Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger  (Gelesen 38584 mal)

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Offline Lisa

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Ich brauche schnelle Hilfe.
Mein Energieversorger hat mir heute mit Kündigung der Gas und Stromversorgung zum 31.12.09 gedroht wenn ich nicht bis zum 13.11.09 1519,07 Euro bezahle (diese Summe ergibt sich aus den Kürzungen zu meinem Widersruch zu Gas und Strompreiserhöhungen aus den letzten Jahren).
Der Energieversorger fordert mich auf mir einen neuen Lieferanten zu suchen. Sollte kein neuer Lieferant bis zum 30.11.2009 die Belieferung anzeigen und ich weiterhin Gas bzw. Strom aus dem Netz des bisherigen Energieversorgers beziehen, würde das Gas bzw. der Strom in Anwendung des §38 Abs.1 Energiewirtschaftsgesetz als von dem jetzigen Energieversorger im Wege der Ersatzlieferung zu den entsprechenden Preisen geliefert.
Kommt das einer Sperrdrohung gleich?
Was passiert mir wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Kann mir jemand sagen wie ich mich verhalten soll?

Offline Cremer

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #1 am: 03. November 2009, 19:14:17 »
@Lisa,

Einer Sperrandrohung kommt dies nicht gleich, Sie werden weiterhin mit Energie beliefert, allerdings dann zu den Grundversorgungstarifen.

1.) Ist der Versorger der örtliche Netzbetreiber?
Ich nehme an, Sie beziehen Gas zum Sondertarif?

2.) Und Strom? Auch Sondertarif, nur dann wenn dies nicht der örtliche Versorger ist.

3.) Ich sezte voraus, dass Sie Widerspruch nach  § 307 (Sonderverträgen) und/oder § 315 (Tarifverträge) eingelegt hatten.
Dann ist eine Kündigung nicht wirksam.

4.) Die ausstehende Zahlung muss der Versorger einklagen, sofern er das Geld haben möchte.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Lisa

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #2 am: 03. November 2009, 19:33:20 »
Danke für die schnelle Antwort.
Der Netzbetreiber für Strom und Gas ist der örtliche Netbetreiber.
Habe bei den Strom und Gaspreiserhöhungen der letzten Jahre Widerspruch nach §315 eingelegt.
Was bedeutet Grundversorgungstarife?
Sie schreiben eine Kündigung ist unwirksam, bleibt dann mein bisheriger Tarif bestehen oder wechselt mich der Netzbetreiber trotzdem in den Grundpreistarif?
Wie reagiere ich auf dieses Schreiben?

Offline Cremer

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #3 am: 03. November 2009, 20:08:18 »
@Lisa,

bitte mal hier im Forum etwas suchen.

Bei Sonderverträgen müssen Sie Widerspruch gegen die Preiserhöhungen nach § 307 BGB einlegen, bei Grundversorgungstarifen nach § 315 BGB.

Sagen wir mal so:
Grundversorgungstarife sind im allgemeinen die \"normalen\" Tarife bei Strom, bei Gas diejenigen, wenn man wenig Gas bezieht

Wenn sie widersprochen haben, ist es ratsam die Abschläge so zu kürzen dass am Jahresende eine Nachzahlung übrig bleibt, wenn man dann eigene Jahresrechnungen erstellt und nur diesen Differenzbetrag noch zahlt.

Trotz Widerspruch wird der Verosrger Sie dann in die Grundversorgung \"stecken\"
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RuRo

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #4 am: 03. November 2009, 20:49:45 »
Zitat
Original von Lisa
Mein Energieversorger hat mir heute mit Kündigung der Gas und Stromversorgung zum 31.12.09 gedroht

Ein Kündigungsrecht kann sich nur aus einem Sondervertrag ergeben. Ebenso kann sich ein Preisänderungsrecht in einem solchen Vertrag nur aus einer gültigen Preisanpassungsklausel herleiten, die vor Vertragsschluss wirksam in den Vertrag einbezogen werden musste.

