Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wirksame Einbeziehung von AGB?  (Gelesen 16498 mal)

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Offline nomos

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #15 am: 15. November 2009, 14:35:28 »
Zitat
Original von reblaus
Wer Deutchlands günstigsten Gasanbieter wegen unbilliger Gaspreise in Anspruch nimmt, braucht sich nicht zu wundern, wenn sich dieser Vorwurf später als unhaltbar erweisen sollte.
    Welcher Versorger ist das denn? Man könnte ihn ja vom BdEV mit diesem Titel offiziell auszeichnen. ;)

    Eine Gewähr, dass es sich um billige Gaspreise handelt wäre das aber immer noch nicht.
Zitat
Original von Gas-Rebell
Wie will der Versorger mit so einem Argument, dass er quasi nichts für sich behalten hat bzw. nichts mehr von den vereinnahmten Beträgen besitzt, durchdringen? Ist für mich kaum vorstellbar. Kennen Sie etwa Fälle, wo einem Versorger gelungen ist, sich mit einer solchen Entreicherungsrede Rückforderungen zu entziehen?
    Interessant wäre das insbesondere bei den oft anzutreffenden Konzernverflechtungen. Manches Stadtwerk hat ja da die eine oder andere Verwandte. Wenn jetzt die Tochter der Mutter die Bereicherung zusteckt, dann ist zwar die Tochter entreichert ............
    Irgendwo wird sich bei den Millionen und Milliardengewinnen die Bereicherung doch noch finden lassen.  ;)

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #16 am: 15. November 2009, 14:44:40 »
Es gibt noch nicht allzuviele rechtskräftig entschiedene Rückforderungsprozesse.

Ich halte es allerdings für denkbar, dass ein Versorger mit diesem Argument sich eines Teils des Rückforderungsanspruchs entledigen könnte. Voraussetzung wäre natürlich, dass er diese Kostensteigerungen nachweisen könnte, und der Bezugsvertrag wirksam vereinbart worden wäre. Weitere Voraussetzung wäre, dass solche Kosten erst dann zu einer Entreicherung geführt haben können, nachdem der Versorger die Möglichkeit hatte, den Vertrag zu kündigen. Hierbei wird zu überlegen sein, ob die erste Kündigungsmöglichkeit maßgeblich ist, oder aber der mutmaßliche Zeitpunkt, zu dem der Versorger wegen Unwirtschaftlichkeit von dem Vertrag Abstand genommen hätte.

Es handelt sich um ein noch weitgehend unbeleuchtetes Problem, bei dem noch manches Argument angeführt werden wird.

Offline Gas-Rebell

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #17 am: 15. November 2009, 15:09:12 »
@ reblaus

Ich halte es für undenkbar, dass es Versorgern gelingen könnte, sich auch als nur teilweise entreichert durchzusetzen. Denn dann dürfte der Versorger von den erhaltenen Einnahmen auch keinerlei Investitionen getätigt haben, was in der Praxis wohl auszuschließen ist. Zudem wäre er für seine Behauptung bekanntlich beweispflichtig, was spannende Einblicke in sein finanzielles \"Innenleben\" ermöglichen würde. Vor so einem Hintergrund wage ich zu bezweifeln, dass man versorgerseitig überhaupt auf die Idee kommen wird, einen Entreicherungeinwand in den Prozess einzuführen.

Vorschlag: Machen Sie doch dazu einen neuen Thread auf.

@ Heinrich: Keine Sorge, lassen Sie sich von reblaus nicht bange machen.

Offline Heinrich

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #18 am: 16. November 2009, 01:04:03 »
Hallo,

da hat sich meine Verunsicherung doch wieder etwas gelegt. Danke! Es ist allerdings schon erstaunlich, mit welchen \"Haarspaltereien\" man sich in der Juristerei befassen muss. Bei mir löst das zwiespätige Gefühle aus: einerseits bin ich froh, dass das nicht mein Job ist, auf der anderen Seite ist es sicher sehr hilfreich, wenn man sich da näher auskennt.

