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Autor Thema: BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?  (Gelesen 43027 mal)

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Offline reblaus

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #45 am: 21. November 2009, 22:07:52 »
@Black
Grundsätzlich trifft das so zu, aber eben nicht beim Energieliefervertrag zumindest wenn Abschläge entsprechend GasGVV verlangt werden. Würde die Forderung fällig werden, wäre der Kunde gesetzlich verpflichtet den Betrag zu bezahlen. Wenn er aber bezahlt verliert er seinen Anspruch die Unbilligkeitseinrede geltend zu machen.

Das ist die andere Seite der Münze namens Sockelpreis. Die Seite, die den Versorgern weniger gefällt.

Offline nomos

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #46 am: 22. November 2009, 10:23:25 »
Zitat
Original von Black
Und genau hier ist der Denkfehler. ..........
    @Black, es geht nicht um Denkfehler oder ob hier einer vorliegt und das übliche juristische Hickhack!

    Es geht um die Beseitigung einer juristischen Zwickmühle und die Besinnung auf die ursprüngliche Schutzabsicht des Gesetzgebers. Da hat sich doch manche  Auslegung etwas weit davon entfernt. Dazu kommt, dass bei Haushaltsstrom und Haushaltsgas es immerhin um Leistungen der Daseinsvorsorge geht.

    Die Ersetzung der Bestimmung durch Urteil ist unbestritten. Hier geht es aber um die Fälligkeit.  Da war und ist nichts so eindeutig wie Sie das aufzeigen möchten. Sie finden auch die Rechtsauffassung, dass die Leistung erst mit Rechtskraft des Urteils fällig wird.

    Nochmal, diese Zwickmühle muss der Gesetzgeber lösen. Sorry, dieser juristische Hickhack-Zustand  mag für auseinandersetzungsfreudige Juristen interessant  sein, für Verbraucher ist er das nicht. Das kann nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen, dem die Hände gebunden sind.  

    So sehe ich das:
    Die Unverbindlichkeit ist eine besondere Art der Unwirksamkeit. Wegen der Unverbindlichkeit tritt kein Verzug ein. Die Leistung wird erst mit Nachweis und Feststellung der Billigkeit, sprich nach den gegebenen Bedingungen mit  Rechtskraft des Urteils fällig.

    Wer das Recht der Leistungsbestimmung in Anspruch nimmt hat die Beweislast, nicht nur, dass ihm das Recht eingeräumt ist, er hat auch die Beweislast für die Billigkeit.  Der Versorger ist hier alleine am Zug und nicht der Verbraucher.  Die Zwickmühle ist nicht auszubauen, sondern zu beseitigen.

Offline Gas-Rebell

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #47 am: 22. November 2009, 16:38:08 »
@ reblaus

Zitat
Original von reblaus:

@Gas-Rebell
Wenn man von einem Kontokorrent ausgeht ist die Fälligkeit des Saldos davon abhängig, dass der Saldo anerkannt wird. Erst dann ist er fällig. Bei der Unbilligkeitseinrede wird dieses Saldoanerkenntnis verweigert. Der Zahlungsanspruch wird somit unter keinen Umständen fällig.
Der Zahlungsanspruch wird m.E. nicht deshalb nicht fällig, weil ein Kontokorrent-Saldoanerkenntnis verweigert wird, sondern weil es schlicht gesetzliche Bestimmung ist, egal ob dieser eine Kontokorrentüberlegung zugrunde liegen mag.

Zitat
Diese starke Rechtsstellung des Kunden, der durch Verweigerung des Saldoanerkenntnisses die Fälligkeit des Versorgeranspruchs beliebig hinauszögern könnte, bedarf eines Korrektivs. Dies ist mit dem § 17 GasGVV dadurch erfolgt, dass das Recht des Kunden, das Saldoanerkenntnis zu verweigern, nur auf die Gründe beschränkt wurde, in denen die Wahrscheinlichkeit eines Abrechnungsfehlers sehr hoch ist. Die Unbilligkeitseinrede ist nicht in gleicher Weise eingeschränkt. Hier meine ich, dass die missbräuchliche Nutzung dieses Rechts durch § 242 BGB verhindert werden muss. Ansonsten wäre es tatsächlich so, dass eine Zahlungsklage des Versorgers immer scheitern würde, solange über die Billigkeit des Anspruchs nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Ich denke, es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber weiß, was er tut. Hätte er eine Notwendigkeit gesehen, in § 17 GasGVV den Zahlungsaufschub in Verbindung mit Unbilligkeitseinreden einzuschränken, hätte er dies sicher getan. Ganz offensichtlich bestand für den Gesetzgeber jedoch kein solcher Handlungsbedarf. Denn wären Einrede und Zahlungsaufschub aus § 315 BGB i.V.m. § 17 GasGVV nur dann zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie mit substantiellen Verdachtstatsachen begründet werden, würde dem Verbraucher versagt, der Billigkeits- und Fälligkeitsbehauptung des Versorgers mit Nichtwissen entgegen zu treten, was für ihn prekär wäre.

