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Autor Thema: \"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse  (Gelesen 43700 mal)

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Offline Onkel Tuca

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« am: 27. Oktober 2009, 14:00:35 »
http://www1.ndr.de/wirtschaft/gaspreise120.html

GRINS!

Mal sehen, was die Berufung bringt... (an Zeit und Ergebnis)

Gruß Onkel Tuca.

Offline RR-E-ft

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #1 am: 27. Oktober 2009, 14:47:42 »
Soweit das Landgericht Hamburg die von E.ON Hanse einseitig vorgenommenen Gaspreisneufestsetzungen wegen der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel (\"Versorger ist berechtigt, bla bla...\") für unwirksam erklärt hat, so steht dies völlig im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07).

Die Einlegung eines Rechtsmittels kann wohl allenfalls noch den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hinauszögern.

Das Hamburgische OLG könnte mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des BGH ggf. eine Berufung in ca. drei bis vier Monaten wegen fehlender Erfolgsaussichten im Beschlusswege zurückweisen.

Die Niederlage ist wohl so bitter, dass selbst der Branchenvberband BDEW eigens eine Pressemitteilung herausgab: http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_20091027_PM_BDEW_zum_heutigen_Urteil_zu_Preisanpassungsklauseln_Erdgas?open&ccm=250010

Die Pressemittlung des BDEW verschweigt die genannten drei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2008 und 2009, wonach Gaspreisneufestsetzungen im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln unzulässig und unwirksam sind. Im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen funktionieren Preisanpassungen überhaupt nicht, insbesondere wenn die betroffenen Kunden Widerspruch einlegen.

Offline T. Schlagowski

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #2 am: 27. Oktober 2009, 16:47:12 »
+++newsflash+++

+++wir haben gewonnen!!!!+++ein großer tag für zigtausend energiepreisprotestler, nicht nur in hamburg, sondern bundesweit+++e.on kassiert schallende ohrfeige/gerechte strafe vor hamburger landgericht+++erster und grösster gaspreis-prozess in deutschland+++hohe rückzahlungsforderungen erwartet+++großes publikumsinteresse+++enormer medienauflauf+++e.on glänzte durch völlige abwesenheit+++gratulation an dr. hörmann und ra bluhm+++verfolgt bitte die berichterstattung in den medien heute abend (regionalprogramme)+++mehr morgen im newsletter mit rück- und ausblick+++

++t.schlagowski++
++regionalbeauftragter++landesgruppe hamburg im bund der energieverbraucher+++

Offline RR-E-ft

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #3 am: 27. Oktober 2009, 16:54:55 »
Gratulation und Glückwunsch.

Bericht der ARD tagesschau

Offline T. Schlagowski

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #4 am: 27. Oktober 2009, 17:14:15 »
Danke, lieber Herr Fr.... . Es hat uns alle auch sehr, sehr viel Kraft gekostet.

Freundl. Grüße

Thomas Schlagowski

Offline RR-E-ft

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #5 am: 27. Oktober 2009, 17:33:50 »
Das ewige Widerspruch- Einlegen und Kürzen der Rechnung (und Geld beiseite legen) ist halt sehr mühsam, wird aber oft auch belohnt.
Noch mühsamer wird es wohl für Herrn Kollegen Bluhm gewesen sein.

Am Ende wird sich wohl erweisen, dass dieses Verfahren E.ON Hanse nicht nur Kraft gekostet hat.

Energate- Meldung

E.ON Statement

Das Landgericht hat entschieden, dass E.ON in den konkreten Vertragsverhältnissen den Klägern gegenüber nicht berechtigt war, die Erdgaspreise einseitig abzuändern, dass E.ON schon gar kein Recht dazu hatte. Der BGH hat bereits  wiederholt entschieden, dass es in einem solchen Fall  auf die Frage der Billigkeit gerade nicht ankommt (KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07). Das mag sich überall rumgesprochen haben, nur eben bei E.ON nicht. Die Kernfrage war nämlich, ob es überhaupt ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung gibt. Diese Frage hat das Landgericht beantwortet.

Offline pichonbaron

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #6 am: 27. Oktober 2009, 18:24:51 »
Nachfrage zur Klarstellung:

Das galt jetzt aber nicht (nur) für Sondervertragskunden sondern für den allgemeinen Grundversorgungstarif?

