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Autor Thema: OLG Frankfurt, Urt. v. 13.10.2009, Az. 11 U 28/09 (Kart) zu Erdgas- Sondervertrag/ Tarifkunde  (Gelesen 6782 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Frankfurt, Urt. v. 13.10.09, Az. 11 U 28/09 (Kart)  zu Erdgas- Sondervertrag

Anders als das LG Wiesbaden sieht das OLG Frankfurt in dem gegen Gaspreisänderungen klagenden Kunden keinen Tarifkunden, sondern einen Sondervertragskunden.

Das OLG Frankfurt hält eine stillschweigende Zustimmung zur Einbeziehung der Bestimmungen der AVBGasV in einen Erdgas- Sondervertrag für möglich. Das Gericht wendete bei der entsprechenden  Prüfung der wirksamen Einbeziehung noch  die Normen des außer Kraft getretenen AGB- Gesetzes an (vgl. Tz. 46).

OLG Bremen und andere verweisen hingegen m. E. zutreffend darauf, dass gem. Art. 229 § 5 EGBGB auf entsprechende Verträge nach dem 01.01.2003 ausschließlich §§ 305 ff. BGB anzuwenden seien.

Eine wirksame Einbeziehung entsprechender Klauseln nach § 305 Abs. 2 BGB - die das OLG Frankfurt demnach  nicht geprüft hat, erscheint jedoch zweifelhaft (vgl. LG Gera, Urt. v. 07.11.08]


Zitat
LG Gera, Urt. v. 07.11.08 Az. 2 HK O 95/08

Auf die Inhaltskontrolle der hier streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind §§ 305 ff. BGB anzuwenden. Der streitgegenständliche Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ist ein Dauerschuldverhältnis, da aus ihm während seiner Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen und das Schuldverhältnis durch seine zeitliche Dimension sowie das Merkmal ständiger Pflichtenanspannung gekennzeichnet ist. Es greift daher Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB ein, mit der Folge, dass auf die Prüfung der Wirksamkeit — und der Einbeziehung — von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr §§ 305 ff. BGB Anwendung finden (vgl. auch Palandt-Heinrichs, 67. Aufl., Art. 229 § 5 EGBGB, Rn. 7; vor § 305 BGB, Rn. 2). Die Intention des Gesetzgebers bei Einführung dieser Regelung war es, den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses Vertrauensschutz nur bis zum Ablauf des 31.12.2002 zu gewähren und ihnen somit bis zum Ablauf dieses Tages die Gelegenheit zu geben, den Inhalt des Schuldverhältnisses der neuen Rechtslage anzupassen. Nach dem Ablauf dieser Frist allerdings sind die §§ 305 ff. BGB vollumfänglich anzuwenden (vgl. auch BAG NJW 2006, S. 3303, 3305).


Zitat
LG Gera, aaO.

Gemäß § 305 Abs. 2 BGB, der auch auf den hier vorliegenden Energieversorgungsvertrag anzuwenden ist (s.o.), setzt die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraus, dass der Verwender der anderen Vertragspartei auch die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der zu vereinbarenden Klausel Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Da die Regelungen der AVBGasV keine unmittelbare Geltung im Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. beanspruchen können (hierzu bereits oben) konnten ihre Bestimmungen nur als vorformulierte Bedingungen in das Schuldverhältnis einbezogen werden. Dies ist hier nicht wirksam geschehen. Zwar ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch ein Verweis auf andere allgemeine Regelungen zulässig. Das setzt allerdings voraus, dass dieses Regelungswerk wirksam gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen wird.
 
