Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?  (Gelesen 43030 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #60 am: 27. November 2009, 08:41:16 »
Wenn der Versorger die Preiserhöhung damit begründet, dass seine Kosten gestiegen sind, ist das nicht dahingehend zu verstehen, dass seine Bezugskosten gestiegen sind. Wenn der Kaufmann von seinen \"Kosten\" spricht, meint er den Saldo der Gesamtkosten.

Der Versorger hat Anspruch darauf, die Preise in gleichem Umfang zu erhöhen, wie seine Kosten gestiegen sind. Eine solche Aussage ist damit eine vollständige Begründung der vorgenommenen Preiserhöhung.

Ob diese Begründung ausreichend ist, bemisst sich nun nur noch daran, ob der Verbraucher dieser Aussage Glauben schenkt oder nicht. Dieses Misstrauen kann der Verbraucher begründet haben, wenn z. B. die Gaspreise beim Nachbarunternehmen nur halb so stark gestiegen sind, die Rohstoff-, Lohn- und Zinskosten sich am Markt in einer Weise entwickelt haben, die einen spezifischen Kostenanstieg in der behaupteten Höhe unwahrscheinlich machen. Dann wird der Versorger ergänzend dazu Stellung nehmen müssen, warum bei ihm eine Sondersituation vorliegt.

Soweit der Versorger wie oben dargestellt, begründet hat, kann er im Zahlungsprozess auch nicht erstmals bestimmte neue Umstände darlegen. Er kann nur die bereits dargelegten Umstände erstmals mit detaillierteren Informationen untermauern.

Durch § 242 BGB wird unbegründetes Misstrauen nicht geschützt. Unterstellt der Verbraucher dem Versorger ohne Anlass einen Betrugsversuch, kann er sich später nicht treuherzig darauf berufen, er habe nicht gewusst wie ehrlich sein Geschäftspartner in Wahrheit ist.

Die von Ihnen verlangten umfassenden Informationspflichten lassen sich nicht nur auf Preisfestsetzungen nach § 315 BGB beschränken. In einem Kaufvertrag mag der Anspruch unschwer zu begründen sein. Wenn Sie aber schon mal ein Bauvorhaben abgewickelt haben, können Sie möglicherweise erahnen welche Informationspflichten auf ein Handwerksunternehmen zukommen würden, wenn man dort dieselben Maßstäbe ansetzen würde, die Sie für die Billigkeitskontrolle fordern. Dort wären solche rigiden Informationspflichten dem Bauherren mindestens so nützlich wie im Energiegeschäft. Vermutlich haben Sie nicht die geringste Vorstellung wie in diesem Bereich getrickst und geschoben wird.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #61 am: 27. November 2009, 13:16:31 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn der Versorger die Preiserhöhung damit begründet, dass seine Kosten gestiegen sind, ist das nicht dahingehend zu verstehen, dass seine Bezugskosten gestiegen sind. Wenn der Kaufmann von seinen \"Kosten\" spricht, meint er den Saldo der Gesamtkosten.

Der Versorger hat Anspruch darauf, die Preise in gleichem Umfang zu erhöhen, wie seine Kosten gestiegen sind. Eine solche Aussage ist damit eine vollständige Begründung der vorgenommenen Preiserhöhung.

Der Versorger kann überhaupt nur wegen eines insgesamten Anstiegs nur derjenigen Kosten, welche tatsächlich die preisbildenden Kostenfaktoren des konkreten Vertragspreises ausmachen, den Preis erhöhen. Und auch dabei berechtigt wegen §§ 1,  2 Abs. 1 EnWG nicht jedweder Kostenanstieg eine Preiserhöhung, wie der BGH bereits klar gestellt hat (BGH VIII ZR 138/07 Tz. 43; ähnlich LG Dortmund, Urt.v. 20.08.09). Es kann deshalb zur Begründung gehören, weshalb die Kosten gestiegen sind und dass dies auch bei effizienter Betriebsführung und Ausnutzung günstiger Beschaffungsmöglichkeiten am Markt etwa durch Ausschreibung der Gasbezugsmengen im Wettbewerb unvermeidlich war.