Denn wie soll Otto Normalverbraucher, der im Regelfall nicht über spezielle Branchen-, Kostenrechnungs- Bilanzierungs- und Rechtskenntnisse verfügt, auch angesichts der vielfältigen Versteckmöglichkeiten des Versorgers überhaupt zu einer substantiellen Einredebegründung kommen? Würde ihm eine solche abverlangt, richtete man an ihn die völlig überspannte Erwartung, entweder selbst über erhebliche Branchen-, Wirtschafts- und Rechtsexpertise zu verfügen oder für teures Geld einen entsprechenden Sachverständigen zu beauftragen. Vor solch einem Hintergrund würde der § 315 BGB überflüssig. Denn dann könnte man von einem Verbraucher auch gleich verlangen, gegen die Forderungen des Versorgers beweisbelastet Klage zu erheben, insoweit er an deren Berechtigung zweifeln sollte.

Nehmen wir beispielsweise an, dass ein Verbraucher, der erlebt, dass die Ölpreise in der Vergangenheit erheblich stärker gesunken sind als die mit etwa halbjährlicher Verzögerung folgen sollenden Gaspreise seines Versorgers, erhebliche Zweifel hegt, dass hier noch eine billige Preisbestimmung vorliegt. Und nehmen wir weiter an, dass er seine Einrede aus § 315 BGB und seinen Zahlungsaufschub nach § 17 GasGVV auch genau so begründet. Was soll ihm da an weiterer Substantiierung noch abverlangt werden können?

Das Problem lässt sich erst lösen, wenn man davon ausgeht, dass auf Grundlage des § 242 BGB zunächst eine Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Versorgers besteht, sodass der Verbraucher seine Zahlungen so lange zurückbehalten kann, bis der Versorger vollständig und nachprüfbar alle zur Billigkeitsprüfung erforderlichen Preisgrundlagen offengelegt hat.

Genauso hat es m.E. auch der Gesetzgeber gesehen und deshalb darauf verzichtet, in § 17 GasGVV eine Einschränkung des Zahlungsaufschubrechts des Verbrauchers vorzunehmen. Denn gerade so besteht ein Korrektiv zur ansonsten übermächtigen Stellung der EVU. Insofern besteht auch keine Veranlassung für die Gerichte, nachträglich über § 242 BGB die Stellung des Verbrauchers in einer Weise zu schwächen, die der Gesetzgeber offenbar gerade nicht gewollt hat.

Die Berufung der Versorger auf schützenswerte Geschäftsgeheimnisse ist im Übrigen nichts weiter als ein Vorwand, um Kellerleichen zu vertuschen. Denn ein ausreichender Schutz ist für jedes EVU ohne weiteres gegeben, wenn der Kunde anbietet, eine umfassende strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung zu unterzeichnen. Diese Schutzmöglichkeit der Interessen des Versorgers hat m.E. der BGH in seinen Entscheidungen zum Thema „Geschäftsgeheimnisse“ glatt übersehen.

Die vollständig und prüfbar vorgelegten Kalkulationsgrundlagen hat der Verbraucher dann zu prüfen und sich zu entscheiden, ob er die Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgers weiter bestreiten will oder nicht. Das heißt, erst mit ausreichender Kenntnis der Preisgrundlagen ist er in der Lage, die Sachlage zu beurteilen und ggf. ein sofortiges Anerkenntnis abzugeben.

Verweigert der Versorger – trotz ausdrücklichen Angebots einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung – die geforderten Auskünfte ganz oder in Teilen und reicht er dann bei fortdauerndem Zahlungsaufschub des Verbrauchers Klage gegen diesen ein, sehe ich keinerlei Rechtsgrund, aus dem es dem Verbraucher verwehrt sein könnte, auch noch im Prozess nach erstmaliger Kenntnisnahme ihm bis dato unbekannter, da verweigerter Kalkulationsgrundlagen für sich kostenbefreiend ein sofortiges Anerkenntnis auszusprechen.

Dazu müsste sich der Verbraucher m.E. lediglich vor dem Termin dahingehend erklären, dass er sich vorbehält, Informationen über Preisgrundlagen, die ihm vom Versorger bislang vorenthalten wurden und von denen er erstmals im Prozess Kenntnis erlangt, ggf. sofort und zur Kostenlast des Versorgers anzuerkennen.