Offline Wusel

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #19 am: 18. November 2009, 16:35:37 »
Zitat
Original von reblaus
Wenn allgemeine Geschäftsbedingungen einem schriftlichen Vertrag bei Vertragsschluss nicht beiliegen, werden sie nach ständiger Rechtsprechung nicht Vertragsbestandteil.
Ist das wirklich so? Meines Wissens ist es ausreichend, wenn im Vertrag auf die AGB verwiesen wird und sie durch Aushang oder dem Angebot, sie kostenfrei zuzuschicken, zugänglich gemacht werden.

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #20 am: 18. November 2009, 16:58:24 »
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen. In einem Ladenlokal das Sie aufsuchen reicht es aus, wenn die AGB gut sichtbar aushängen. Bei Geschäften unter Anwesenden reicht es aus, wenn angeboten wird, die AGB zuzusenden.

Bei Kaufleuten reicht es aus, dass die Geltung der AGB vereinbart wird.

In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.

Offline Wusel

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #21 am: 18. November 2009, 21:55:53 »
Zitat
Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
Und wenn sie nicht beiliegen, werden sie kein Vertragsbestandteil. Klar.

Aber wenn ich anschließend ganz normal als Kunde verhalte, also Gas abnehme ohne zu widersprechen, dann schnappt die Falle zu:
Zitat
Original von reblaus In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.

Aber was hätte man stattdessen tun sollen, um die ergänzenden Bedingungen nicht wirksam werden zu lassen?
KEIN Gas abnehmen? --> und worauf soll man dann warten?
Den ergänzenden Bedingungen, die lt. Ihrer obigen Aussage sowieso kein Vertragsbestandteil sind (da sie nicht beiliegen), trotzdem widersprechen?

Offline bolli

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #22 am: 19. November 2009, 09:51:02 »
Zitat
Original von Wusel
Zitat
Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
Und wenn sie nicht beiliegen, werden sie kein Vertragsbestandteil. Klar.

Aber wenn ich anschließend ganz normal als Kunde verhalte, also Gas abnehme ohne zu widersprechen, dann schnappt die Falle zu:
Zitat
Original von reblaus In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.

Aber was hätte man stattdessen tun sollen, um die ergänzenden Bedingungen nicht wirksam werden zu lassen?
KEIN Gas abnehmen? --> und worauf soll man dann warten?
Den ergänzenden Bedingungen, die lt. Ihrer obigen Aussage sowieso kein Vertragsbestandteil sind (da sie nicht beiliegen), trotzdem widersprechen?
Hallo Wusel,
lassen Sie sich nicht \"kirre machen\" durch Reblaus. Mir scheint, er beteiligt sich manchmal provokant, warum auch immer. Vielleicht möchte er neue Erkenntnisse gewinnen. Nach der ganz überwiegenden Meinung hier im Forum und wohl auch bei den Gerichten ist ein Anerkennen durch Nichthandeln oder Schweigen im privaten Geschäftsverkehr nicht möglich. Das Thema ist bei den Zahlungen derzeit ja auch aktuell, ob man also durch zahlen einer Rechnung ohne Widerspruch eingelegt zu haben, den in dieser Rechnung geforderten und bezahlten Preis als neuen anerkennt, obwohl eine unwirksame Preisanpassungsklausel besteht. Die OLG\'s entscheiden hier zwar noch unterschiedlich, der BGH hat diesbezüglich noch nicht entschieden, wird aber wohl über kurz oder lang kommen.

Bei den einbezogenen AGB sehe ich da überhaupt keine Anlass, zu zweifeln. Die Rechtssprechung ist da bisher sehr eindeutig und das deutet nicht auf Reblaus konstruierte Variante hin.

Übrigens am Rande: Reblaus ist an anderer Stelle hier auch der Meinung, dass Zustimmung nicht durch Schweigen, sondern höchstens durch schlüssiges Handeln erfolgen kann. Fraglich ist hier aber doch wohl, ob eine Entnahme von Gas bedeuten kann, dass die angeblich vereinbarten AGB, die nicht übersandt, aber deren Abforderung angeboten wurde, als vereinbart angesehen werden können. Das erscheint mir doch sehr weit hergeholt an Interpretation für die konkludente Zustimmung, was mit der Zahlung angeblich alles so vereinbart sein soll.

