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Autor Thema: Preisaufschlag wegen Kündigung der Einzugsermächtigung  (Gelesen 5612 mal)

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Offline x2-grubi

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Preisaufschlag wegen Kündigung der Einzugsermächtigung
« am: 22. August 2005, 16:10:11 »
Hallo,
die Erdgas-Südwest GmbH (Verbund EnBw) hat mir auf meinen Widerspruch 3-seitig mit freundlichem Blabla geantwortet, dem Widerspruch nicht zugestimmt, ihn aber als Grundlage für die Kündigung der Einzugsermächtigung betrachtet. Ist für mich nicht weiter tragisch, da ich ja auch anders zahlen kann. Leider steht in den Vertragsklauseln, dass bei abweichender Zahlungsart zur Einzugsermächtigung, das Unternehmen eine Bearbeitungsgebürh von 2,5 Euro/Monat verlangen KANN. Kann ich mich dagegen wehren, oder muss ich diesen unschönen Nebeneffekt meines Widerspruches akzeptieren?

Grüsse
x2-grubi

Offline RR-E-ft

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Preisaufschlag wegen Kündigung der Einzugsermächtigung
« Antwort #1 am: 22. August 2005, 18:57:08 »
@x2-grubi

Sie haben doch die Einzugsermächtigung schon nicht gekündigt, sondern lediglich beschränkt.

Die Einzugsermächtigung können nur Sie selbst kündigen und sonst keiner.

Somit kann der Versorger nach wie vor die Entgelte abbuchen, wenn auch anders als von dem gedacht.

Zusätzliche Kosten dürfen Ihnen deshalb nicht in Rechnung gestellt werden.

Das Thema wurde hier schon oft behandelt.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline x2-grubi

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Preisaufschlag wegen Kündigung der Einzugsermächtigung
« Antwort #2 am: 22. August 2005, 19:50:06 »
hmm, Cremer schrieb kürzlich \"...Der Versorger wird dann entweder akzeptieren oder die Einzugsermächtigung komplett zurückgegen...\" Viel mehr habe ich dazu nicht gefunden. Jetzt habe ich leider schon einen Abschlag per Dauerauftrag überwiesen :-( Ich könnte dem Gasversorger natürlich mitteilen, dass er die ZUKÜNFTIGEN Beträge gekürzt per (immer noch bestehender) Einzugsermächtigung abbuchen kann. Ich bin mir aber nicht sicher, ob es jetzt nicht schon zu spät ist.

Grüsse,
x2-grubi

Offline Cremer

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Preisaufschlag wegen Kündigung der Einzugsermächtigung
« Antwort #3 am: 22. August 2005, 20:47:17 »
@x2-grubi

Zur Einzugsermächtigung:

Die Stadtwerke Kreuznach (SW KH) haben ein sogenanntes Energiepaket. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung ist man Mitglied und erhält 10% auf den Arbeitspreis. Da ich gekürzt hatte und die Einzugsermächtigung begrenzt hatte, haben  die SW mir die Einzugsermächtigung zurückgegeben, weil \"dies so mit dem Rechnungssystem nicht vereinbar ist\".
Die SW haben SAP-I Programm, da ist alles möglich. Also fadenscheinige Begründung. Bei meiner Mutter hingegen buchen die den gekürzten Betrag ab!
SW hatte mir fristlos gekündigt und rückwirkend den Tarif geändert.

Ich teilte mit, dass ich mich  weiterhin als Mitglied betrachte und werde dementsprechend am Jahresende abrechnen.

SW haben eingesehen, dass sie einen Fehler  gemacht haben und
\"Sie wollen weiterhin Energieclubmitglied sein. Wenn Sie bis zum xy.04.2005 nicht widersprochen haben verfahren wir so\"(erneute Abbuchung)
Damit kamen die SW vom Regen in die Traufe, Widerspruch meinerseits gegen dieses Verfahren.

Jetzt überweise ich, was ich für richtig halte.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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