Geschützt ist auch nur der Gewinnanteil am konkreten Vertragspreis pro Absatzmenge. Einige Versorger - auch deren (kommunale) Gesellschafter - sind jedoch immer noch der Auffassung, die Erreichung eines geplanten Spartengewinns  sei über Preisgestaltungen steuerbar, egal ob sich die Absatzmenge etwa infolge witterungsbedingter geringer Nachfrage oder Kundenverluste durch Wettbewerb verringert. Oftmals wird ein stabiler Spartengewinn bei rückläufigen Absatzmengen durch Erhöhung des Gewinnanteils an jenen  Preisen, der von Kleinkunden verlangt wird, angestrebt. Die Woche war erst von einem Kommunalpolitiker auf einer bundesweiten Konferenz zur kommunalen Energieeffizienz  zu hören, die Stadtwerke seiner Stadt  hätten die Gaspreise um einen Tick erhöht, um so 2 Mio. EUR zusätzlich zu erwirtschaften und in einen kommunalen Kostenfonds einzuspeisen, aus dem Energieeffizienz- Projekte in der Stadt gefördert werden können. Bei anderen mag der Sanierungsbedarf eines Schwimmbades eigentlicher Grund sein.

Wie bereits ausgeführt, kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #62 am: 27. November 2009, 18:33:56 »
@ reblaus

Ihre Argumentation dreht sich im Kreis. Wie ich schon ausgeführt habe, kann es nur darauf ankommen, dass dem Verbraucher ermöglicht wird, die versorgerseitig behauptete Billigkeit in gleichem Umfang zu überprüfen, wie diese auch prozessual geprüft würde. Denn andernfalls wäre dem Verbraucher eine effektive Rechtsverfolgung verwehrt. Wie hoch wollen wir wetten, dass der BGH dies in noch zu erwartenden Urteilen ebenfalls so sehen wird?

Zitat
Die von Ihnen verlangten umfassenden Informationspflichten lassen sich nicht nur auf Preisfestsetzungen nach § 315 BGB beschränken.
Auch hierzu noch einmal: Es geht darum, dass ein einseitiges Preisbestimmungsrecht höhere Auskunfts- und Informationspflichten auslöst, als ein Rechtsverhältnis, in dem vereinbarte Preise zur Debatte stehen.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #63 am: 27. November 2009, 19:05:12 »
@Gas-Rebell
Zitat
§ 242 BGB
Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ich lasse ja gerne mit mir diskutieren, inwieweit die Darlegungslast des Versorgers geht, da dies meiner Ansicht nach sowieso vom Einzelfall abhängen wird.

Wo entnehmen Sie aus dem obigen Gesetz, dass der Versorger verpflichtet ist, die Richtigkeit seiner Darlegungen vorgerichtlich zu beweisen. Das Gegenteil davon steht in dem Paragrafen drin. Die Leistung ist nämlich mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu erbringen.

Unser gesamtes Wirtschaftssystem beruht aber nicht auf Misstrauen und dem Zwang eine redliche Absicht nachweisen zu müssen, sondern auf Vertrauen in die redlichen Absichten eines Geschäftspartners. Die derzeitige Wirtschaftskrise ist, soweit Sie auf der Bankenkrise beruht, hauptsächlich eine Vertrauenskrise. Fehlendes Vertrauen kann unser gesamtes System in den Abgrund reißen. Sie können daher nicht damit argumentieren, dass unbegründetes Misstrauen der Verkehrssitte entspricht.

Schon in dem mit dem Versorger abgeschlossenen Liefervertrag bringt der Versorger Ihnen als Kunden das Vertrauen entgegen, dass Sie die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen auch einhalten werden. Er verlangt von Ihnen keine regelmäßigen Nachweise Ihrer Bonität. In der Grundversorgung darf er ohne besonderen Anlass keine Sicherheitsleistungen verlangen.

Für die von Ihnen geforderte vorgerichtliche Beweislast gibt es nicht die geringste Rechtsgrundlage.

Wer grundlos misstraut, trägt die Kosten. Wer entgegen gebrachtes Vertrauen missbraucht, begeht unter Umständen eine Straftat.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #64 am: 27. November 2009, 23:56:40 »
Ziemlich weit hergeholt.

