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Autor Thema: Widerspruch gegen erneute Gaspreiserhöhung  (Gelesen 3620 mal)

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Offline angeljustus

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Widerspruch gegen erneute Gaspreiserhöhung
« am: 18. August 2005, 15:42:01 »
Habe nun meinen Widerspruch gegen die Erhöhung zum 01.08.05 ausgeweitet und folgendes geschrieben:

\"Aufgrund der Haltung der EWE bin ich nun gezwungen, den Fall dem niedersächsischen Energieministerium und der Kartellbehörde zu melden, da hier ein klarer Fall der Ausnutzung der Monopolstellung vorliegt. Ich behalte mir nun vor, die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch eine nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen gerichtlich nachweisen zu lassen. Da Ihnen auch die rechtliche Lage absolut bewusst ist, bitte ich Drohungen eines gerichtlichen Mahnverfahrens etc. nicht mehr anzuwenden.\"

Antwort EWE (auszugsweise):

\"EWE hat das Bundeskartellamt bezüglich der anstehenden Preiserhöhung unterrichtet. Das Amt hat anerkannt, dass EWE die Bezugskostensteigerung nicht voll an seine Kunden weitergibt. Falls Sie dennoch den Kartellbehörden übergeben wollen bzw. eine Offenlegung unserer Kalkulation Ihnen gegenüber gerichtlich durchsetzen wollen, so sehen wir einem Rechtsstreit gelassen entgegen.\"

Ist hier nicht ein Widerspruch bezüglich der Behörden drin? Immerhin keine Sperrandrohungen etc. Habe das Gefühl, dass die Erdgasversorger noch vor Einführung der Regulierungsbehörde die Preiserhöhungen durchsetzen wollen. warten wir mal ab.....

Gruss angeljustus

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen erneute Gaspreiserhöhung
« Antwort #1 am: 18. August 2005, 16:20:16 »
@angeljustus

Kartellbehörden können nicht gegen unbillige Preise, sondern nur gegen kartellrechtswidrig überhöhte Preise vorgehen.

Das Verfahren ist kompliziert, langwierig und versandet oft oder wird durch Kompromisse beendet.

Kartellrechtswidrige Preise sind verboten und können deshalb nicht im Bereich der Billigkeit liegen.

Sie sind per se unbillig, ja schlicht verboten.

Preise können nur dann kartellrechtswidrig sein, wenn sie den Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würde, um mindestens zehn Prozent überschreiten (sog. Erheblichkeitsschwelle für ein Einschreiten der Kartellbehörden).

Wenn eine Kartellbehörde also nicht einschreitet, hat dies im Übrigen mit der Billigkeit der Preise überhaupt nichts zu tun.

Denn ein Preis ist nicht erst dann unbillig, wenn er sogar schon verboten ist.

Sie brauchen nur die Unbilligkeit einwenden und die alten Preise weiter zahlen. Sie brauchen nicht klagen und nichts weiter zu unternehmen.

Ihr Versorger müsste klagen.

Einer solchen juristischen Auseinandersetzung können Sie gelassen entgegensehen, weil die Preisforderungen nicht fällig sind, Sie sich nicht im Verzug befinden und zudem nach nachvollziehbarer Offenlegung der Preiskalkulation vor Gericht die Forderung immer noch sofort anerkennen können, so dass allein der Versorger die Prozesskosten zu tragen hat.

Erwarten Sie nichts von der Regulierungsbehörde.
Die regelt nur die Netznutzungsentgelte, frühestens ab mai 2006.

Bei Langfristigen Bezugsverträgen der Versorger mit Ölpreisbindung wird der Markt als abgeschottet angesehen, so dass wenig Platz ist für Wettbewerber, denen allein niedrige Durchleitungsentgelte weiter helfen, was nur mittelbar zu Preissenkungen führen kann.


Im Übrigen sind Sie ja auch nicht allein.

Wenn Sie jedoch die Argumente Ihres Versorgers einer Prüfung unterziehen lassen möchten, können Sie den gesamten Schriftverkehr in Kopie an das Bundeskartellamt übersenden, ebenso an Ihre Landesregierung, die Bundesregierung und die Fraktionen des Deutschen Bundestages, damit man sich dort Gedanken machen kann, ob man etwa tätig werden muss und wie dies zu geschehen habe.

Immerhin ist Wahlkampf.

Wenn man bedenkt, dass der Ausgang der letzten Bundestagswahl von lediglich 6.000 Stimmen abhing, dann kommt der Gesamtheit derjenigen Verbraucher, die sich auf die Unbilligkeit der Energiepreise berufen, eine erhebliche Bedeutung zu.

Siehe auch hier:

Teilerfolg gegen MAINOVA - ein erster Schritt!
Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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