Der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist danach grundsätzlich gehalten, seinem Vertragspartner die Kenntnisnahme von allen Bedingungen zu ermöglichen, die er dem Vertrag zugrunde legen will. Ein bloßer Verweis auf weitere, in dem verfügbaren Text nicht mit abgedruckte Bestimmungen reicht regelmäßig nicht aus, um auch sie in das Vertragswerk mit einzubeziehen. Anders ist es nur dann, wenn der Verwender mit Sicherheit erwarten darf, dass der Vertragspartner die fraglichen Geschäftsbedingungen bereits kennt, etwa weil sie sich in seinem Geschäftszweig als Vertragsmuster durchgesetzt haben und niemand in der Branche ohne Kenntnis dieser Bedingungen tätig sein kann (vgl. BGH, NJW 2005, S. 1183, 1184/1185). Die Kenntnis der AVBGasV konnte die Klägerin von dem Beklagten zu 1. aber nicht erwarten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass — der Klägerin bekannt — der Beklagte zu 1. besondere Kenntnisse bezüglich der Regelungen für den Bereich der Energieversorgung hätte. Von einem durchschnittlich kenntnisreichen Kunden kann allerdings die Kenntnis der AVBGasV nicht erwartet werden. Für eine wirksame Einbeziehung der Regelungen der AVBGasV als Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. wäre es daher erforderlich gewesen, dem Beklagten zu 1. unmittelbar die Gelegenheit einzuräumen, den vollen Text der AVBGasV zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH NJW-RR 1999, S. 1246, 1247); das Angebot auf deren kostenlose Übersendung, falls gewünscht, reicht hierfür nicht aus.

Da das OLG Frankfurt von einer wirksamen Einbeziehung auch des § 4 AVBGasV in den Vertrag ausgeht, hält es mit den jüngeren Entscheidungen des VIII. Zivilsenats des BGH dafür, dass die einbezogene Klausel einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalte und wendet e auf den als Sondervertragskunden belieferten Kläger die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH zur Billigkeitskontrolle bei Tarifkunden uneingeschränkt  an.

Weil das Gericht dabei von der Rechtsprechung des OLG Hamm abweicht, hat es die Revision zugelassen.

Vorinstanz LG Wiesbaden, Urt. v. 22.01.2009

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von tangocharly zum Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.09:

Es ist auch nicht einzusehen, warum etwas, das für Tarifkunden bereits schon falsch gelöst wurde, nur durch ständige Wiederholung auch für Sondervertragskunden richtig werden soll.

Eine vertragsrechtliche Linie, die den Sonderkunden mit dem Tarifkunden in einen Topf werfen will, ist nicht sichtbar.
Vielleicht dann, wenn man dem Normsonderkunden die GasGVV wirksam auf\'s Auge gedrückt hat.
Mit dieser Linie operiert der VIII. Senat ja seit dem 15.07.2009.
Noch gilt aber: Schweigen ist keine Zustimmung. Damit muß dem Sondervertragskunden auch kein weitergehender Schutz zugebilligt werden, als dem Tarifkunden -  er hat ihn ja schon ! Umgekehrt wird ein Schuh draus.

Offline DieAdmin

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Prof. Dr. Kurt Markert

Kommentar zum Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2009,  11 U 28/09 (Kart).

Dieses Urteil ist das erste mir bekannte, in dem ein Instanzgericht für eine in den AGB eines Gassonderkundenvertrages enthaltene Preisanpassungsklausel die Vereinbarkeit mit der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB mit der Begründung bejaht hat, mit dieser Klausel sei das nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV im Tarifkundenverhältnis bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht des Versorgers unverändert übernommen worden. Dass unter dieser Voraussetzung Preisanpassungsklauseln in Sonderkundenverträgen den Kunden nicht  unangemessen benachteiligen, hat der VIII. Zivilsenat des BGH in zwei Urteilen vom 15.7.2009 in den Fällen kgu und GASAG entschieden. Meine Kritik daran habe ich in einer Urteilsanmerkung in RdE 2009, 291 ff. bereits ausführlich dargelegt.

