Hallo,
heute schrieb mir ENNI, dass ich doch meinen Rückstand unverzüglich ausgleichen solle, da kein Rechtsgrund bestünde.
ENNI verweist auf ein Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 10.09.2009 (Az: 2 HK O 90/09):
Das Landgericht kommt für einen streitrelevanten Verbrauchszeitraum vom 5.12.2007 bis 2.12.2008 zu dem Ergebnis, dass eine Billigkeitskontrolle des vom Kunden widersprochenen Gaspreises nicht in Betracht kommt, weil dem Kunden ab 2007 die Möglichkeit offen stand, sich von anderen Gasanbietern versorgen zu lassen. Kündigt ein Kunde bei Preiserhöhungen nicht zum Zwecke des Lieferantenwechsels (§5 Abs. 3 GasGVV) und hält am Versorgungsvertrag trotz bestehender Kündigungsmöglichkeit fest, verhält er sich treuwidrig, wenn er den Vertragspartner zum Nachweis der Billigkeit seiner Preise zwingen will.
Was ist von dem Urteil und den Ausführungen von ENNI zu halten?
Ich habe nicht vor zu zahlen, würde aber gerne wissen, ob ich ggf. gesondert reagieren sollte.
Danke.