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Autor Thema: \"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse  (Gelesen 43704 mal)

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Offline trebbel12

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #30 am: 16. Dezember 2010, 07:39:27 »
Und nun?

http://www.vzhh.de/energie/100345/OLG%20Hamburg%20Beweisbeschluss.pdf

alles wieder zurück zu Start? Das OLG in Hamburg sieht die Lage offensichtlich doch etwas differenzierter. Da kann man ja gespannt sein.

Offline flotex

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #31 am: 16. Dezember 2010, 14:08:44 »
Dazu die VZHH:

Nachrichten zum Thema Gaspreise:
(15.12.2010) Rolle rückwärts des Oberlandesgerichts
Überraschende Wende im Sammelklageprozess gegen E.on Hanse: Das Hanseatische Oberlandesgericht hat den für den 22. Dezember angesetzten Entscheidungstermin aufgehoben einen  Beweisbeschluss erlassen. Darin heißt es laut Pressemitteilung des Gerichts, dass die in den Gaslieferungsverträgen enthaltene Preisanpassungsklausel zu unbestimmt und damit unwirksam sei. Jedoch könne sich ein Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens im Wege einer ergänzenden Auslegung der Gaslieferungsverträge ergeben. Das käme dann in Betracht, wenn die Beklagte die Kläger ohne die umstrittenen Preiserhöhungen seit dem 1. Oktober 2004 zeitweise oder auch dauernd unter ihrem – der Beklagten - Einstandspreis hätte beliefern müssen. Das Gericht werde deshalb jetzt ein Sachverständigengutachten einholen, um zu klären, ob die umstrittenen Preisanhebungen, wie von der Beklagten behauptet, durch erhöhte Einstandspreise für den Gasbezug gerechtfertigt waren.
Dieser Beschluss bedeutet eine Rolle rückwärts des Gerichts. Er widerspricht der Rechtsprechung des BGH, der bei unwirksamer Preisanpassungsklausel keinen Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung sieht. Und er wirft uns dahin zurück, wo wir vor 5 Jahren bereits einmal standen, und wird uns das Ergebnis, das es jetzt schon geben könnte, erst in zwei oder mehr Jahren bescheren, dann nämlich, wenn der BGH das OLG-Urteil aufheben wird.

Offline tangocharly

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #32 am: 16. Dezember 2010, 17:31:23 »
Ganz so abwegig ist - nach der BGH-RSpr. (VIII ZR 246/08, Tz. 52, 53) - dieser Fallrückzieher aber nicht :

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2010-7-14&nr=52957&pos=10&anz=18&Blank=1.pdf
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline flotex

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Offline bolli

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #34 am: 17. Dezember 2010, 08:08:14 »
Zitat
Original von flotex
sh. auch: Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [Wendung in Sachen E.ON Hanse]
..
Nun ja, vom Grundsatz gebe ich Herrn Fricke ja Recht, ABER wie tangocharly schon zu Recht darauf hingewiesen hat: Der VIII. BGH-Senat hat schon eine Sonderkonstruktion ins Rennen gebracht, wo er eben nicht alleine die Kündigungsmöglichkeit als Maßstab gelten lassen will:
Zitat
Urteil des BGH vom 14.07.2010 VIII ZR 246/08 Rdnr. 52
Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr interessengerechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden Zeitabschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des Vertrages in Erwägung zu ziehen.
Will also sagen: Es mag noch andere Gründe geben, die dann eben doch die Ansetzung der Altpreise rechtfertigen, aber bei Langläuferverträgen könnten eben die Einstandspreise fraglich sein.

Ich weiss, dass das LG Bonn dieses in seinem Urteil v. 03.11.10 Az. 5 S 218/09 anders gesehen hat und diese Frage in das unternehmerische Risiko des Versorgers gestellt hat, wenn er denn SVe anbietet. Aber LG ist nicht BGH und schon gar nicht VIII. Senat und die Bonner Entscheidung ist ja nicht revisionsfähig gewesen und wird wohl daher eher nicht zwecks Überprüfung beim BGH landen.

Offline RR-E-ft

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #35 am: 17. Dezember 2010, 15:29:07 »
Für Spökenkieker:

Wenn die zitierte Randnummer 52 beginnt mit \"Sind in einem solchen Fall....\", dann hat man zunächst in Randnummer 51 zu lesen, um welchen Fall es allenfalls dabei gehen könnte, bei dem es sich möglicherweise anders verhalten mag, nicht unbedingt anders verhalten muss. Und jener Fall, der in Randnummer 51 aufgeführt ist, steht jedenfalls nicht am OLG Hamburg zur Entscheidung an.

Offline Tim_E

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Gaspreis-Sammelklage auf der Zielgeraden
« Antwort #36 am: 01. Dezember 2012, 09:53:54 »
http://www.vzhh.de/energie/30047/gaspreis-sammelklage-auf-der-zielgeraden.aspx

Nach mehr als sieben Jahren Prozessdauer neigt sich der Prozess über die Sammelklage von 53 Gaskunden gegen E.on Hanse dem Ende zu. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat für den 5. Dezember 2012 eine mündliche Verhandlung angesetzt und zuvor in einem Beschluss mitgeteilt, dass es im Sinne der Gaskunden seine Rechtsauffassung korrigiert hat.

