.
2. Bei der Versorgung nach dem allgemeinen Tarif handelt es sich in der Mehrzahl um von den Wirtschaftsministerien der Länder genehmigte Preisstellungen, die den EEG- und KWKG-Satz enthalten. Teilweise wird den Versorgern die EEG-Quote explizit vor Antragstellung vorgegeben. Somit kann ich den Stadtwerken Bad Kreuznach nur \"viel Spaß\" bei einem kurzen Prozess mit Herrn Cremer wünschen.
3. Die EEG-Abgaben werden zur Finanzierung/Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien verwendet. Ein falscher Prognosewert für die Berechnung sorgt im schlechtesten Fall für einen Zinsnachteil beim Kunden in der Größenordnung von einstelligen Centbeträgen pro Jahr für einen Haushaltskunden. Es wird hier aber der Eindruck erweckt, als stecke sich die Stromwirtschaft die gesamte EEG-Abgabe in die Tasche, ohne sie für den eigentlichen Verwendungszweck einzusetzen - Mummpitz!

Mit dem Weglassen wichtiger Details machen Sie Stimmung - das empfinde ich als unseriös! Da können einem Ihre Selbstbeweise, die in einer ungeheuren Textmasse immer und immer wieder vorkommen und teilweise richtige Argumente verwässern, schon mal an den Nerven schmirgeln.

Ich persönlich bin übrigens noch nicht so alt, dass ich mich von solchen Äußerungen persönlich angegriffen fühle - ebenso wenig wie ich mich als Vordenker einer neuen Energiewirtschaft betrachte. Vielleicht sind Sie durch die Diskussionen im Fernsehen schon vorgeprägt, wie man Diskussionsteilnehmer auf persönliche Felder bringt?

 

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