Dass die vertraglich oder gesetzlich zur einseitigen Leistunsbestimmung zugleich berechtigte wie verpflichtete Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Ermessensentscheidung trifft, hat wohl nichts mit Vertrauen in deren Redlichkeit zu tun.

Nicht anders verhält es sich, wenn der anderen Vertragspartei vor einem Zahlungsprozess Darlegungen über Umstände, die jedenfalls bei der Beurteilung der Billigkeit in einem Prozess berücksichtigt werden müssen, auf Bestreiten der Billigkeit und Erklärungsverlangen nicht gemacht werden, sondern solche statt dessen erstmals in einem Zahlungsprozess gebracht werden, was den Prozessgegner veranlassen könnte, noch \"sofort\" im Sinne des § 93 ZPO die Foderung anzuerkennen.

Davon, dass die Billigkeit einseitiger Leistungsbestimmungen vom anderen Vertragsteil  bezweifelt werden, die Billigkeit im Zweifel in einem Prozess auf bloßes Bestreiten nachgewiesen werden muss, geht die Welt gewiss nicht unter und auch nur unser derzeitiges Wirtschaftssystem läuft dadurch keine Gefahr.

Die Annahme, spekulative Blasen wären ggf. dann nicht geplatzt, wenn man nur weiter (vernebelt den Verheißungen grenzenlosen Wachstums) vertraut hätte, wäre wohl eine gewagte These. Die Krise hat ihre Ursache  vielleicht eher darin, dass wirksame Kontrollen nicht bestanden oder versagt haben, weil man vertrauen wollte bzw. aus Gier bestimmte Ziele mit zunehmendem Tunnelblick verfolgt wurden. Ob nun besser organisierte Kontrollmechanismen oder aber weiter unkontrolliertes Vertrauen unser Wirtschaftssystem eher gefährden, darüber lässt sich trefflich streiten.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #65 am: 27. November 2009, 23:59:28 »
@ reblaus

Wenn wir beide immer nur wieder dieselben Argumente gegeneinander stellen, wird uns das wenig weiterbringen. Deshalb will ich das Thema einmal etwas näher aus Ihrer Perspektive beleuchten.

Angenommen, es wäre zutreffend, dass der Verbraucher bei Preisneubestimmungen des Versorgers, die dieser als billig darstellt, da sich angeblich seine Kosten entsprechend verändert hätten, dies zunächst einmal zu glauben habe, sofern er nicht tatsächliche Anhaltspunkte vorweisen kann, die gegen die Billigkeitsbehauptung des Versorgers sprechen.

Wäre es dann nicht auch so, dass dem Verbraucher, sofern er der Billigkeitsbehauptung des Versorgers keine konkreten gegenteiligen Verdachtstatsachen entgegen setzt, hinsichtlich seiner Zahlungen auch kein Zurückbehaltungsrecht zusteht?

Und wäre die Folge dann nicht, dass der Versorger bei Zahlungseinbehalten des Verbrauchers ohne weiteres Zahlungsklage gegen diesen erheben könnte und jedenfalls auch obsiegen würde, ohne gezwungen zu sein, sich zur behaupteten Billigkeit seiner Preisforderung näher zu erklären, solange der Verbraucher nicht konkrete Unbilligkeitsnachweise beibringt?

P.S.
Zitat
Die derzeitige Wirtschaftskrise ist, soweit Sie auf der Bankenkrise beruht, hauptsächlich eine Vertrauenskrise.
Das glauben Sie jetzt wohl nicht ernsthaft, oder? Die Bankenkrise entstand ganz im Gegenteil durch zuviel (da giergesteuertes) Vertrauen, dass die den Immobilienerwerbern und Häuslebauern gewährten Kredite bis in alle Ewigkeit auch bedient werden würden. Diese Vertrauensblase platzte jedoch, als die Fed die Leitzinsen anhob, immer mehr Kreditnehmer daraufhin den erforderlichen Kapitaldienst nicht mehr leisten konnten und die Banken im Ergebnis gezwungen waren, Milliardenkredite abzuschreiben. Und da auch zig weitere Banken über Beteiligungen und Kredite an die Immobilienfinanzierer mit im Boot saßen, gab es dann den bekannten Crash. Und die Moral von der Geschicht: Vertraue besser nicht, sonst gehts Dir wie den Banken!  :P

