Werte @reblaus,
Ihre Detailkenntnis des Augsburger Verfahrens ist beeindruckend. Erstaunlich auch, wie Sie einen Wortschnipsel mit Leben füllen können. Es entsteht der Eindruck, Sie wären dabei gewesen. Den unterschwelligen Vorwurf der Richterschelte darf ich doch zurückweisen. Es geht um die Sache, nicht um Personen.
Sie bleiben Antworten schuldig und schwelgen lieber, wer vermeintlich was vorgibt oder meint.
Original von reblaus
Ich bezweifle doch sehr, dass dieses Verfahren vor dem LG Augsburg gewonnen worden wäre, wenn die Haltung des BGH zum Beweiswert eines WP-Testats damals bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden wäre.
Ich meine, dass dies sehr wohl bekannt war, immerhin fand die Verhandlung nach dem 19.11.08 statt, die Urteilsverkündung erst im Jan. 2009. Ich meine sogar, dass der Beklag-tenvertreter in der mündlichen Verhandlung mehrfach darauf erwidert (\"bestritten\") hat. Ich meine ferner, dass § 138 Abs. 4 ZPO auch nicht erst seit Dezember 2008 Eingang in die ZPO gefunden hat. Ich erinnere mich aber auch, dass ich in diesem Zusammenhang einen Beitrag von @reblaus gelesen habe, der sinngemäß sagte, das Bestreiten eines WPT mit Nichtwissen sei eine Gefahr für die Verbraucher, da zu wenig substantiiert.
Aber zurück zum Kern der Sache, von dem Sie mit Ihren Beiträgen, doch entscheidend abgelenkt haben.
Nochmal sei auf den BGH verwiesen:
... \"aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungs-pflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet\".
Wo endet nun die Versorgungspflicht und beginnt die allgemeine Vertragsfreiheit?
Vielleicht erleben wir in absehbarer Zukunft auch hier Ihre Abkehr von der \"Supermarkttheorie\"!?