Ein prozessuales Angebot des Versorgers, den Billigkeitsbeweis über ein noch zu erstellendes und vom Gericht anzuordnendes Sachverständigengutachten zu führen, halte ich – insoweit der Versorger sich vorprozessual geweigert haben sollte, dem Verbraucher zur eigenen Billigkeitsprüfung hinreichende Informationen zur Verfügung zu stellen –  für rechtsmissbräuchlich und nicht geeignet, eine entsprechende Kostenpflicht des Verbrauchers auszulösen. Denn dieser hat nach dem Vorverhalten des Versorgers keine Veranlassung zur Klage und zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben.

Ihre Auffassung, reblaus, dass es ohne eine Verpflichtung des Verbrauchers nach § 242 BGB zur hinreichenden Begründung seines Billigkeitseinwand und Zahlungsaufschubs tatsächlich so wäre, dass eine Zahlungsklage des Versorgers immer scheitern würde, solange über die Billigkeit des Anspruchs nicht rechtskräftig entschieden wurde, vermag ich nach dem Vorstehenden nicht zu teilen.

Denn eine Zahlungsklage wird wohl dann nicht scheitern, wenn der Versorger nachweist, das der Kunde die Zahlung grundlos zurückhält. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Versorger dem Verbraucher auf Verlangen alle zur Billigkeitsprüfung notwendigen Kalkulationsgrundlagen offengelegt hat und dieser daraufhin die Zahlung weiterhin zurückbehält, ohne sich weiter dazu zu äußern oder ein Anerkenntnis zu erklären oder selbst Klage einzureichen.


@ black

Zitat
Original von Black:  Eine Behauptung wird nicht dadurch wahrer, indem man sie immer wieder wiederholt.
Insbesondere Ihre Behauptunng, dass meine Behauptung unwahr sei, wird durch Wiederholung nicht wahrer.

Zitat
Wenn schon die Einrede des § 315 BGB zum \"Zahlungsaufschub brechtigen\" würde, dann könnte der Versorger bei obsiegen keine Verzugszinsen verlangen. Denn Verzug kann nur bei fälligen Forderungen eintreten und bei \"berechtigtem Zahlungsaufschub\" kann nicht gleichzeitig Fälligkeit vorliegen.
Nicht § 315 BGB für sich allein genommen berechtigt zum Zahlungsaufschub, sondern § 315 BGB i.V.m. § 17 GasGVV und § 242 BGB. Auch ist es nicht so, dass der Versorger bei einem berechtigten Zahlungsaufschub im Falle der später gerichtlich festgestellten Billigkeit keine Verzugszinsen verlangen könnte. Denn diesenfalls wird die Forderung des Versorgers quasi rückwirkend fällig, ebenso wie der Verbraucher dann trotz zunächst berechtigten Zahlungsaufschubs rückwirkend in Verzug gerät und Verzugszinsen zu zahlen hat. Niemand hat irgendeine \"Gleichzeitigkeit\" behauptet. Wenn Sie eine solche wider besseres Wissen aus der Luft greifen, um damit Verunsicherung ins Forum hineinzutragen, dann sollten wir vielleicht mal einen neuen Thread zum Thema Anwaltsethik aufmachen.

Offline reblaus

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #48 am: 26. November 2009, 15:39:10 »
@Gas-Rebell

Da habe ich ja eine ganze to-do-Liste von Ihnen, die es abzuarbeiten gilt.  ;) Zugegebenermaßen habe ich mich hier im Forum von Unwichtigkeiten ablenken lassen, und ob meiner Neigungen die Pflicht vernachlässigt :].

Zitat
Original von Gas-Rebell Der Zahlungsanspruch wird m.E. nicht deshalb nicht fällig, weil ein Kontokorrent-Saldoanerkenntnis verweigert wird, sondern weil es schlicht gesetzliche Bestimmung ist, egal ob dieser eine Kontokorrentüberlegung zugrunde liegen mag.

In § 17 GasGVV steht, dass § 315 BGB von der Regelung unberührt bleibt, es steht nicht, dass ein Zahlungsaufschub bei der Einrede der Unbilligkeit gewährt wird. Die in § 17 GasGVV geregelte Rechtsfolge gilt daher nicht direkt für eine Unbilligkeitseinrede.

Aus § 17 GasGVV ergibt sich indirekt, dass ein Saldoanerkenntnis nur aus schwerwiegenden Gründen verweigert werden darf. Dies ist die eigentliche Aussage (der hier relevanten Teile) dieses Paragrafen. Ansonsten wäre die Regelung überflüssig. Daraus darf geschlossen werden, dass die Verweigerung des Saldoanerkenntnisses aus Vorwänden mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Dies muss dann auch für die Unbilligkeitseinrede gelten. Dort ist die Rechtsfolge aber aus § 242 BGB herzuleiten.