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #66 am: 28. November 2009, 00:22:48 »
@Gas- Rebell

Der Versorger kann, nachdem der Kunde eine auf einer einseitigen Leistungsbestimmung beruhende Forderung durch Unbilligkeitseinrede bestreitet und deren Zahlung verweigert, diese gerichtlich einklagen undzwar vollkommen unabhängig davon, ob er zuvor eine Erklärung darüber, warum seine einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprechen soll, abgegeben hatte oder nicht.  

Ob eine solche Klage Erfolg hat oder nicht, hängt allein davon ab, ob die für die Billigkeit darlegungs- und beweisbelastete Partei (Versorger) im Prozess den Billigkeitsnachweis erbringt. Wie es sich nach der klaren gesetzlichen Regelung gem. § 315 Abs. 3  BGB verhält, wurde oben ausgeführt.

Eine davon gedanklich zu trennende, vollkommen andere Frage ist es, ob und bis wann dem beklagten Kunden ggf. die Möglichkeit verbleibt, im Zahlungsprozess noch \"sofort\" anzuerkennen.

Der Versorger, der die Billigkeit auf Verlangen vorprozessual überhaupt nicht dargelegt hat, kann mit seiner Zahlungsklage gleichwohl wie aufgezeigt obsiegen, begibt sich jedoch in die Gefahr, dass dem beklagten Kunden die Möglichkeit verbleibt, die Klageforderung noch \"sofort\" anzuerkennen. Im Falle eines zulässigen \"sofortigen\" Anerkenntnisses kann der Versorger von Anfang an die erhöhten Preise und auch (soweit eingeklagt) Verzugszinsen aufgrund des Anerkenntnisses und des darauf ergehenden Anerkenntnisurteils beanspruchen, hat jedoch (ausnahmsweise, gerade wegen des \"sofortigen\" Anerkenntnisses) die Verfahrenskosten zu tragen.

Erfolgt kein (sofortiges) Anerkenntnis des Kunden und sieht das Gericht im streitigen Verfahren, ggf. nach Beweisaufnahme, den Billigkeitsnachweis durch den Versorger als erbracht an, befand sich der Kunde von Anfang an im Verzug und schuldet deshalb auch den Verzugsschaden (Mahnkosten, Zinsen). Als im Prozess Unterlegener hat der Kunde dann auch die Prozesskosten zu tragen.

Ob die einseitige Leistungsbestimmung aber gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nun  der Billigkeit entsprach oder nicht, muss auf ein einfaches Bestreiten des Kunden erst ein entsprechndes Gerichtsverfahren erbringen, innerhalb dessen die Frage der Billigkeit zu klären ist.

Auf ein Vertrauen kommt es dabei nicht an.

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #67 am: 28. November 2009, 00:44:38 »
@ RR-E-ft

Ich folge Ihnen voll und ganz. Deshalb nochmals @ reblaus:

Der Versorger wird wohl nicht umhinkommen, die Billigkeit seiner Preisneubestimmung auch schon vorprozessual weit über die Vorlage von Testaten hinaus zu \"beweisen\", wenn er vermeiden möchte, dass er aufgrund eines sonst möglichen sofortigen Anerkenntnisses des Verbrauchers im Fall einer Zahlungsklage zu den Kosten verurteilt wird.

Ihre (reblaus) Behauptung \"Wer grundlos misstraut, trägt die Kosten.\" greift deshalb nur, wenn der Verbraucher im Prozess kein sofortiges Anerkenntnis erklärt und dann unterliegt.

Darüber hinaus: Wenn der Versorgers zum Beweis der behaupteten Billigkeit lediglich ein vom Gericht noch anzuordnendes Sachverständigengutachten anbietet, ist der Verbrauchers erst nach dessen Kenntnis in der Lage darüber zu entscheiden, ob er ein sofortiges Anerkenntnis erklären möchte oder nicht.