Da das OLG Frankfurt, gestützt auf diese Rechtsprechung des VIII. BGH-Zivilsenats, von der Wirksamkeit der streitigen Preisanpassungsklausel ausgegangen ist, unterscheidet sich der von ihm entschiedene Fall von den zahlreichen anderen aktuellen Fällen, in denen – wie auch in den vorgenannten Fällen kgu und GASAG -  die Preisanpassungsklausel als unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB beurteilt wurde. Ob auch in diesen Fällen bei widerspruchsloser Bezahlung des auf die (hier unwirksame) Preisanpassungsklausel gestützten Erhöhungsbetrages die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB ausgeschlossen ist, lässt sich deshalb aus dem Frankfurter Urteil nicht folgern. Die in dieser Frage vom OLG Frankfurt angenommene Divergenz zu dem Urteil des OLG Hamm vom 29.5.2009, 19 U 52/08, auf die es sich für die Zulassung der Revision gegen sein Urteil gestützt hat, liegt somit gar nicht vor, denn das OLG Hamm war in seinem Fall von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB ausgegangen. Der vom OLG Frankfurt generell, also auch für den Fall der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel formulierte Leitsatz, auch für Sonderkunden gelte, „dass kein einseitig bestimmter, sondern ein vereinbarter Preis vorliegt, wenn  der Gaskunde die auf erhöhten Tarifen basierenden Jahresabrechnungen unbeanstandet hinnimmt und weiterhin Gas bezieht, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit nach § 315 BGB zu verlangen,“ ist deshalb nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (z. B. Urteil vom 17.12.2008 im Fall Regionalgas Euskirchen) kommt es bei Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB auf die Billigkeit darauf gestützter Preiserhöhungen von vornherein nicht mehr an. Der Sonderkunde hat hier deshalb auch keinen Anlass, sich mit der Billigkeitsfrage zu befassen und ggf. eine  – rechtlich überflüssige – Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB zu verlangen.

Ob hier durch die AGB des beklagten Versorgers das für die Belieferung von Tarifkunden geltende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV tatsächlich unverändert in den Liefervertrag  mit dem Kläger übernommen wurde, ist sehr fraglich. Zweifel bestehen im Hinblick auf § 305 Abs. 2 BGB bereits an der Annahme des OLG, diese 2001 veröffentlichten AGB seien schon dadurch auch für den Klagezeitraum ab 2004 Vertragsbestandteil geworden, dass ihnen der Kläger stillschweigend zugestimmt habe. Für seine Auffassung zur Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV stützt sich das OLG nur auf die Nr. 3 der AGB: “Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung für Tarifkunden…“. Derartige, nur subsidiäre Einbeziehungen der AVBGasV durch die AGB von Sonderkundenverträgen sind aber in allen einschlägigen BGH-Urteilen (z. B. vom 17. 12.2008 im Fall Regionalgas Euskirchen) als unzureichend für die Vereinbarkeit mit § 307 BGB beurteilt worden. Für die von der Klage auch erfasste Zeit ab dem 8. November 2006 könnte die Bezugnahme auf die damals außer Kraft getretene AVBGasV ohnehin keine Rechtswirkung mehr haben, sondern allenfalls die Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 und § GasGVV. Deren Voraussetzungen kommen aber in den AGB der Beklagten auch verbal nicht zum Ausdruck.