Offline Wusel

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #23 am: 19. November 2009, 11:58:36 »
Zum aktuellen Urteil des OLG Frankfurt vom 13.10.2009 habe ich folgende grundlegende Frage:
Wenn ein Sondervertrag eine ungültige Preisanpassungsklausel wie im o. g. Fall enthält (\"der Versorger ist berechtigt, die Preise nach öffentlicher Bekanntmachung zu ändern\", ohne Nennung irgendwelcher Kriterien für die Änderung der Preise) und wenn die Geltung der AVBGasV im Sondervertrag wirksam vereinbart wird, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt:  Hat dann der Versorger tatsächlich die Berechtigung, einseitig den Preis neu festzulegen gemäß AVBGasV (nach billigem Ermessen gemäß §315 BGB)wie bei einem Tarifkunden?

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #24 am: 19. November 2009, 13:52:35 »
Nein hat er nicht.

Wenn die AVBGasV nur ergänzend zu den vertraglichen Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, verdrängt die in der Vertragsurkunde vereinbarte Preisänderungsklausel das Preisänderungsrecht, das sich aus der AVBGasV ergeben würde. Die AVBGasV soll dann nur mit den Klauseln Vertragsbestandteil werden, die das gesetzliche Preisänderungsrecht nicht regeln.

Auch die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel ändert daran nichts. Das Preisänderungsrecht der AVBGasV ist ausdrücklich nie Vertragsbestandteil geworden, und ist daher auch dann nicht vereinbart worden, wenn die eigentlich gewollte Klausel nichtig ist.

Dies gilt dann wenn die sonstigen Klauseln der AVBGasV Vertragsbestandteil geworden sind. Es gilt dann natürlich erst recht, wenn die AVBGasV möglicherweise nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Offline reblaus

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #25 am: 19. November 2009, 14:15:22 »
@Bolli
Jetzt reden Sie aber ganz groben Unsinn, und verwechseln Äpfel mit Birnen.

Die hier im Forum behandelte Frage betrifft den Sachverhalt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bereits unbestritten vereinbart wurde, und zu einem späteren Zeitpunkt eine vertragliche Änderung durch eine Erfüllungshandlung vorgenommen werden soll. Solche vertraglichen Vereinbarungen bei bestehendem Vertrag sind nur im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses möglich.

Bei Wusel liegt die Sache aber völlig anders. Hier geht es darum, dass noch gar kein Liefervertrag vereinbart worden ist. Wenn der Versorger Wusel einen solchen Vertrag schriftlich anbietet, und Wusel sich sagt, toll bin ich mit einverstanden, und den Gashahn öffnet, um sich zu den angebotenen Konditionen an dem Gas zu bedienen, dem Versorger aber nichts sagt, dann ist ein Vertrag konkludent zustande gekommen. Wollte Wusel den Vertrag nämlich nicht haben, hätte er weiterverhandeln müssen, und das Gas erst dann entnehmen dürfen, wenn er sich mit seinem EVU geeinigt hat.

Hierbei handelt es sich um Standardwissen eines Juristen. Sie werden in diesem Forum daher keinen Fachmann finden, der Ihnen anderes erzählt. Gelegentlich sollten Sie sich bei Ihren Ansichten vor Augen halten, dass Sie als Laie nur begrenzte Kenntnisse der Rechtswissenschaften haben. Wenn Sie Ihre Ansicht so entschieden darstellen, sollten Sie zumindest auf diesen Umstand hinweisen. Damit können Sie unnötige Unsicherheiten bei anderen Forumsteilnehmern vermeiden.

Wusel wenn Sie nicht wollen, dass die AVBGasV Vertragsbestandteil wird, müssen Sie das dem EVU mitteilen. Dann kann das EVU wählen, ob es Sie trotzdem als Sonderkunden gewinnen möchte, oder aber ob es die Belieferung im Grundversorgungsverhältnis vornimmt. Diese wird auf gesetzlicher Basis von der AVBGasV geregelt. Sie können den Versorger nicht dazu zwingen, Sie nach Ihren Wunschkonstellationen zu beliefern.