Hat er sich vor diesem Hintergrund vorterminlich vorbehalten, nach Kenntnis des Sachverständigengutachtens noch sofort anzuerkennen, dürfte der Versorger diesenfalls auch die vollen Kosten für das Gutachten zu tragen haben.

Insofern ist die vielerorts geschürte Angst des Verbrauchers vor „u.U. 10.000 Euro teuren Sachverständigengutachten“ hier wohl unbegründet.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #68 am: 28. November 2009, 02:13:46 »
Dass man erst noch nach einer Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) noch \"sofort\" anerkennen könne, habe ich nicht gesagt.

Zitat
Original von RR-E-ft

Erfolgt kein (sofortiges) Anerkenntnis des Kunden und sieht das Gericht im streitigen Verfahren, ggf. nach Beweisaufnahme, den Billigkeitsnachweis durch den Versorger als erbracht an, befand sich der Kunde von Anfang an im Verzug und schuldet deshalb auch den Verzugsschaden (Mahnkosten, Zinsen). Als im Prozess Unterlegener hat der Kunde dann auch die Prozesskosten zu tragen.

Man kann indes noch nach einem Beweisbeschluss, der die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens anordnet, undzwar vor der Beauftragung des Gutachters oder der Erstellung des Gutachtens die Klageforderung normal anerkennen, um dem Risiko der Gutachtenkosten zu entgehen. Im Falle eines einfachen Anerkenntnisses gibt es ein Anerkenntnisurteil ohne weitere Begründung und der Beklagte trägt die bisher entstandenen Verfahrenskosten.

Der klagende Versorger trägt die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten  eines gerichtlich bestellten Sachverständigengutachtens dann, wenn er in dem Prozess unterliegt, weil er die Billigkeit nicht nachweisen kann oder wenn er die Klage nach Gutachtenerstellung zurücknimmt.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #69 am: 28. November 2009, 08:57:38 »
@RR-E-ft
Zitat
Original von RR-E-ft Ziemlich weit hergeholt.

Dass die vertraglich oder gesetzlich zur einseitigen Leistunsbestimmung zugleich berechtigte wie verpflichtete Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Ermessensentscheidung trifft, hat wohl nichts mit Vertrauen in deren Redlichkeit zu tun.

Da sind Sie mal wieder Opfer Ihres nachlässigen Umgangs mit dem Sachverhalt geworden. Die gerichtliche Beweislast steht in dieser Diskussion nicht in Frage, es geht ausschließlich um eine vorgerichtliche Beweispflicht.

Zitat
Original von RR-E-ft Die Annahme, spekulative Blasen wären ggf. dann nicht geplatzt, wenn man nur weiter (vernebelt den Verheißungen grenzenlosen Wachstums) vertraut hätte, wäre wohl eine gewagte These. Die Krise hat ihre Ursache vielleicht eher darin, dass wirksame Kontrollen nicht bestanden oder versagt haben, weil man vertrauen wollte bzw. aus Gier bestimmte Ziele mit zunehmendem Tunnelblick verfolgt wurden.

Die besondere Problematik an der jetzigen Krise liegt nicht in dem Platzen einer Spekulationsblase, sondern in dem Zusammenbruch des Vertrauens in die Zahlungsfähigkeit der Banken. Spekulationsblasen platzen seit Jahrhunderten mit schönster Regelmäßigkeit.. Dies ist Teil des Auf und Abs der Konjunktur. Wenn eine Bank wegen fehlenden Vertrauens am Kapitalmarkt keinen Kredit mehr erhält, ist sie gezwungen ihre Wertpapiere zu jedem Preis auf den Markt zu werfen, um Liquidität zu generieren. Dadurch sinkt der Marktwert dieser Papiere wegen Überangebots oft weit unter den inneren Wert. Dies zwingt die Bank die noch im Besitz befindlichen Papiere auf diesen geringen Marktwert abzuschreiben, mit weiteren negativen Folgen für ihre Bonität. Man kann die gesündeste Bank ruinieren, wenn man ihren Kredit ruiniert. Wie Sie eine Regulierung bewerkstelligen wollen, bei der die Bank Ihnen vor jeder Bareinzahlung über 10 € ihre aktuelle Zahlungsfähigkeit nachweisen soll, die Banken untereinander bei jeder Überweisung sich nachzuweisen hätten, dass sie gegebenenfalls eine fehlerhafte Zahlung auch zurückzahlen könnten, ist mir schleierhaft. Wenn Sie durch Regulierung Vertrauen entbehrlich machen wollten, müssten Sie den Tauschhandel wieder einführen. Denn selbst die Zahlung mit unserer Papierwährung ist nichts als Vertrauen darauf, dass man einen Fetzen Papier jederzeit in einen Wertgegenstand eintauschen kann.