Inwieweit der Verbraucher seine Einrede zu substantiieren hat, hängt davon ab, inwieweit der Versorger seine Preiserhöhung begründet, oder substantiierte Einwände widerlegt. Je detaillierter der Versorger begründet, desto detaillierter muss der Verbraucher weitere Zweifel erläutern, so dass dem Versorger die Möglichkeit eröffnet wird auch diese Zweifel auszuräumen.

Der Verbraucher kann vom Versorger allerdings nicht verlangen, dass dieser die Richtigkeit seiner Erläuterungen nachweist. Dies ist eine Frage des Glaubens. Hegt der Verbraucher Misstrauen, das sich in einer späteren gerichtlichen Beweisaufnahme als unbegründet erweist, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Vorgerichtlich wird das Vertrauen des Verbrauchers durch das Strafrecht ausreichend geschützt.

Beim Kontokorrent ist nicht die Abrechnung die Anspruchsgrundlage für den Saldoausgleich, sondern das Saldoanerkenntnis. Solange dieses nicht vereinbart wird, kann der Saldo nicht fällig werden. Wird jedoch der Saldo anerkannt, verzichtet der Verbraucher damit auf sein Recht der Unbilligkeitseinrede. Er könnte das Anerkenntnis allenfalls unter Vorbehalt leisten. Wegen der Rechtssprechung zum Sockelpreis wäre dieser Vorbehalt jedoch ausdrücklich zu erklären.

Denkbar wäre § 17 GasGVV so auszulegen, dass das Saldoanerkenntnis generell unter dem Vorbehalt stünde, dass die Unbilligkeitseinrede auch später noch möglich ist. Dadurch würde sich bei BGH VIII ZR 36/06 die Frist erklären, die es abzuwarten gilt, bevor der Sockelpreis als vereinbart gilt. Mit dieser Interpretation wären auch Ihre Einwände berücksichtigt. Nicht zuletzt wäre die Formulierung \"bleibt unberührt\" dadurch erklärt.

Entscheidet man sich allerdings für diese Variante, besteht kaum Raum vom Versorger vorgerichtlich umfangreiche Aufklärung über die wahren Verhältnisse zu verlangen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #49 am: 26. November 2009, 15:51:34 »
Es besteht kein Anspruch auf ein Saldoanerkenntnis. Weder von einem solchen noch nur von einem Kontokorrentverhältnis ist im Gesetz oder der ergangenen Rechtsprechung im Zusammenhang mit Zahlungspflichten des grundversorgten Kunden die Rede. In einem Zahlungsprozess gegen den Kunden trägt schließlich auch der Versorger die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner einseitigen Entgeltfestsetzung/ Leistungsbestimmung (BGH VIII ZR 138/07 Tz. 28; VIII ZR 314/07 Tz. 19). Demnach ist die Unbilligkeitseinrede gegen einseitige Leistungsbestimmungen auch nicht zu substantiieren. Sie muss nur erhoben werden und es ist dann allein Sache der zur einseitigen Leistungsbestimmung vertraglich oder gesetzlich berechtigten wie verpflichteten Vertragspartei, die Billigkeit ihrer einseitigen Leistungsbestimmung darzulegen und ggf. zu beweisen, wobei die Substantiierungslast vom Maß des Bestreitens abhängen kann.  Vielleicht zeigt reblaus außer seinen eigenen Beiträgen mal eine einzige Fundstelle auf, wo in diesem Zusammenhang von einem Saldoanerkenntnis oder dem Recht, ein solches zu verweigern, die Rede ist.

Offline reblaus

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« Antwort #50 am: 26. November 2009, 16:54:15 »
@RR-E-ft
Ich habe meine These in einem anderen Thread mit umfangreicher Sachbegründung erläutert. Außer dem (falschen) Hinweis dass bei einem Kontokorrent zwingend eine Verzinsung der im Kontokorrent stehenden Beträge zu vereinbaren sei, haben Sie kein einziges Sachargument gegen diese These vorbringen können.

Es steht Ihnen jedoch frei, dieses Versäumnis nachzuholen. So wäre ich z. B. auf Ihre Erklärung gespannt, warum der Verordnungsgeber in § 17 GasGVV die Möglichkeit eröffnet, wegen schwerwiegender ernster Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung die Zahlung des Saldos zu verweigern. Eine solche Möglichkeit gibt es in keinem anderen gesetzlich geregelten Vertragstyp. Aus welchem Grund muss diese Sonderregelung im Energieliefervertrag erfolgen?