Die Kündigung eines Sondervertrags durch den Grundversorger, mit dem alleinigen Zweck, den aufmuckenden Verbraucher in die Grundversorgung zu schubsen, ist rechtlich bedenklich, meines Wissens jedoch nicht abschließend entschieden. Es war, glaube ich, ein Ministerium aus NRW, dass sogar von Rechtsmissbrauch sprach  :rolleyes:

Unbedingt einen Rechtsbeistand aufsuchen und die Angelegenheit gemeinsam weiter betreiben. Preiswiderstand nicht aufgeben.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Lisa

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #5 am: 04. November 2009, 09:06:50 »
Das Problem ist das mein Energielieferant mir meine Vertraege fuer Gas (Sonder) und Strom (Grund) kuendigt, wenn ich nicht bis 13.11.2009 den rueckbehaltenen Betrag zahle. Damit rutsche ich ab 01.01.2010 in die Ersatzversorgung und muss nach 3 Monaten  mit einer zulaessigen Einstellung der Versorgung rechnen, wenn sich kein neuer Versorger findet.
Hat von dieser anscheinend neuen Praxis schon mal was gehoert?

Offline bolli

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #6 am: 04. November 2009, 09:16:37 »
Zunächst einmal sehe ich die Sache wie RuRo:
Die (An)Drohung (?) einer Kündigung deutet an und für sich eher auf einen Sondervertrag hin, aber sicher ist bei den heutigen Versorgern nichts.
Denn irritierend ist, das der Versorger Lisa ja nicht in die Grundversorgung stecken will (obwohl er örtlicher Grundversorger ist) sondern die Ersatzversorgung nach § 38 Abs 1 EnWG androht. Da diese nach 3 Monaten Kraft Gesetzes endet (auch nur \'normalerweise\') würde sie dann aber eh wieder in die Grundversorgung rutschen.

Zunächst wäre aber tatsächlich mal auszuforschen, um was für eine Vertragsform es sich handelt. Denn bei den Sonderverträgen ist die Erfolgschance bei einem gerichtlichen Verfahren bekanntermaßen DEUTLICH höher als bei den Grundtarifverträgen.

Lisa muss sich also da erstmal kundig machen. Hinweise auf einen Sondervertrag ist z.B.  dass eine Mindestvertragsdauer angegeben ist (oft ein oder zwei Jahre) oder das eine Preisanpassungsklausel angegeben ist (die eben oft unwirksam ist). Auch wenn man einen Vertrag unterschreiben musste könnte das ein Hinweis auf einen Sondervertrag sein.

Die Aussage von Cremer, dass die Grundversorgungstarife bei Gas die sind, bei denen man wenig Gas bezieht, stimmt übrigens so nicht. Es gibt Gegenden in Deutschland, in denen es (zumindest aus Sicht der Versorger und Verbraucher keine Sonderverträge gab/gibt). Das hängt oft vom Versorgungsgebiet ab. Einige arbeiten fast nur mit Sonderverträgen (zumindest im Gasbereich), andere haben diese kaum bis garnicht verwendet. Und derzeit in Zeiten der unsicheren Formulierungen der Preisanpassungsklausel wandern noch zusätzlich einige Versorger vermehrt zu Grundversorgungstarifen.

Im Zweifel mal in der Anwaltsliste siehe hier nachschauen, ob ein kompetenter Anwalt in der Nähe ist und beraten lassen.

Eine Sperrung ist übrigens tatsächlich nicht erlaubt. Wenn die expliziet ausgesprochen wird sollte man umgehend einen Anwalt aufsuchen.

Offline Lisa

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #7 am: 04. November 2009, 10:19:15 »
Also bei Gas besteht ein Sondertarif beim jetzigen Anbieter, da der Anbieter immer automatisch nach dem fuer den Kunden guenstigsten Tarif abrechnet. Habe aber nie einen Sondervertrag unterschrieben.