Vertrauen im Geschäftsleben ist unverzichtbarer Teil der Verkehrssitte.

@Gas-Rebell
In unserer Diskussion geht es doch darum, ob der Versorger aus § 242 BGB verpflichtet ist, die Billigkeit seiner Preiserhöhung vorgerichtlich zu beweisen. Es geht nicht darum, ob der Verbraucher aus § 242 BGB verpflichtet ist, dem Versorger blindes Vertrauen entgegen zu bringen.

Ich sage, dass der Versorger hierzu nicht verpflichtet ist, weil er seine Leistung nur so zu erbringen hat, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Verkehrssitte ist aber, dass zwischen Geschäftspartnern Vertrauen besteht.

Wenn der Verbraucher dieses Vertrauen nicht hat, so ist ihm dies unbenommen. Stellt sich im Prozess aber später heraus, dass sein Misstrauen unbegründet war, muss er die Folgen dieser Fehleinschätzung tragen. Nicht anders verhält es sich, wenn er wegen fehlendem Vertrauen sein Zurückbehaltungsrecht wahrnimmt. Stellt sich im Prozess heraus, dass die Preiserhöhung der Billigkeit entsprach, hatte der Verbraucher hierzu kein Recht, und muss dem Versorger die dadurch entstandenen Kosten erstatten.

In der Realität ist es aber so, dass wohl die wenigsten Versorger die Gründe Ihrer Preiserhöhungen in der geforderten Form dargelegt haben. Viele Verbraucher könnten daher die Verfahrenskosten damit auf den Versorger abwälzen. Wenn eine Darlegungspflicht für die Preiserhöhung besteht, wird die Forderung erst nach erfolgter Begründung zur Zahlung fällig, so dass bis zur Begründung keine Verzugskosten anfallen, die der Versorger beim Verbraucher geltend machen könnte.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #70 am: 29. November 2009, 21:34:41 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn eine Darlegungspflicht für die Preiserhöhung besteht, wird die Forderung erst nach erfolgter Begründung zur Zahlung fällig, so dass bis zur Begründung keine Verzugskosten anfallen, die der Versorger beim Verbraucher geltend machen könnte.

Woraus soll sich das ergeben?

Wenn es richtig ist, dass eine - dem Grunde nach zulässige -  einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB allein schon dann  verbindlich ist, wenn sie (nur) der Billigkeit entspricht, so gilt dies wohl auch dann, wenn auf Bestreiten und entsprechende Verlangen vorprozessual keinerlei Darlegungen dazu erfolgen, warum die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprechen soll. Die Verbindlichkeit und Fälligkeit ist materiell- rechtlich nicht davon abhängig, ob eine geforderte Erkärung zur Billigkeit gegeben wurde oder nicht.  Davon zu trennen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Zahlungsprozess noch ein \"sofortiges\" Anerkenntnis gem. § 93 ZPO erfolgen kann. Schließlich werden beim sofortigen Anerkenntnis auch - soweit beantragt und anerkannt -  Verzugszinsen zugesprochen. Allein die Verfahrenskosten können im Falle eines zulässigen sofortigen Anerkenntnisses gem. § 93 ZPO dem Kläger zur Last fallen.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #71 am: 30. November 2009, 07:32:02 »
Wenn dem Gläubiger nach § 242 BGB die Pflicht obliegt, dem Schuldner gegenüber den Grund einer Forderung darzulegen, so kann diese Forderung erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn dem Schuldner dieser Grund bekannt ist. Kein Schuldner kann gezwungen sein, eine völlig unbestimmte Forderung, deren Rechtsgrund er nicht kennen kann, bezahlen zu müssen.

