@Lisa
Der Versorger kann nur Sonderverträge kündigen. Bei Grundversorgungsverhältnissen steht ihm kein Kündigungsrecht zu. Ob es sich bei Ihrem Vertrag um einen Sonder- oder Grundversorgungsvertrag handelt, kommt es nach meiner Auffassung nicht darauf an, ob der Versorger Ihnen Bestabrechnung zugesichert hat. Allein die Wahl des Tarifs ist kein Kriterium für den Vertragstypus. Dies wird zwar von zahlreichen Verbraucheranwälten so gesehen. In der Rechtsprechung des BGH hat diese Ansicht jedoch keinerlei Widerhall gefunden.
Nach dem BGH liegt ein Sondervertrag dann vor, wenn die Belieferung zu anderen als den gesetzlichen Bedingungen erfolgen soll. Die GasGVV schließt aber die Belieferung zu Rabattkonditionen bei höherer Mengenabnahme nicht aus.
Von den gesetzlichen Bedingungen wird dann abgewichen, wenn zwischen Ihnen und dem Versorger ein ordentliches Kündigungsrecht auch für den Versorger vereinbart wurde. Da der Versorger ein solches Recht nun für sich reklamiert, sollten Sie überlegen, ob dieses Recht bei Vertragsschluss seinerzeit nicht tatsächlich vereinbart wurde. Dies könnte auch mündlich geschehen sein, z. B. in dem Ihnen der Sachbearbeiter seinerzeit mitgeteilt hat, dass Ihr Versorger sich dieses Kündigungsrecht vorbehält. Dann haben Sie damals einen Sondervertrag abgeschlossen.
Dies bedeutet, dass Ihr Versorger den Vertrag kündigen kann. Soweit Sie aber nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, wird er eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einzuhalten haben. Die Kündigung zum 31.12.2009 scheidet somit aus. Eine Kündigung ist frühestens zum 28.02.2010 möglich.
Sollte bei Ihnen ein Sondervertrag vorliegen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit finanziell besser dran, als wenn Sie im Rahmen der Grundversorgung beliefert werden. Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Kündigungsrecht des Versorgers nicht in Zweifel zu ziehen, da dieses für mich zwingende Voraussetzung für einen Sondervertrag für den Fall ist, dass Sie keine schriftlichen Unterlagen mehr vorliegen haben.
Soweit Ihr Versorger nach dem 13.11.2009 kündigt, sollten Sie lediglich den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages reklamieren, und sich zum 28.02.2010 einen neuen Gasversorger suchen. Es gibt zwischenzeitlich sehr günstige Versorger, so dass Ihre finanziellen Nachteile nicht allzu hoch ausfallen sollten.
Der Vorteil eines Sondervertrages liegt in Ihrem Fall zusätzlich darin, dass Sie die ganze Zeit nur verpflichtet waren, den bei Vertragsschluss gültigen Preis zu bezahlen. Preiserhöhungen sind wirksam vermutlich nie vereinbart worden. Sie sollten Ihre Zahlungen aus der Vergangenheit daher dahin überprüfen, ob Sie nicht trotz Ihrer Kürzungen noch zu viel bezahlt haben. Dann wäre zu überlegen, ob Sie diese Überzahlungen nicht mit den letzten Abschlägen Dezember bis Februar verrechnen sollten. Ansonsten müssten Sie eine Rückforderungsklage anstrengen.