Unterstellt man jedoch, dass diese AGB im relevanten Zeitraum Bestandteil des Liefervertrages der Parteien waren und darin ein mit § 307 Abs. 1 BGB vereinbares Preisbestimmungsrecht des Versorgers enthalten war, war folgerichtig auch Raum für die vom Kläger geforderte gerichtliche Billigkeitsprüfung der in dieser Zeit erfolgten Preiserhöhungen. Bei dieser Prüfung geht das OLG von der die Tarif- bzw. Grundversorgung betreffenden Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH aus, wonach vom Kunden nicht rechtzeitig nach der Jahresabrechnung beanstandete Erhöhungen als zwischen den Parteien vereinbart gelten und deshalb einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB entzogen sind. Die damit vom OLG vorgenommene Erweiterung dieser Rechtsprechung auch auf die Sonderkundenverträge lässt den mit dieser Rechtsprechung beschrittenen,, nach den Grundregeln der zivilrechtsdogmatischen Rechtsgeschäftslehre einer juristischen „Geisterfahrt“ gleichkommenden Irrweg nur noch deutlicher hervortreten. Denn nach diesen Regeln fehlt es bei der hier in Rede stehenden Fallkonstellation schon an dem für eine vertraglich bindende Vereinbarung erforderlichen Angebot. Denn die in Ausübung eines bestehenden oder vermeintlichen vertraglichen oder gesetzlichen Preisänderungsrechts getroffene Entscheidung des Versorgers, seine Tarife oder Preise zu erhöhen, ist ein einseitiger Gestaltungsakt, für dessen Wirksamkeit es keiner Annahme durch den Kunden bedarf. Diese Entscheidung und ihre Bekanntgabe können, wie der VIII. Zivilsenat des BGH selbst in einem eine einseitige Mieterhöhung betreffenden Urteil vom 20.7.2005 entschieden hat, auch nicht in ein Angebot zur Einigung auf den erhöhten Preis umgedeutet und die bloße Tatsache der vorbehaltslosen Zahlung des erhöhten Tarifs oder Preises als Annahme dieses Angebots durch den Kunden und damit als dessen Zustimmung zu der Erhöhung umgedeutet werden. Bloßes Schweigen privater Haushaltskunden als Annahme eines Angebots zu konstruieren, würde ebenfalls gegen die vorgenannten Grundregeln verstoßen. Dies gilt ebenso für die Übermittlung der Jahresabrechnung an den Kunden. Etwas anderes könnte nur dann in Betracht kommen, wenn der Kunde damit zugleich aufgefordert würde, eine etwaige Billigkeitsprüfung der Erhöhung innerhalb einer nicht zu kurz bemessenen Frist zu verlangen verbunden mit dem Hinweis, dass das Unterbleiben eines solchen Verlangens innerhalb dieser Frist als Verzicht auf diese Kontrolle gewertet würde. Allerdings würde dies erfordern, dass dem Kunden entweder schon bei der Bekanntgabe der Erhöhung oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung eine einigermaßen nachvollziehbare Begründung für die Erhöhung gegeben wird. Denn worauf sollte er sonst sein Verlangen einer Billigkeitsprüfung stützen?

Schließlich zeigt die vom OLG vorgenommene Prüfung der Billigkeit der streitigen Preiserhöhungen erneut das ganze Ausmaß der Schwierigkeit auf, in dem sich der Kunde im zivilgerichtlichen Billigkeitskontrollverfahren nach § 315 Abs. 3 BGB trotz des Vorteils, dass der Versorger die Beweislast für die Billigkeit der von ihm vorgenommenen Erhöhung trägt, in vielen Fällen befindet. Wenn – wie in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall – nicht nur Angestellte des Versorgers, sondern auch Mitarbeiter der von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Zeugen zur Bestätigung der Richtigkeit der vom ihm zur Begründung der Billigkeit der Erhöhung behaupteten Tatsachen aufgeboten werden, kann der Kunde nur hoffen, vom Gericht nicht – wie in diesem Fall – mit dem Hinweis, für seine gegenteilige Beurteilung keine „greifbaren Anhaltspunkte“ vorgebracht zu haben, abgespeist zu werden. Von Waffengleichheit als Voraussetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutz kann in solchen Fällen, für die es allerdings erfreulicherweise auch Gegenbeispiele aus anderen Verfahren gibt, nicht die Rede sein.

Offline tangocharly

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@evitel

Zitat
Die damit vom OLG vorgenommene Erweiterung dieser Rechtsprechung auch auf die Sonderkundenverträge lässt den mit dieser Rechtsprechung beschrittenen, nach den Grundregeln der zivilrechtsdogmatischen Rechtsgeschäftslehre einer juristischen „Geisterfahrt“ gleichkommenden Irrweg, nur noch deutlicher hervortreten.

Treffender nicht zu beschreiben.

Wenn im Mietrecht die Zahlung auf (nicht wirksam vereinbarte) Nebenkosten kein Anerkenntnis darstellt, dann ist diese Zahlung (genauer: sind diese Zahlungen) genauso wenig einmalige Vorgänge und zeitigen ebenso Dauerwirkung.

Das Vereinbarungselement aus der Schuldrechtslehre BGB-AT kann nicht einmal einknicken und ein andermal nicht. Das ist eben nur dann drin, wenn \"Prozessfluten\" vermieden werden wollen. Man könnte es aber auch Tautologie nennen, denn da weiß man immer was unten rauskommt, weil es gerade oben reingesteckt wurde.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Graf Koks

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Ist bekannt, ob Revision gegen diese Entscheidung eingelegt wurde?

 

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