@RR-E-ft
Original von RR-E-ft Ziemlich weit hergeholt.
Dass die vertraglich oder gesetzlich zur einseitigen Leistunsbestimmung zugleich berechtigte wie verpflichtete Partei die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Ermessensentscheidung trifft, hat wohl nichts mit Vertrauen in deren Redlichkeit zu tun.
Da sind Sie mal wieder Opfer Ihres nachlässigen Umgangs mit dem Sachverhalt geworden. Die gerichtliche Beweislast steht in dieser Diskussion nicht in Frage, es geht ausschließlich um eine vorgerichtliche Beweispflicht.
Original von RR-E-ft Die Annahme, spekulative Blasen wären ggf. dann nicht geplatzt, wenn man nur weiter (vernebelt den Verheißungen grenzenlosen Wachstums) vertraut hätte, wäre wohl eine gewagte These. Die Krise hat ihre Ursache vielleicht eher darin, dass wirksame Kontrollen nicht bestanden oder versagt haben, weil man vertrauen wollte bzw. aus Gier bestimmte Ziele mit zunehmendem Tunnelblick verfolgt wurden.
Die besondere Problematik an der jetzigen Krise liegt nicht in dem Platzen einer Spekulationsblase, sondern in dem Zusammenbruch des Vertrauens in die Zahlungsfähigkeit der Banken. Spekulationsblasen platzen seit Jahrhunderten mit schönster Regelmäßigkeit.. Dies ist Teil des Auf und Abs der Konjunktur. Wenn eine Bank wegen fehlenden Vertrauens am Kapitalmarkt keinen Kredit mehr erhält, ist sie gezwungen ihre Wertpapiere zu jedem Preis auf den Markt zu werfen, um Liquidität zu generieren. Dadurch sinkt der Marktwert dieser Papiere wegen Überangebots oft weit unter den inneren Wert. Dies zwingt die Bank die noch im Besitz befindlichen Papiere auf diesen geringen Marktwert abzuschreiben, mit weiteren negativen Folgen für ihre Bonität. Man kann die gesündeste Bank ruinieren, wenn man ihren Kredit ruiniert. Wie Sie eine Regulierung bewerkstelligen wollen, bei der die Bank Ihnen vor jeder Bareinzahlung über 10 € ihre aktuelle Zahlungsfähigkeit nachweisen soll, die Banken untereinander bei jeder Überweisung sich nachzuweisen hätten, dass sie gegebenenfalls eine fehlerhafte Zahlung auch zurückzahlen könnten, ist mir schleierhaft. Wenn Sie durch Regulierung Vertrauen entbehrlich machen wollten, müssten Sie den Tauschhandel wieder einführen. Denn selbst die Zahlung mit unserer Papierwährung ist nichts als Vertrauen darauf, dass man einen Fetzen Papier jederzeit in einen Wertgegenstand eintauschen kann.
Vertrauen im Geschäftsleben ist unverzichtbarer Teil der Verkehrssitte.
@Gas-Rebell
In unserer Diskussion geht es doch darum, ob der Versorger aus § 242 BGB verpflichtet ist, die Billigkeit seiner Preiserhöhung vorgerichtlich zu beweisen. Es geht nicht darum, ob der Verbraucher aus § 242 BGB verpflichtet ist, dem Versorger blindes Vertrauen entgegen zu bringen.
Ich sage, dass der Versorger hierzu nicht verpflichtet ist, weil er seine Leistung nur so zu erbringen hat, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Verkehrssitte ist aber, dass zwischen Geschäftspartnern Vertrauen besteht.
Wenn der Verbraucher dieses Vertrauen nicht hat, so ist ihm dies unbenommen. Stellt sich im Prozess aber später heraus, dass sein Misstrauen unbegründet war, muss er die Folgen dieser Fehleinschätzung tragen. Nicht anders verhält es sich, wenn er wegen fehlendem Vertrauen sein Zurückbehaltungsrecht wahrnimmt. Stellt sich im Prozess heraus, dass die Preiserhöhung der Billigkeit entsprach, hatte der Verbraucher hierzu kein Recht, und muss dem Versorger die dadurch entstandenen Kosten erstatten.
In der Realität ist es aber so, dass wohl die wenigsten Versorger die Gründe Ihrer Preiserhöhungen in der geforderten Form dargelegt haben. Viele Verbraucher könnten daher die Verfahrenskosten damit auf den Versorger abwälzen. Wenn eine Darlegungspflicht für die Preiserhöhung besteht, wird die Forderung erst nach erfolgter Begründung zur Zahlung fällig, so dass bis zur Begründung keine Verzugskosten anfallen, die der Versorger beim Verbraucher geltend machen könnte.