Fuer Strom zahle ich die Preise fuer die Grundversorgung.

Was fuer mich wichtig ist, kann es mir passieren, dass wenn ich nicht zahle oder mir keinen anderen Anbieter suche ich tatsaechlich in die Ersatzversorgung rutsche und man mir nach 3 Monaten Gas und Strom abstellt und das auch noch vollkommen rechtens?

Ich bin jetzt echt etwas versichert. Habe schon viele Seiten und Themen abgesucht, anscheinend ist dies noch niemanden passiert.

Offline bolli

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #8 am: 04. November 2009, 13:31:59 »
Zitat
Original von Lisa
Was fuer mich wichtig ist, kann es mir passieren, dass wenn ich nicht zahle oder mir keinen anderen Anbieter suche ich tatsaechlich in die Ersatzversorgung rutsche und man mir nach 3 Monaten Gas und Strom abstellt und das auch noch vollkommen rechtens?
Wenn bei Gas ein Sondervertrag besteht, würd eich der Kündigung (sofern diese mit dem Schreiben auch tatsächlich so ausgesprochen wurde) zunächst einmal wiedersprechen. Zu prüfen wäre, was in Ihrem Fall für Kündigungsfristen bestehen. Da Sie selbst anscheinend keinen Vertrag unterschrieben haben, werden Sie vermutlich auch keine Vertragsbedigungen vorliegen haben. Also müssen Sie versuchen, über den Tarif und ggf. das Abschlussjahr des Vertrages (den Sie schriftlich ja nicht haben) an diese Daten zu kommen.

Nochmals: Das Versorgungsunternehmen darf Ihnen nicht wegen Ihres Preiswiderspruch Gas und/oder Strom abdrehen, sofern Sie einen gewissen, angemessenen Preis bezahlen (also nicht auf 0,- EUR kürzen).
Außerdem sind sie verpflichtet, vor einer Versorgungssperre, wie das bei denen heißt, Ihnen dieses einige Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Spätestens dann lohnt aber auch ein Gang zum Anwalt.

Suchen sie mal nach \"Versorgungssperre\" oder \"Sperrandrohung\".

Man hört oder liest aber manchmal von Fällen, wo dieses auf absonedrliche Weise doch geschehen soll. Daher ist Vorsicht angesagt. Allerdings sollten Sie wegen solch einer Sperre nicht auf einmal ihre (lt. Versorger bestehenden) Außenstände bezahlen, um die Speere aufhaben zu lassen, sonst war der Protest erstmal umsonst, denn dann rennen wieder Sie dem Geld hinterher und das rückt der Versorger mit Sicherhgeit nur über einen Prozess heraus.

Sollte jemand zu Ihnen nach Hause kommen und Einlass begehren um an die Zähler zu kommen, sollten Sie vorsichtig werden, diesen nicht einlassen und Hausverbot erteilen. Das hilft aber oft nur bei Strom (weil dort der Zähler in Ihrem Haus/Ihrer Wohnung abgeklemmt wird) und ersetzt vor allem nicht die anwaltliche Beratung, da man eine verhinderte Sperrung seitens des Versorgers bestimmt nochmal versuchen würde, falls Sie nichts dagegen unternehmen (z.B. Unterlassungerklärung fordern).

Offline RuRo

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #9 am: 04. November 2009, 14:29:58 »
@Lisa
Nachdem eine gewisse Unsicherheit bzgl. der verwendeten Begrifflichkeiten und den Folgerungen, die sich daraus ergeben, spürbar ist, Zeit investieren, hier lesen:

BdE - Preisprotest
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Lisa

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #10 am: 04. November 2009, 21:17:41 »
Bolli schreibt:
\"Denn irritierend ist, das der Versorger Lisa ja nicht in die Grundversorgung stecken will (obwohl er örtlicher Grundversorger ist) sondern die Ersatzversorgung nach § 38 Abs 1 EnWG androht. Da diese nach 3 Monaten Kraft Gesetzes endet (auch nur \'normalerweise\') würde sie dann aber eh wieder in die Grundversorgung rutschen.\"

Heißt dass das  mir nach den 3 Monaten Ersatzversorung keine \"Nichtversorgung\" mit Strom und Gas droht sondern das mein Enerieversorger wieder in die Grundversorung nehmen muss?

