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Autor Thema: Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?  (Gelesen 27357 mal)

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Offline RR-E-ft

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Gas sperren auch von außen ? Wann Hausverbot erteilen ?
« Antwort #15 am: 27. September 2005, 14:53:51 »
@Atommafia

Guten Tag Herr Kollege,

ich hatte schon immer Humor und lasse mir diesen auch gar nicht nehmen.

Was sollen denn diese Aufgeregtheiten?

Was treibt Sie hier überhaupt um?

Wenn Sie denken, es ginge für Sie ggf. darum, einen Virus zu behandeln, dann liegen Sie falsch.

Schon das Gedankenbild passt mir nicht, erinnert zu sehr an Cyklon B.

Oder sehen Sie sich eher auf der Seite, auf der etwas \"verkeimt\" wäre?




Vielleicht lesen Sie doch einfach die Entscheidungen AG Bad Kissingen BGW- Praxisinfo P 2005/1 Recht, S. 71 oder einfach nur den Aufsatz in der WuM 2005, 547 ff.; BGH WuM 2005, 589; AG Bad Kissingen, WuM 2005, 594; AG München, WuM 2005, 595; AG Marienberg, WuM 2005, 595:

Ohne Fälligkeit kein Verzug und somit keine Voraussetzungen für eine Versorgungseinstellung.

Das ist eigentlich gar nicht so schwer zu begreifen, wenn man systematisch vorgeht.

Die Kollegen Dres. Kunth/ Tüngler beschreiben es aaO., S. 26 nicht anders.

Und dann kann man sich getrost vor Gericht über die Rechtmäßigkeit der Forderungen streiten.

Wenn man die Berechtigung so einfach nachweisen kann, sollte dies kein Problem bereiten und sonst lässt man es eben.

Deswegen muss man aber nicht die ganze Welt an seiner schlechten Laune teilhaben lassen. Lassen Sie uns doch hier in Ruhe und ärgern sich besser gemeinsam mit Ihresgleichen. Da können Sie dann auch Ihre absurden Phantasien weiter ausleben. Vielleicht veranstalten Sie einfach einen entsprechenden kleinen Wettbewerb mit Ihren Kollegen.

Das Ergebnis veröffentlichen Sie dann als literarisches Werk.
Vielleicht können  wir dann sogar darüber lachen.

Schöne Grüße an den Mentor, ohne den vieles nicht möglich gewesen wäre.

Sollten Sie sich doch einmal sachlich an der Diskussion beteiligen wollen, dann erklären Sie dem geneigten Publikum bitte den Unterschied zwischen \"einfachem\" Erdgas und \"wärmeäquivalentem\" Erdgas und die unterschiedliche Preisstellung und -entwicklung dabei, wenn Sie es denn können.

Andernfalls würde ich denken, dass Sie uns hier nur eine gewisse Kompetenz in Fragen der Gaspreisbildung und -kontrolle vorgaukeln möchten.

Mehr als krude Sperrandrohungen haben Sie wohl gar nicht \"auf dem Kasten\".

Wie geht es denn nun nach Ihrer Auffassung weiter, wenn sich das Bundeskartellamt mit der EU im Rücken durchsetzt und die langfristigen Verträge schlicht per Verfügungen ggf. mit der Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, auf denen das ganze System gründet?

Wenn die Bezugsverträge nichtig sind, kann man mit diesen doch gar keine weiteren Preissteigerungen begründen. Die Verträge werden aber nicht erst durch Verfügungen des BKart nichtig, vgl. OLG Düsseldorf (Thyssengas gegen STAWAG und OLG Stuttgart Gasversorgung Süddeutschland gegen Stadtwerke Schwäbisch Hall).

Darauf gehen Sie mit Ihren \"Schnellschüssen\" ersichtlich überhaupt nicht ein.


Und warum sollten in der dann zu erwartenden Runde der neuen Vertragsabschlüsse nicht alle schlauer sein und gleich die HEL- Preiskopplung aus den Verträgen draussen lassen?

Bei Zweijahresverträgen macht das eh wenig Sinn.

Immerhin ist die Preiskopplung auch jetzt nicht vollumfänglich, da zwar oft eine Preisuntergrenze, nicht jedoch eine Preisobergrenze für Erdgas vereinbart ist.....


Man kann sich durchaus auch dazu entschließen, Teil der Lösung zu sein und seine kreativen Fähigkeiten zum Nutzen der Allgemeinheit einzusetzen, egal wo man gerade Platz genommen hat.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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