Als einzigem gesetzlich geregelten Vertragstyp kommt es beim Energieliefervertrag bei der Fälligkeit auf die Erstellung der Abrechnung an. Aus welchem Grund erfolgte diese Sonderstellung?

Sie haben bestritten, dass zwischen Versorger und Verbraucher vereinbart wurde, dass Abschlagszahlungen mit Forderungen aus Gaslieferung verrechnet werden sollen. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt dann die Erstellung der Jahresabrechnung? Warum kann der Verbraucher seine unterjährigen Überzahlungen nicht herausverlangen? Warum verbuchen die Versorger diese Abschläge in ihrer Bilanz als erhaltene Anzahlungen?

Alle diese Sonderregelungen und ungewöhnlichen Verhaltensweisen erklären sich sehr einfach, wenn man ein Kontokorrent annimmt. Wenn man diese These ablehnt, muss man eine andere Erklärung finden. Daher nur zu, tragen Sie vor.

Indirekt ergibt sich das Vorliegen eines Saldoanerkenntnisses aus BGH VIII ZR 36/06. Auch AG Dannenberg Teilurt. v. 18. August 2009 - Az. 31 C 202/09 ist nur auf Basis eines Kontokorrent zu erklären.

Solange Sie meine These nur damit angreifen, dass Sie darauf verweisen, es gäbe noch keine Fundstellen, beschränken Sie sich darauf andere für sich denken zu lassen, und deren Ideen auswändig zu lernen.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #51 am: 26. November 2009, 17:31:35 »
@ reblaus

Zitat
Original von reblaus:Der Verbraucher kann vom Versorger allerdings nicht verlangen, dass dieser die Richtigkeit seiner Erläuterungen nachweist. Dies ist eine Frage des Glaubens. Hegt der Verbraucher Misstrauen, das sich in einer späteren gerichtlichen Beweisaufnahme als unbegründet erweist, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Vorgerichtlich wird das Vertrauen des Verbrauchers durch das Strafrecht ausreichend geschützt.
Woher nehmen Sie die Auffassung, dass den Versorger nicht aus § 242 BGB eine Auskunfts- und Offenlegungspflicht trifft und sich für den Verbraucher daraus ein entprechendes Zurückbehaltungsrecht ergibt?

Ungeachtet dessen wäre jeder Versorger m.E. zumindest auch gut beraten, dem Verbraucher vorprozessual Einsicht in seine Kalkulationsgrundlagen zu gewähren. Denn andernfalls könnte der Verbraucher sich zur Kostenlast des Versorgers immer ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten.

Offline reblaus

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« Antwort #52 am: 26. November 2009, 18:18:39 »
@Gas-Rebell
Jetzt haben Sie mich gerade dazu gebracht, meine These dahingehend zu modifizieren, dass die Unbilligkeitseinrede einen Vorbehalt zum Saldoanerkenntnisses darstellt, und dieses nicht ausschließt. Diese Variante hat unter anderem den Vorzug, dass der Rückgriff auf § 242 BGB vermieden werden kann. Solche Lösungen sind im Allgemeinen etwas plump, und werden gerne gebraucht, wenn man sonst nicht weiter weiß.

In jedem Fall gibt es bei der Geltendmachung einer Forderung (gleich aus welchem Rechtsgrund) eine Darlegungslast des Gläubigers, warum diese Forderung bestehe. Diese muss so umfangreich sein, dass der Schuldner erkennen kann, ob der Anspruch zu Recht geltend gemacht werden kann. Die Anspruchsgrundlage hierfür dürfte § 242 BGB sein. Diese Darlegungslast wird aber ihre Grenze darin haben, wenn der Gläubiger eine Tatsachenbehauptung abgibt, die im Falle ihrer Richtigkeit den Anspruch begründet. Der Schuldner muss sich im Prozess darauf berufen, \"das habe ich nicht gewusst\", wenn er daraufhin ein sofortiges Anerkenntnis abgibt. Er kann sich aber nicht darauf berufen \"das habe ich nicht geglaubt\".

Wenn der Versorger die Erklärung abgibt, \"meine Kosten sind mindestens in der Höhe pro kWh gestiegen, wie ich meine Preise pro kWh angehoben habe\", wird der Verbraucher dies zu glauben haben. Allenfalls wenn der Verbraucher Tatsachen mit Benennung der Quelle vorträgt, die die geeignet sind, die Angaben des Versorgers in Zweifel zu ziehen, wird sich der Versorger hierzu ergänzend erklären müssen. Zu Verdächtigungen oder Behauptungen ins Blaue hinein muss er sich meiner Ansicht nach nicht äußern.