Offline bolli

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #11 am: 05. November 2009, 07:42:48 »
Zitat
Original von Lisa
Heißt dass das  mir nach den 3 Monaten Ersatzversorung keine \"Nichtversorgung\" mit Strom und Gas droht sondern das mein Enerieversorger wieder in die Grundversorung nehmen muss?
Ja, sofern es wirtschaftlich (für ihn) zumutbar ist, muss Sie der Grundversorger für Ihr Gebiet mit Gas und Strom versorgen. Nicht zumutbar wäre für ihn z.b. wenn Sie garnichts mehr bezahlen würden. Wenn Sie aber z.B. Preise auf dem Stand von 2005 bezahlen und den Rest einbehalten und der Billigkeit der Preise widersprechen, muss der Energieversorger die Versorgung aufrecht erhalten, bis möglicherweis eine endgültige rechtliche Klärung erfolgt ist.

Man liest und hört zwar immer wieder von Fällen, wo Leute über einen gewissen Zeitraum ohne Energie waren, aber da kann man bei entsprechendem Wissen und Verhalten auch Einfluss drauf nehmen. Dazu ist es wichtig, zu bestimmten Zeitpunkten die richtigen Maßnahmen zu treffen, die dieses verhindern (Hausverbot,  Unterlassungserklärung) und durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Sperrung zu geben (Nullzahlungen).
Zweckmäßigerweise holt man sich, vor allem als rechtlich nicht so bewanderter Mensch, spätestens an dieser Stelle, anwaltlichen Rat. Das ist dann besser investiertes Geld als es zunächst den Energieversorgern hinterher zu werfen und anschließend doch noch einen Anwalt zu brauchen.

Offline reblaus

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #12 am: 05. November 2009, 12:00:18 »
@Lisa
Der Versorger kann nur Sonderverträge kündigen.  Bei Grundversorgungsverhältnissen steht ihm kein Kündigungsrecht zu. Ob es sich bei Ihrem Vertrag um einen Sonder- oder Grundversorgungsvertrag handelt, kommt es nach meiner Auffassung nicht darauf an, ob der Versorger Ihnen Bestabrechnung zugesichert hat. Allein die Wahl des Tarifs ist kein Kriterium für den Vertragstypus. Dies wird zwar von zahlreichen Verbraucheranwälten so gesehen. In der Rechtsprechung des BGH hat diese Ansicht jedoch keinerlei Widerhall gefunden.

Nach dem BGH liegt ein Sondervertrag dann vor, wenn die Belieferung zu anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgen soll. Die GasGVV schließt aber die Belieferung zu Rabattkonditionen bei höherer Mengenabnahme nicht aus.

Von den gesetzlichen Bedingungen wird dann abgewichen, wenn zwischen Ihnen und dem Versorger ein ordentliches Kündigungsrecht auch für den Versorger vereinbart wurde. Da der Versorger ein solches Recht nun für sich reklamiert, sollten Sie überlegen, ob dieses Recht bei Vertragsschluss seinerzeit nicht tatsächlich vereinbart wurde. Dies könnte auch mündlich geschehen sein, z. B. in dem Ihnen der Sachbearbeiter seinerzeit mitgeteilt hat, dass Ihr Versorger sich dieses Kündigungsrecht vorbehält. Dann haben Sie damals einen Sondervertrag abgeschlossen.

Dies bedeutet, dass Ihr Versorger den Vertrag kündigen kann. Soweit Sie aber nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, wird er eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten haben. Die Kündigung zum 31.12.2009 scheidet somit aus. Eine Kündigung ist frühestens zum 28.02.2010 möglich.