Offline agilius

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #26 am: 19. November 2009, 23:19:04 »
@Wusel

Zitat
Ist das wirklich so? Meines Wissens ist es ausreichend, wenn im Vertrag auf die AGB verwiesen wird und sie durch Aushang oder dem Angebot, sie kostenfrei zuzuschicken, zugänglich gemacht werden.

Der Verwender von AGB muss dem Kunden die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis nehmen zu können.

Bei Anwesenden im Regelfall durch Vorlage der AGB. In diesem Fall kann (muss nicht) ein ausdrücklicher Hinweis auf AGB ausreichend sein.
Bei Abwesenden durch Übermittlung der vollständigen AGB. Das Angebot, die AGB irgendwo einsehen zu können oder diese zuzuschicken, genügt nicht. In einem solchen Fall werden die AGB nicht wirksam einbezogen.

aktuelle Entscheidung z.B. BGH Urt. v. 26.02.2009, Xa ZR 141/07,
zur Frage der Einbeziehung von AGB bei Buchung einer Reise

Offline RR-E-ft

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #27 am: 20. November 2009, 00:11:47 »
@agilius

Die von Ihnen genannte BGH- Entscheidung betrifft die Verpflichtung des Reiseveranstalters aus § 6 III BGB-Info VO.

Offline bolli

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #28 am: 20. November 2009, 09:17:40 »
Zitat
Original von reblaus
@Bolli
Jetzt reden Sie aber ganz groben Unsinn, und verwechseln Äpfel mit Birnen.
Na, da freu ich mich, dass ich nicht alleine bin.

Zitat
Original von reblaus
Die hier im Forum behandelte Frage betrifft den Sachverhalt, dass zwischen den Parteien ein Vertrag bereits unbestritten vereinbart wurde, und zu einem späteren Zeitpunkt eine vertragliche Änderung durch eine Erfüllungshandlung vorgenommen werden soll. Solche vertraglichen Vereinbarungen bei bestehendem Vertrag sind nur im Rahmen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses möglich.

Bei Wusel liegt die Sache aber völlig anders. Hier geht es darum, dass noch gar kein Liefervertrag vereinbart worden ist. Wenn der Versorger Wusel einen solchen Vertrag schriftlich anbietet, und Wusel sich sagt, toll bin ich mit einverstanden, und den Gashahn öffnet, um sich zu den angebotenen Konditionen an dem Gas zu bedienen, dem Versorger aber nichts sagt, dann ist ein Vertrag konkludent zustande gekommen.
Ich weiss ja nicht, in welchem Thread Sie noch gerade gelesen haben und möglicherweise nun einiges durcheinander bringen.

ICH kann in diesem Thread hier gar nichts über Wusel\'s Vertragsverhältnis finden oder gar einen Vertrag alleine durch Gasentnahme. Im Gegenteil:
Zitat
Original von Wusel
Zitat
Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
Und wenn sie nicht beiliegen, werden sie kein Vertragsbestandteil. Klar.

Aber wenn ich anschließend ganz normal als Kunde verhalte, also Gas abnehme ohne zu widersprechen, dann schnappt die Falle zu:
Zitat
Original von reblaus In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.

Aber was hätte man stattdessen tun sollen, um die ergänzenden Bedingungen nicht wirksam werden zu lassen?
Beiliegen kann nur etwas, wenn was vorliegt, also nicht nur durch handeln (Gasentnahme).
Diese Passage deutet doch klar darauf hin, dass vorher schon was passiert ist, und zwar, dass, wie Heinrich als TE geschildert hat, ein Angebot des EVU vorlag, welches zu unterschreiben war. Anschließend kam eine Vertragsbestätigung. Im Vertragsangebot war von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rede, die aber nicht beilagen und auch nicht später übersendet wurden.

SIE haben darauf hin durchaus zutreffend auf eine entsprechende Frage von Wusel geschrieben:
Zitat
Original von reblaus
@Wusel
Bei Vertragsschlüssen unter Abwesenden werden ergänzende Bedingungen in der Regel nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie der Hauptvertragsurkunde beiliegen.
Da es hier um versandte Schreiben und privaten Geschäftsverkehr geht, lass ich den Rest mal weg.
Bis zu diesem Punkt folge ich Ihnen in Ihrer Meinung ja noch.