Auch eine Aufschlüsselung der Kostensteigerungen über ein grobes Maß hinaus, wird er ohne besonderen Anlass nicht vornehmen müssen. Dass der Versorger Geschäftsgeheimnisse preiszugeben hätte, würde schon der Verfassung widersprechen.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #53 am: 26. November 2009, 19:05:32 »
Original von reblaus
Zitat
In jedem Fall gibt es bei der Geltendmachung einer Forderung (gleich aus welchem Rechtsgrund) eine Darlegungslast des Gläubigers, warum diese Forderung bestehe. Diese muss so umfangreich sein, dass der Schuldner erkennen kann, ob der Anspruch zu Recht geltend gemacht werden kann. Die Anspruchsgrundlage hierfür dürfte § 242 BGB sein.

Bis hierhin folge ich Ihnen, nicht jedoch im Weiteren.

Zitat
Wenn der Versorger die Erklärung abgibt, \"meine Kosten sind mindestens in der Höhe pro kWh gestiegen, wie ich meine Preise pro kWh angehoben habe\", wird der Verbraucher dies zu glauben haben.  

Auch eine Aufschlüsselung der Kostensteigerungen über ein grobes Maß hinaus, wird er ohne besonderen Anlass nicht vornehmen müssen. Dass der Versorger Geschäftsgeheimnisse preiszugeben hätte, würde schon der Verfassung widersprechen.

Meiner Auffassung nach hat der Versorger seine Kostenbehauptungen soweit aufzuschlüsseln, dass dem Verbraucher eine hinreichende Billigkeitsprüfung möglich ist. Dazu muss er bereit sein, dem Verbraucher genau soviel Informationen zur Verfügung zu stellen, wie er auch einem gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie dem Gericht zur Verfügung stellen würde. Legt er prozessual mehr Informationen vor als zuvor dem Verbraucher und gelangt dieser dann zu der Auffassung, dass er schon vorprozessual den geltend gemachten Anspruch des Versorgers anerkannt hätte, wenn ihm schon seinerzeit die erst jetzt vorgebrachten Informationen bekannt gewesen wäre, dürften alle Voraussetzungen für die Möglichkeit eines sofortigen kostenbefreienden Anerkenntnisses vorliegen, insoweit der Verbraucher sich dies vorbehalten hat.

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist auch vorprozessual ohne Weiteres dadurch zu gewährleisten, dass der Verbraucher gegenüber dem Versorger vorab eine hinreichend strafbewehrte Vertraulichkeitserklärung abgibt. Wie auch der BGH in VIII ZR 138/07 Rz. 47 ausdrücklich betont, ist es bei Vorliegen einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung,
Zitat
„nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, sondern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.“

Offline reblaus

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« Antwort #54 am: 26. November 2009, 19:34:15 »
@Gas-Rebell
Ein Mitbewerber könnte jederzeit eine dritte Person beauftragen, sich als Kunde in das Geschäft des Wettbewerbers einzuschleichen, und durch Abgabe einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung im Rahmen einer vorgetäuschten Unbilligkeitseinrede sich die Kalkulationsgrundlagen verschaffen.

Sie müssen sich auch vor Augen führen welchen Verwaltungsaufwand ein Versorger betreiben müsste, um jedem Kunden dieses Recht einzuräumen. Dieses Recht kann überhaupt nur eingeräumt werden in der Hoffnung, dass davon nur sporadisch Gebrauch gemacht wird. Anderenfalls würde die Energieversorgung zusammenbrechen, oder sich so verteuern, dass der erhoffte Vorteil sich ins Gegenteil wenden würde.

Die oben erwähnte Mindesterläuterung ist präzise und vollständig. Kann dem Versorger nachgewiesen werden, dass er diese Aussage vorsätzlich unrichtig getätigt hat, um seine Kunden zur Zahlung unberechtigter Preiserhöhungen zu veranlassen, stellt dies zumindest einen versuchten Betrug dar.

Darüber hinausgehende Erläuterungen halte ich nur für geboten, wenn der Sachverhalt hierzu objektiv Anlass gibt.

Anderenfalls wäre ein sofortiges Anerkenntnis daran gebunden, wenn dem Verbraucher einfällt, dass er dem Versorger nun doch glauben möchte.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #55 am: 26. November 2009, 20:46:03 »
Zitat
Original von reblaus
@Gas-Rebell
Ein Mitbewerber könnte jederzeit eine dritte Person beauftragen, sich als Kunde in das Geschäft des Wettbewerbers einzuschleichen, und durch Abgabe einer strafbewehrten Verschwiegenheitsverpflichtung im Rahmen einer vorgetäuschten Unbilligkeitseinrede sich die Kalkulationsgrundlagen verschaffen.