Wenn Sie aber der Ansicht sind, dass es eine solche Informationspflicht nicht gäbe, macht der Gläubiger auch nichts falsch, wenn er schweigt. Dann hätte der Schuldner bezahlen müssen, um die Kosten des Verfahrens zu vermeiden. Für § 93 ZPO bestünde in diesem Fall kein Raum.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #72 am: 30. November 2009, 07:55:35 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn dem Gläubiger nach § 242 BGB die Pflicht obliegt, dem Schuldner gegenüber den Grund einer Forderung darzulegen, so kann diese Forderung erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn dem Schuldner dieser Grund bekannt ist. Kein Schuldner kann gezwungen sein, eine völlig unbestimmte Forderung, deren Rechtsgrund er nicht kennen kann, bezahlen zu müssen.
Hab ich was verpasst oder verwechseln Sie hier was ?
Es geht doch hier nicht darum, dass man den Grund einer Forderung darlegen muss (der ergibt sich in der Grundversorgung aus dem EnWG und der GasGVVsowie dem Vertragsverhältnis zwischen Versorger und Verbraucher) sondern um die angemessene Höhe dieser Forderung, die mittels einseitiger Leistungsbestimmung festgesetzt werden darf und deren Billigkeit der Verbraucher mittels § 315 BGB anzweifeln darf, oder?

Denn das dem Grunde nach eine Forderung auf Bezahlung der Energie besteht, die der Versorger in Rechnung stellt, steht doch garnicht in Frage, sondern lediglich die angemessene Höhe, oder ?

Offline Gas-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #73 am: 30. November 2009, 12:07:05 »
Zitat
Original von reblaus:
@Gas-Rebell

In unserer Diskussion geht es doch darum, ob der Versorger aus § 242 BGB verpflichtet ist, die Billigkeit seiner Preiserhöhung vorgerichtlich zu beweisen. Es geht nicht darum, ob der Verbraucher aus § 242 BGB verpflichtet ist, dem Versorger blindes Vertrauen entgegen zu bringen.  

Ich sage, dass der Versorger hierzu nicht verpflichtet ist, weil er seine Leistung nur so zu erbringen hat, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Verkehrssitte ist aber, dass zwischen Geschäftspartnern Vertrauen besteht.

Zum einen geht es nicht um die Frage einer Beweispflicht des Versorgers, sondern um seine Auskunftspflichten. Desweiteren mögen Sie mit Ihrer These des „Vertrauens als geschäftlicher Verkehrssitte“ im Bereich der Rechtsphilosophie gut aufgehoben sein, nicht jedoch in der Rechtspraxis.

Hier nur einige Auszüge aus den gesetzlichen Grundlagen und der ständigen Rechtssprechung:

Zitat
§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Zitat
AG Dannenberg, Teilurteil v. 18.08.2009, 31 C 202/09:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft und Offenlegung der Abrechnungsgrundlagen sowie auf korrigierte Abrechnung nach § 242 BGB i.V.m. § 280 BGB aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.

Nach § 242 BGB wird eine Auskunft im Einzelfall dort geschuldet, wo sich aus dem Wesen des Rechtsgeschäfts ergibt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder über den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewissheit geeignet sind (vgl. MüKo, Bd. 2a, 4. Aufl. § 260 Rn 12). Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann bestehen, wen der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder über den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann, und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1985, 1 ZR 35/85)“

Zitat
BGH, Urteil v. 6. Februar 2007, X ZR 117/04:  

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385, 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).  

Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. \"Unschwer\" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird \"unschwer\" dementsprechend auch im Sinne von \"ohne unbillig belastet zu sein\" erläutert (BGHZ 95, 274, 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603).

Wie der BGH in VIII ZR 138/07 Rz. 47 ausdrücklich betont, ist es dabei bei Vorliegen einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung,
Zitat
„nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.“

Auch müsste eine konkrete Gefährdung dargelegt werden.