Offline RR-E-ft

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #7 am: 27. Oktober 2009, 18:35:25 »
Das Urteil gilt nur für die Kläger, die eine besondere Preisanpassungsklausel im Sondervertrag hatten und lässt sich auf alle Kunden übertragen, in deren Verträgen eine ebensolche - unwirksame  - Preisänderungsklausel enthalten war, insbesondere wenn auch diese den einseitigen Preisneufestsetzungen jeweils widersprochen hatten.

In der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisänderungsrecht bzw. gesetzliche Preisänderungspflicht. Ob die Änderungen in Ausübung eines solchen bestehenden Rechts gegenüber grundversorgten Kunden der Billigkeit entsprachen (vgl. BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07), ist nicht Gegenstand der Entscheidung des LG Hamburg.

Kunden, die mit Erdgas heizen, hatten in der Regel mit den Rechtsvorgängern der E.ON Hanse (zB. HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH und HGW HanseGas GmbH) Sonderverträge abgeschlossen und werden deshalb außerhalb der Grundversorgung beliefert.

E.ON Hanse Grundversorgung


Die Entscheidung lässt sich auch auf Sondervertragskunden übertragen, in deren Vertrag keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, weil der Kunde entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss nicht kannte und/oder sich bei Vertragsabschluss (bzw. später)  nicht mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte. Siehe hier.

Konsequenzen


Zitat
Damit müssen die 54 Kläger, die seit 2004 nur den alten, niedrigeren Gaspreis bezahlen, den Differenzbetrag nicht nachträglich entrichten. Das gilt auch für weitere 5000 Kunden, welche die Preiserhöhung nicht bezahlt haben. Rund 25.000 Kunden, die die Preiserhöhung nur unter Vorbehalt zahlten, können ihr Geld zurückverlangen. „Sie müssen ihre Ansprüche aber unbedingt vor Ablauf dieses Jahres bei Gericht anzeigen“, sagte Joachim Bluhm, der Anwalt der Kläger.


Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen müssen gerichtlich geltend gemacht werden (Mahnbescheid oder Klage), um die Verjährung zu verhindern.

Schicksal des Urteils für E.ON Hanse wohl besiegelt.

Offline uwes

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #8 am: 04. November 2009, 08:50:08 »
Zitat
Original von T. Schlagowski
+++wir haben gewonnen!!!!+++ein großer tag für zigtausend energiepreisprotestler, nicht nur in hamburg, sondern bundesweit+++e.on kassiert schallende ohrfeige/gerechte strafe vor hamburger landgericht+++erster und grösster gaspreis-prozess in deutschland+++hohe rückzahlungsforderungen erwartet+++großes publikumsinteresse+++enormer medienauflauf+++e.on glänzte durch völlige abwesenheit+++gratulation an dr. hörmann und ra bluhm+++verfolgt bitte die berichterstattung in den medien heute abend (regionalprogramme)+++mehr morgen im newsletter mit rück- und ausblick+++

Der Jubel sei den Hamburger Gaskunden gegönnt, aber seit der Pressemeldung des Landgerichts wissen wir dass sich nichts Neues in Hamburg ereignet hat. Sieht man die Entwicklung in Bremen, ist klar, dass der Rechtsstreit gegen den Bremer Energieversorger hier das Terrain bereits geebnet hat. Die Bremer Gerichte haben einmütig die ähnlichen und rechtlich durchaus vergleichbaren Preisklauseln des Bremer Energieversorgers schon seit mehr als 3 Jahren (!) für unwirksam erachtet und der BGH Urt. v. 28.10.2009, Az. VIII ZR 320/07 hat diese Auffassung in vollem Umfang bestätigt.

Auch die swb aus Bremen hatte immer wieder mit Blick auf die betriebswirtschaftlich erforderliche Weitergabe von Preissteigerungen die Auffassung vertreten, diese Weitergabe müsse auch bei unwirksamen Preisklauseln im Sonderkundenvertrag möglich sein.

Ich empfehle den Hamburgern, insbesondere den Vertretern von Eon Hanse, einmal die letzten Entscheidungen des BGH hierzu zur Kenntnis zu nehmen.

Dann würden die Beteiligten wissen, dass die Ankündigung eines Berufungsverfahrens nur und ausschließlich der Zeitgewinnung dient.

Es ist schon aus Verjährungsgründen zu empfehlen, die Rückforderungsansprüche zu errechnen und die erforderliche Klage sofort einzureichen.

Es steht nicht zu erwarten, dass auf die gefestigte Rechtspechung  des BGH nur Eon Hanse wegen eine Abweichung erfolgt.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline AKW NEE

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #9 am: 04. November 2009, 09:03:59 »
@ RR-E-ft

Zitat
Original von RR-E-ft
Kunden, die mit Erdgas heizen, hatten in der Regel mit den Rechtsvorgängern der E.ON Hanse (zB. HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH und HGW HanseGas GmbH) Sonderverträge abgeschlossen und werden deshalb außerhalb der Grundversorgung beliefert.