Die im April 2005 erhobene Klage war die erste Sammelklage gegen einen deutschen Energieversorger. Die ursprünglich 55 Kläger wurden von der Verbraucherzentrale Hamburg koordiniert und unterstützt. Die Klage richtet sich auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen der E.on Hanse. Vor dem Landgericht Hamburg obsiegten die Kunden, weil das Gericht die Vertragsklauseln zur Preisänderung für unwirksam befand. Das von E.on angerufene Oberlandesgericht indes ordnete entgegen der inzwischen vom Bundesgerichtshof im Sinne des Landgerichts Hamburg eingeschlagenen Linie die Einholung von Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Preise an. Mit dem jetzigen Beschluss hat das Oberlandesgericht nun seine Auffassung korrigiert und die Sachverständigen „abbestellt“.

Das Oberlandesgericht will jetzt lediglich noch durch Zeugenbeweis klären, ob E.on Hanse tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich durch Kündigung der Verträge gegen die Kundenwidersprüche zu wehren oder ob dem Unternehmen dies durch das Bundeskartellamt verwehrt wurde. Der Ausgang ist also nach wie vor offen, neigt sich aber in Richtung Kunden.

Sollten die Kunden den Prozess rechtskräftig gewinnen, stünde damit endgültig fest, dass sämtliche Preiserhöhungen der E.on Hanse der letzten sieben Jahre unwirksam waren. 55.000 Kunden hatten nach Angaben eines E.on-Anwaltes seit 2004 den Preisfestsetzungen widersprochen, davon hatten 5.000 die Zahlungen verweigert. Die gegen die Verweigerer angestrengten Zahlungsprozesse vor einer großen Zahl norddeutscher Amts- und Landgerichte hatte E.on in den letzten Jahren fast durchgängig verloren. Die Verbraucher, die nach Widerspruch das Verlangte unter Vorbehalt gezahlt hatten, haben einen Erstattungsanspruch gegen E.on, allerdings nur für die letzten drei Jahre. Für diese „Vorbehaltszahler“ ist eine weitere Sammelklage der Verbraucherzentrale beim Oberlandesgericht anhängig.

Die Gerichtsverhandlung ist öffentlich und findet am Mittwoch, 5. Dezember 2012, 11.30 Uhr, Plenarsaal des Oberlandesgerichts, Sievekingplatz, statt.

-> Hoffentlich wird der Beschluss noch online gestellt.

Offline RR-E-ft

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Re: \\
« Antwort #37 am: 06. Dezember 2012, 09:00:38 »

Offline RR-E-ft

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Gasrebellen siegen auch vor dem Hanseatischen OLG Hamburg
« Antwort #38 am: 30. Januar 2013, 14:42:05 »
Gasrebellen siegen auch vor dem Hanseatischen OLG Hamburg:

http://www.abendblatt.de/hamburg/article113239995/Gas-Rebellen-siegen-Geld-zurueck-fuer-50-000-Kunden.html

Der erkennde Senat ist  nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt,
dass die Kündigung der Verträge durch eine Drohung des Bundeskartellamtes für den Versorger unzumutbar war.

Die Revision wurde zugelassen.

Es steht zu erwarten, dass E.ON das zugelassene Rechtsmittel einlegen wird,
schon um mit Rücksicht auf anhängige oder noch anhängig werdende Rückforderungsklagen die Sache offen zu halten.

Herzlichen Glückwunsch einstweilen den Klägern und Herrn Kollegen Bluhm.   
« Letzte Änderung: 30. Januar 2013, 14:51:24 von RR-E-ft »

Offline Wolfgang_AW

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Sammelklage stattgegeben
« Antwort #39 am: 30. Januar 2013, 19:45:11 »
Dazu auch Siegel-Online

E.on soll Gaskunden Geld zurückzahlen

Zitat
Gaskunden haben vor Gericht gegen den Energiekonzern E.on einen vorläufigen Sieg errungen. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit haben Verbraucher des Energieversorgers E.on Hanse Anspruch auf Rückzahlungen. Das Oberlandesgericht in Hamburg hat am Mittwoch einer vor acht Jahren erhobenen Sammelklage von 53 sogenannten "Gasrebellen" stattgegeben. Das Urteil bestätigte ein Sprecher des Hamburger Oberlandesgerichts. E.on könne nun dagegen innerhalb von vier Wochen Revision einlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW


„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

Offline Christian Guhl

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« Antwort #40 am: 30. Januar 2013, 22:45:11 »
Glückwunsch nach Hamburg ! Leider sehe ich die Sache etwas pessimistischer. Als die Preisänderungsklausel im Erdgasvertrag Classic von Eon-Avacon beim LG Hannover zur Überprüfung anstand, heulte der Energieversorger er müsse Rückforderungsansprüche in Höhe von 270 Mio. € befürchten, wenn die Klausel für unwirksam erklärt wird. In der örtlichen Presse wurde lang und breit erklärt, niemand müsse Widerspruch einlegen oder Zahlungen kürzen, es würde bei einem entsprechenden Urteil alles an die Kunden zurückgezahlt. Wie die Sache ausgegangen ist, wissen wir. Leider konnte sich Eon-Avacon an nichts mehr erinnern. Es wurde bisher nicht ein Cent zurückgezahlt. Egal ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht. Im Gegenteil, Eon-Avacon ist gerade dabei die Kunden auf Zahlung zu verklagen, die im Hinblick auf das BGH-Urteil vom 14.03.2012 nach ihrer Meinung zuviel gekürzt haben. Die Aussage von Eon zu dem Hamburger Urteil ("formaler Gesichtspunkt"), ist genau diesselbe, die auch beim Urteil des OLG Celle gebraucht wurde. Ich fürchte, auch die Hamburger, die nicht gekürzt haben, werden kein Geld zurückbekommen. Um kein Grundsatzurteil des BGH zu kassieren, wird man die Revision zwar erst einlegen, dann aber doch wieder zurückziehen. Es geht jetzt nur noch darum, Zeit zu gewinnen und möglichst viele Rückforderungen verjähren zu lassen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #41 am: 31. Januar 2013, 10:26:12 »
Es wird wohl niemand, in dessen Vertrag keine oder eine unwirksame Preisänderungsklausel enthalten war,
 und der deshalb rechtsgrundlos Überzahlungen geleistet hatte, Rückzahlungen erhalten,
wenn er den Rückzahlungsanspruch nicht rechtzeitig gerichtlich geltend macht (vgl. BGH, B. v. 04.12.12 Az. VIII ZR 4/12, juris).

Es ist doch wohl seit langem klar, dass man sich als Betroffener
nicht allein in die Rolle eines (interessierten) Zuschauers begeben darf in der vagen Hoffnung,
der Versorger werde nach einem rechtskräftigen, für andere Verbraucher günstigen Urteil freiweillig Rückzahlungen erbringen,
gar für Zeiträume zurück bis 2004 oder bis zum Beginn des betroffenen Vertragsverhältnisses.

Wer als betroffener Kunde  den Empfehlungen der Verbraucherverbände gefolgt war,
frühzeitig Widerspruch eingelegt und seine Zahlungen hiernach gekürzt hatte,
der darf sich bestätigt sehen.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2013, 10:52:24 von RR-E-ft »

Offline DieAdmin

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« Antwort #42 am: 31. Januar 2013, 10:50:36 »
Eine Presseinformation von RA Joachim Blum als Download zu finden auf:

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/News__1700/ContentDetail__13280/


Offline khh

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Re: Gasrebellen siegen auch vor dem Hanseatischen OLG Hamburg
« Antwort #43 am: 31. Januar 2013, 12:18:52 »
Der erkennde Senat ist  nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kündigung der Verträge durch eine Drohung des Bundeskartellamtes für den Versorger unzumutbar war.
Die Revision wurde zugelassen. Es steht zu erwarten, dass E.ON das zugelassene Rechtsmittel einlegen wird, schon um mit Rücksicht auf anhängige oder noch anhängig werdende Rückforderungsklagen die Sache offen zu halten.
[Hervorhebung durch khh]

E.ON wird wohl so verfahren, wie von @Christian Guhl vermutet, um Verbraucher, die noch nicht geklagt oder zumindest widersprochen haben, erneut zu verunsichern und diese von Klagen/Widersprüchen abzuhalten. Mit jedem gewonnenen Tag wird der Schaden schließlich minimiert. Und dieser Senat des OLG spielt wieder mal wunderbar mit!   :'( 

Oder warum sonst wurde die Revision mit der von RA Bluhm benannten Begründung zugelassen, obwohl die Beweisaufnahme längst ergeben hat, dass die Frage "Drohung des Bundeskartellamtes" hier nicht relevant ist und auch für andere Verfahren künftig wohl eher keine Bedeutung haben wird.   ::)

Hoffentlich werden alle betroffenen Verbraucher jetzt endlich und unverzüglich aktiv! Oder ist der Zug für neue Widersprüche/Rückforderungsklagen bereits abgefahren, weil mit der unwirksamen Preisänderungsklausel schon längere Zeit nicht mehr geliefert wird?   :-\
« Letzte Änderung: 31. Januar 2013, 12:42:34 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #44 am: 31. Januar 2013, 13:07:02 »
Warum der Senat die Revision zugelassen hat, ist nicht recht ersichtlich.
Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt (BGH, Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11).
Eine Revision könnte wohl allenfalls dann Aussicht auf Erfolg haben,
wenn der Senat das Ergebnis der Beweisaufnahme (unvertretbar) unzutreffend gewürdigt hätte.

Viele betroffene Vertragsverhältnisse wurden durch E.ON im April 2010 gekündigt:

http://www.abendblatt.de/region/norddeutschland/article1453492/E-on-Hanse-kuendigt-tausenden-Gaskunden.html
http://www.verivox.de/nachrichten/eon-hanse-kuendigt-tausende-gasvertraege-wegen-umstrittener-klausel-51930.aspx
« Letzte Änderung: 31. Januar 2013, 13:37:34 von RR-E-ft »

 

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