Mit Verlaub, reblaus, haben Sie gerade im Fernsehen einen schlechten Krimi gesehen? In meinem Namen wird sich da niemand \"einschleichen\" können, wenn der Versorger u.a. die Originalunterschrift unter der Vertraulichkeitserklärung mit der Unterschrift im Personalausweis vergleicht. Eine sichere Identitätsfeststellung ist ohne weiteres möglich, auch z.B. dadurch, dass sich der Versorger auch noch Teile der geführten Korrespondenz zeigen lässt und die Unterschrift darunter mit einer in seinem Beisein abgegebenen Unterschrift vergleicht.

Darüber hinaus mag es - diesen Fall haben Sie wohl gemeint - auch theoretisch möglich sein, dass ein beauftragter \"Spion\" sich als Kunde tarnt und mit hoher krimineller Energie, entsprechendem Aufwand und einer vorsätzlich falschen Verschwiegenheitserklärung versuchen könnte, sich auf diese Weise Zutritt zu geheimen Daten zu verschaffen. Aber wollen Sie mit einer derartigen Begründung gleich die Rechte sämtlicher Verbraucher kippen? Ihr Argument liegt auf der gleichen Ebene, als wenn Sie gleich das ganze Internet verbieten lassen möchten, weil ja Kriminelle  auf die Idee kommen könnten, sich dort unrechtmäßig zu bereichern.

Zitat
Sie müssen sich auch vor Augen führen welchen Verwaltungsaufwand ein Versorger betreiben müsste, um jedem Kunden dieses Recht einzuräumen. Dieses Recht kann überhaupt nur eingeräumt werden in der Hoffnung, dass davon nur sporadisch Gebrauch gemacht wird. Anderenfalls würde die Energieversorgung zusammenbrechen, oder sich so verteuern, dass der erhoffte Vorteil sich ins Gegenteil wenden würde.

Wo ist da ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand? Der Versorger muss doch auch in jedem Individualverfahren den gleichen Aufwand betreiben. Die vorprozessuale Beibringung ausreichender Informationen hilft doch sogar zusätzlichen Aufwand zu vermeiden, wenn der Verbraucher daraufhin anerkennt und eine Klage nicht mehr notwendig ist.

Zitat
Die oben erwähnte Mindesterläuterung ist präzise und vollständig. Kann dem Versorger nachgewiesen werden, dass er diese Aussage vorsätzlich unrichtig getätigt hat, um seine Kunden zur Zahlung unberechtigter Preiserhöhungen zu veranlassen, stellt dies zumindest einen versuchten Betrug dar. Darüber hinausgehende Erläuterungen halte ich nur für geboten, wenn der Sachverhalt hierzu objektiv Anlass gibt.
Wie kann eine Mindesterläuterung präzise und vollständig sein? Ein Widerspruch in sich.

Zitat
Anderenfalls wäre ein sofortiges Anerkenntnis daran gebunden, wenn dem Verbraucher einfällt, dass er dem Versorger nun doch glauben möchte.
Wenn der Versorger nicht bereit ist, für eine Billigkeitsprüfung hinreichende Informationen bereits vorprozessual beizubringen, dann wird er sich auch gefallen lassen müssen, dass er im Falle der sofortigen Anerkenntnis im Verfahren auch zu den Kosten (einschließlich der des evtl. notwendigen Gutachtens) verurteilt wird.

Offline reblaus

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« Antwort #56 am: 26. November 2009, 21:50:27 »
@Gas-Rebell
Und das wollen Sie alles aus § 242 BGB herleiten? Sie müssen bedenken, dass solche umfassenden Aufklärungs- und Informationspflichten dann bei der Geltendmachung aller Forderungen zu berücksichtigen wären. Jeder Gläubiger wäre gezwungen all die Informationen vorab zur Verfügung zu stellen, die ansonsten nur im Gerichtsverfahren zu erteilen wären.

Eine wahre Spielwiese für zahlungsunwillige Schuldner.

Wenn das Recht wäre, was Sie da verlangen, würde unser Wirtschaftssystem völlig andes aussehen. Wenn das Recht würde, könnten wir einpacken.

Leistungen würden vermutlich nur noch Zug um Zug ausgetauscht werden. Wer noch auf Kredit liefert, würde sich das fürstlich entlohnen lassen.

Offline Gas-Rebell

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« Antwort #57 am: 26. November 2009, 22:04:09 »
@ reblaus

Denkgesetzkonforme Argumentation ist doch gerade in der Juristerei keine Kür, sondern Pflicht. Weshalb wandeln Sie da jetzt (schon wieder) auf Abwegen?

Hier geht es um § 315 BGB und entsprechende Billigkeitseinreden. Hier bestehen aufgrund des bestehenden einseitigen Preisbestimmungsrechts besondere Aufklärungs- und Informationspflichten.