Dann aber der etwas merkwürdige Teil, der mich zu meiner Erläuterung veranlasst hat:

Zitat
Original von reblaus
In Ihrem Fall könnten die ergänzenden Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sein, wenn man Ihr Verhalten als Verzicht auf die Zusendung interpretiert.
Wo nehmen Sie diese Erkenntnis her ? Ich bin zwar kein Vertragsrechtler und möglicherweise auf diesem Gebiet nicht so bewandert wie Sie, glaube aber auch noch lange nicht alles, was jemandem mal so einfällt. Gibt es für diese These von Ihnen irgendeine nachvollziehbare Rechtsgrundlage ?

Denn das würde ja eben bedeuten, dass ich durch mein Nichthandeln, die AGB abzufordern (wozu in dem Vertragsangebot auch kein Angebot gemacht wurde), trotzdem die Einverständnis zur Einbeziehung von diesen in den Vertrag gegeben hätte. Diese Rechtsauffasung ist mir bisher neu. Möglicherweise kommt durch diese Nichthandlung aber sehr wohl ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, da dadurch das Vertragsverhältnis geändert wird (zumindest aus meiner Verbrauchersicht, da ich bisher davon ausging, dass die Allgemeinen Bedinungen nicht in den Vertrag einbezogen sind).

Ich glaube, hier sollte mal was entwirrt werden.


Auch wenn Sie mit der Rechtsmaterie etwas vertrauter sind als manch anderer Forenteilnehmer und wenn Ihre Beiträge auch durchaus den einen oder anderen Sachverhalt mit interessanten Varianten anreichern oder zu neuen Überlegungen Anlass bedeutet dieses nicht automatisch, dass Ihre Beiträge fehl von Trugschlüssen sind. Letztlich ist die ganze Diskussion, die hier geführt wird, subjektiv und entscheiden wird möglicherweise zukünftig mal ein Richter, wie Sie zutreffend selbst festgestellt haben.

Meine bisherigen Kenntnisse in der Frage der Einbeziehung von AGB, die ich bisher, auch, aber nicht nur aufgrund des Forums, gewonnen habe, veranlassten mich dazu, diese Meinung relativ klar darzustellen und keine Zweifel an der Falschheit IHRER These der möglichen Einbeziehung im konkreten Sachverhalt zu haben. Vielleicht hab ich mich diesbezüglich mißverständlich ausgedrückt, aber inhaltlich denke ich immer noch so.

Ich erweitere aber gerne meinen Horizont und lasse mich eines besseren belehren, schließlich wird man nie zu alt, um noch dazuzulernen.  ;)

Offline Wusel

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Wirksame Einbeziehung von AGB?
« Antwort #29 am: 20. November 2009, 09:44:57 »
Zitat
Original von bolli
ICH kann in diesem Thread hier gar nichts über Wusel\'s Vertragsverhältnis finden oder gar einen Vertrag alleine durch Gasentnahme.

Halt, ehe hier weiter spekuliert wird:
- es handelt sich um einen Vertrag, der etwa 9 Jahre alt ist
- ich habe nie etwas unterschrieben (soweit ich mich erinnern kann)
- ich meine mich zu erinnern, dass der Vertrag mündlich am Telefon geschlossen wurde zu dem Preis, der später schriftlich bestätigt wurde
- dann kam einige Wochen später die Vertragsbestätigung (in der Zwischenzeit wurde schon etwas Gas entnommen während der Endbauphase des Hauses), mit der Einstufung/Angebot des bereits rückwirkend geltenden Sonderabkommens, in dem ein explizit genannter Preis vereinbart wird, das unter anderem eine ungültige Preisänderungsklausel enthält sowie ein paar Formulierungen, die auf einen Sondervertrag hindeuten, und die Einbeziehung der AvbGasV, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt.
- das Sonderabkommen beinhaltet auch den Satz, dass von mir dafür keine Unterschrift erforderlich ist, da sie von den allgemeinen Tarifpreisen zu meinen Gunsten abweichen.

Es ist heute natürlich schwierig, nachzuvollziehen, wer was damals am Telefon gesagt hat und vereinbart hat oder auch nicht...

 

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