Ist dieser Ansatz auf die E.ON Avacon auch übertragbar? Hier wurden auch Sonderverträge mit den Rechtsvorgängern (z.B. Hastra) abgeschlossen. Diese Verträge wurden mehrmals in den Jahresabrechnungen von der Hastra, der Avacon und der E.ON Avacon umbenannt. Von der E.ON Avacon wurde dann, ohne den alten Vertrag zu kündigen der Tarif Classic eingeführt, ohne dass eine AGB mitgeteilt wurde oder eine aktive Handlung (Unterschrift) vom Kunden gefordert wurde.

Offline Onkel Tuca

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #10 am: 11. November 2009, 12:48:49 »
In der Urteilsbegründung findet sich folgender Satz: \"3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\" Heißt das, dass eine Berufung ausgeschlossen ist?

Gruß der Onkel.

Offline DieAdmin

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #11 am: 11. November 2009, 17:13:03 »

Offline faun

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #12 am: 18. November 2009, 13:18:59 »
Wie wird das nun weitergehen, wird die Endabrechnung und Neuberechnung, auf der Grundlage, der Preise von 2004 erfolgen ?
Dann die erfolgten zu hohen Abrechnungen, die ich ja gekürzt hatte, storniert, bzw. verrechnet ?

Mfg
faun

Offline bolli

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\"Gasrebellen\" gewinnen Prozess gegen E.ON Hanse
« Antwort #13 am: 18. November 2009, 14:20:20 »
Zitat
Original von faun
Wie wird das nun weitergehen, wird die Endabrechnung und Neuberechnung, auf der Grundlage, der Preise von 2004 erfolgen ?
Dann die erfolgten zu hohen Abrechnungen, die ich ja gekürzt hatte, storniert, bzw. verrechnet ?
Mfg
faun
Gehen Sie davon aus, dass da zunächst einmal gar nichts von alleine passiert. Es wurde lediglich entscheiden, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam war und somit kein wirksames Preisänderungsrecht  bestand.

Wer bisher einen bestimmten Preis mit Einlegung eines Widerspruchs eingefroren hat, braucht nun nichts nachzahlen. Ob aber z.B. nun der Anfangspreis eines Sondervertrages mit unwirksamer Preisanpassungsklausel maßgebend ist oder doch vielmehr erst der Preis, zu dem man Widerspruch eingelegt hat, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Insofern werden die Versorger auch ganz bestimmt nicht von sich aus neu berechnen, auch nicht auf Ihre Aufforderung hin. Ihnen wird aber durch das Urteil klar gesagt, dass nach Meinung des LG Hamburg die Preisanpassungsklauseln in den betreffenden Sonderverträgen unwirksam waren und Sie somit wahrscheinlich einen Rückerstattungsanspruch haben bzw. einbehaltene Abschläge nicht nachentrichten brauchen.

Sie müssen für sich selbst entscheiden, welchen Preis Sie dem Versorger zugestehen. Ist es der Vertragsanfangspreis und Sie haben Abschläge in Höhe eines höheren Preises gezahlt, müssen Sie ggf. einen Rückforderungsprozess anstrengen um ggf. zuviel gezahlte Gelder zurück zu bekommen. Dabei sollten Sie beachten, dass die Verjährung in diesem Bereich regelmäßig auf 3 Jahre angesetzt ist, d.h. Rückforderungsansprüche aus der Jahresrechnung 2006 müssen Sie bis Ende 2009 mittels Mahnbescheid oder Klageeinreichung geltend gemacht haben, sonst sind diese Ansprüche wohl verjährt.

Wenn Sie aber nur auf den Preis seit Einlegung Ihres Widerspruchs abstellen und auf diesen Preis auch seit diesem Zeitpunkt gekürzt haben, brauchen Sie nichts zu machen. Da wird vermutlich aus der vergangenheit nichts mehr kommen. Für die Zukunft wird der Versorger Ihnen vermutlich über kurz oder lang einen neuen vertrag anbieten (mit einer aus seiner Sicht hoffentlich gültigen Preisanpassungsklausel) und Ihnen den alten Vertrag kündigen, spätestens, wenn Sie nicht freiwillig auf den neuen Umsteigen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #14 am: 20. November 2009, 14:50:32 »

 

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