Niemand spricht davon, dass diese in gleichem Umfang auch für andere Rechtsverhältnisse, wie z.B. Kaufverträge mit vereinbarten Preisen, gelten müssten. Da ziehen Sie einen Fehlschluss par excellance aus der Tasche.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #58 am: 26. November 2009, 22:18:16 »
Für einseitige Leistungsbestimmungen gibt § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eine klare Regel.

Sie sind dann und aber nur dann verbindlich und können infolge ihrer Verbindlichkeit eine fällige Forderung begründen, wenn sie der Billigkeit entsprechen. Erweist sich in einem Verfahren auf Unbilligkeitseinrede des Kunden, dass sie der Billigkeit entsprachen, befand sich der Kunde von Anfang an im Verzug. Kann die Billigkeit im Prozess auf Bestreiten hingegen nicht nachgewiesen werden, wird die auf der einseitigen Leistungsbestimmung beruhende Klageforderung regelmäßig abgewiesen. Ausnahmsweise kommt, wenn die Unbilligkeit positiv festgestellt wurde [nicht aber schon dann, wenn die Billigkeit nicht nachgewiesen wurde], auf Antrag einer Partei (§ 308 ZPO) eine Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht (BGH, Urt. v. 02.10.91 - VIII ZR 240/90 am Ende). Eine Forderung aufgrund einer solchen Ersatzbestimmung, mit welcher das Gericht die unbillige Leistungsbestimmung durch eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung ersetzt, wird frühestens mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils zur Zahlung fällig (BGH X ZR 60/04).

Mit einem Saldoanerkenntnis hat das alles nichts zu tun.

Zunächst ist auf Unbilligkeitseinrede völlig offen, ob die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht. Die Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, kennt nur die Partei, welche die Leistungsbestimmung getroffen hat. Diese trägt deshalb auch im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit. Wenn diese Partei die Umstände nicht zuvor darlegt, kann der Kunde im Zahlungsprozess noch sofort anerkennen. Gestiegene Bezugskosten allein rechtfertigen keine Preiserhöhung, wenn nicht auch andere Umstände abgeprüft wurden, die jedenfalls auch in die Beurteilung der Billigkeit jeder einzelnen einseitigen Leistungsneubestimmung mit einbezogen werden müssen, siehe hier.. Ähnlich auch LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09.

Oft werden in einem Zahlungsprozess erstmals bestimmte Umstände dargelegt, aufgezeigt und unter Beweis gestellt, die den Beklagten ggf. vernlassen könnten, noch \"sofort\" anzuerkennen. Das ist immer eine Frage des Einzelfalles. Eine generelle Aussage lässt sich dazu nicht treffen.

Offline Gas-Rebell

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BdEV-Informationen zu \"Sofortigem Anerkenntnis\" unrichtig?
« Antwort #59 am: 26. November 2009, 23:13:59 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Zunächst ist auf Unbilligkeitseinrede völlig offen, ob die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht. Die Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, kennt nur die Partei, welche die Leistungsbestimmung getroffen hat. ... Wenn diese Partei die Umstände nicht zuvor darlegt, kann der Kunde im Zahlungsprozess noch sofort anerkennen.
Ganz meine Meinung.

Zitat
Gestiegene Bezugskosten allein rechtfertigen keine Preiserhöhung, wenn nicht auch andere Umstände abgeprüft wurden, die jedenfalls auch in die Beurteilung der Billigkeit jeder einzelnen einseitigen Leistungsneubestimmung mit einbezogen werden müssen,
Entsprechend umfassend kann auch nur die aus § 242 BGB resultierende Offenlegungspflicht gegenüber dem Verbraucher sein.

Zitat
Oft werden in einem Zahlungsprozess erstmals bestimmte Umstände dargelegt, aufgezeigt und unter Beweis gestellt, die den Beklagten ggf. vernlassen könnten, noch \"sofort\" anzuerkennen. Das ist immer eine Frage des Einzelfalles. Eine generelle Aussage lässt sich dazu nicht treffen.
Ob sich der Verbraucher aufgrund der erstmals vorgetragenen Umstände zu einem sofortigen Anerkennung veranlasst sieht oder nicht, ist eine von seiner persönlichen Entscheidung abhängige Frage. Jedenfalls ist wohl zu konstatieren, dass er, wenn er daraufhin die vom Versorger behauptete Billigkeit sofort anerkennt, nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden kann.

Im Ergebnis lässt sich deshalb auch wohl festhalten, dass die Informationen des BdEv zum Thema \"Sofortiges Anerkenntnis\" nicht, wie hier manche mit immer dünner werdenden Argumenten zu suggerieren versuchten, unrichtig sind, sondern weiterhin die Rechtslage treffen.

 

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