Sollte bei Ihnen ein Sondervertrag vorliegen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit finanziell besser dran, als wenn Sie im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Kündigungsrecht des Versorgers nicht in Zweifel zu ziehen, da dieses für mich zwingende Voraussetzung für einen Sondervertrag für den Fall ist, dass Sie keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen haben.

Soweit Ihr Versorger nach dem 13.11.2009 kündigt, sollten Sie lediglich den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages reklamieren, und sich zum 28.02.2010 einen neuen Gasversorger suchen. Es gibt zwischenzeitlich sehr günstige Versorger, so dass Ihre finanziellen Nachteile nicht allzu hoch ausfallen sollten.

Der Vorteil eines Sondervertrages liegt in Ihrem Fall zusätzlich darin, dass Sie die ganze Zeit nur verpflichtet waren, den bei Vertragsschluss gültigen Preis zu bezahlen. Preiserhöhungen sind wirksam vermutlich nie vereinbart worden. Sie sollten Ihre Zahlungen aus der Vergangenheit daher dahin überprüfen, ob Sie nicht trotz Ihrer Kürzungen noch zu viel bezahlt haben. Dann wäre zu überlegen, ob Sie diese Überzahlungen nicht mit den letzten Abschlägen Dezember bis Februar verrechnen sollten. Ansonsten müssten Sie eine Rückforderungsklage anstrengen.

Offline RuRo

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #13 am: 05. November 2009, 14:28:10 »
Zitat
Original von reblaus
Allein die Wahl des Tarifs ist kein Kriterium für den Vertragstypus. Dies wird zwar von zahlreichen Verbraucheranwälten so gesehen. In der Rechtsprechung des BGH hat diese Ansicht jedoch keinerlei Widerhall gefunden.

Nach dem BGH liegt ein Sondervertrag dann vor, wenn die Belieferung zu anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgen soll.

Ist das wirklich so, denn wir sollten auch nicht verschweigen, dass der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 225/07 vom 15.07.09) wie folgt geurteilt hat:

Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline bolli

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Kündigung der Gas- bzw. Stromversorgung durch Energieversorger
« Antwort #14 am: 05. November 2009, 14:42:04 »
Zitat
Original von reblaus
Der Vorteil eines Sondervertrages liegt in Ihrem Fall zusätzlich darin, dass Sie die ganze Zeit nur verpflichtet waren, den bei Vertragsschluss gültigen Preis zu bezahlen. Preiserhöhungen sind wirksam vermutlich nie vereinbart worden. Sie sollten Ihre Zahlungen aus der Vergangenheit daher dahin überprüfen, ob Sie nicht trotz Ihrer Kürzungen noch zu viel bezahlt haben. Dann wäre zu überlegen, ob Sie diese Überzahlungen nicht mit den letzten Abschlägen Dezember bis Februar verrechnen sollten. Ansonsten müssten Sie eine Rückforderungsklage anstrengen.
Ich möchte nicht versäumen darauf hinzuweisen, dass das einige Gerichte noch anders sehen.
Das LG Köln LG Köln, Urt. v. 16.09.09, Az. 90 O 50/09 und    LG Köln, Urt. v. 29.04.09, Az. 84 O 156/06 sowie das OLG Frankfurt OLG Frankfurt, Urt. v. 05.05.2009 Az. 11 U 61/07 sehen in einer nicht widersprochenen Abrechnung einen neuen, vereinbarten Preis, der dann neuer vereinbarter Preis ist. Nur bei Widerspruch greift dort ab dem Widerspruchszeitpunkt die unwirksame Preisänderungsklausel. Anders sieht es das OLG Hamm OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az. I- 19 U 52/08 , welches ein solches konkludentes Anerkennen durch Nichthandeln verneint. Im Bereich der Energieversorgung gibt\'s aber dazu noch kein BGH-Urteil.

Das sollte zumindest für eine Einschätzung der eigenen Position nicht unerwähnt bleiben.

 

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