Zitat
BGH, Beschluss v. 8.9.2009, X ZR 81/08:
Allein der Umstand, dass der Kläger bei einem (potentiellen) Konkurrenzunternehmen tätig sei, belegt keine konkreten Nachteile, die der Beklagten aufgrund der von ihr zu erteilenden Auskünfte drohen könnten. ...  (vgl. zu den an eine Substantiierung konkreter Nachteile zu stellenden Anforderungen BGH, Beschl. v. 10.06.1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, § 139 Rdn. 169 m.w.N.).

Sogar ein Anspruch auf Belegvorlage ist gegeben.

Zitat
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 03.12.2008,  5 U 143/03:
In der Rechtsprechung des BGH ist jedoch anerkannt, dass sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (BGH WRP 03, 653, 655 - Cartier-Ring; BGH WRP 02, 947, 950 - Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH GRUR 01, 841, 845 - Entfernung der Herstellungsnummer II).

Zitat
§ 259 BGB Umfang der Rechenschaftspflicht

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

@ RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft: Dass man erst noch nach einer Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten) noch \"sofort\" anerkennen könne, habe ich nicht gesagt.
Nicht gesagt, aber auch nicht verneint. Ich denke, dass, wenn der Versorger seinen schuldhaft Auskunftspflichten nicht nachkommt, der Verbraucher entweder auch nach Beweisaufnahme noch sofort und für sich kostenbefreiend anerkennen kann oder einen Schadensersatzanspruch aus § 280 (2) BGB geltend machen kann, der sich auch auf die Kosten des wegen des Auskunftsversäumnisses des Versorgers notwendigen Sachverständigengutachten bezieht.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #74 am: 30. November 2009, 14:04:13 »
@Bolli
Ausreichend begründet ist eine Forderung, wenn der Schuldner den Rechtsgrund für die Gesamtschuld kennt. Hierzu gehört, dass er nachvollziehen kann, aus welchem Grund eine in die Forderung eingeflossene Preiserhöhung erfolgt ist.

@Gas-Rebell
Das Teilurteil des AG Dannenberg habe ich zwar gelesen, Ihrem Zitat jedoch wohl aus Faszination über andere kluge und dort niedergeschriebene Feststellungen nicht die gebührende Achtung geschenkt. Allerdings habe ich hier keine vom AG Dannenberg abweichende Ansicht vertreten (wenn man von meinen Überlegungen zum fehlenden Saldoanerkenntnis beim Unbilligkeitseinwand einmal absieht).

Ich bin der Ansicht, dass es eine Rechtspflicht zur Begründung eines Anspruchs gibt, und die Forderung vor Erfüllung nicht fällig wird. Die Ausgestaltung dieses Auskunftsanspruchs ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen, und hängt entscheidend davon ab, welche sachgerechten Einwände der Auskunftsgläubiger gegen die Angaben des Schuldners vorbringt.

Nach wie vor folge ich Ihrer Ansicht nicht, dass zur Erfüllung dieses Anspruchs auch die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen gehört. Wenn diese Geschäftsgeheimnisse im Rahmen des Gerichtsverfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit offengelegt werden, so ist ein Verrat dieser Tatsachen durch § 353d StGB strafbewehrt. Eine zivilrechtliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt keinen gleichwertigen Schutz her, was schon allein durch die fehlenden staatsanwaltlichen Ermittlungsmöglichkeiten begründet ist.

Die insoweit von Ihnen zitierte Rechtsprechung bezog sich auf die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Gerichtsverfahren, und ist bei unserer Frage nicht einschlägig.

Ich kann Ihnen auch noch darin folgen, dass im Ausnahmefall auch die Vorlage von Unterlagen des Auskunftsschuldners gefordert werden kann. Dies halte ich aber nur dann für angemessen, wenn der Auskunftsschuldner durch sein vorheriges Verhalten ernste Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geschürt hat.

So wie ich Sie bisher verstanden habe, wollen Sie die Pflicht zur Vorlage von Belegen bei § 315 BGB jedoch generell annehmen. Das geht mir zu weit.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz