Das Urteil gilt nur für die Kläger, die eine besondere Preisanpassungsklausel im Sondervertrag hatten und lässt sich auf alle Kunden übertragen, in deren Verträgen eine ebensolche - unwirksame - Preisänderungsklausel enthalten war, insbesondere wenn auch diese den einseitigen Preisneufestsetzungen jeweils widersprochen hatten.
In der Grundversorgung besteht ein gesetzliches Preisänderungsrecht bzw. gesetzliche Preisänderungspflicht. Ob die Änderungen in Ausübung eines solchen
bestehenden Rechts gegenüber grundversorgten Kunden der Billigkeit entsprachen (vgl. BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 138/07, VIII ZR 314/07), ist
nicht Gegenstand der Entscheidung des LG Hamburg.
Kunden, die mit Erdgas heizen, hatten in der Regel mit den Rechtsvorgängern der E.ON Hanse (zB. HEIN GAS Hamburger Gaswerke GmbH und HGW HanseGas GmbH) Sonderverträge abgeschlossen und werden deshalb
außerhalb der Grundversorgung beliefert.
E.ON Hanse GrundversorgungDie Entscheidung lässt sich auch auf Sondervertragskunden übertragen, in deren Vertrag
keine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, weil der Kunde entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen
vor Vertragsabschluss nicht kannte und/oder sich
bei Vertragsabschluss (bzw. später) nicht mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.
Siehe hier.KonsequenzenDamit müssen die 54 Kläger, die seit 2004 nur den alten, niedrigeren Gaspreis bezahlen, den Differenzbetrag nicht nachträglich entrichten. Das gilt auch für weitere 5000 Kunden, welche die Preiserhöhung nicht bezahlt haben. Rund 25.000 Kunden, die die Preiserhöhung nur unter Vorbehalt zahlten, können ihr Geld zurückverlangen. „Sie müssen ihre Ansprüche aber unbedingt vor Ablauf dieses Jahres bei Gericht anzeigen“, sagte Joachim Bluhm, der Anwalt der Kläger.
Rückforderungsansprüche wegen Überzahlungen müssen gerichtlich geltend gemacht werden (Mahnbescheid oder Klage), um die Verjährung zu verhindern.
Schicksal des Urteils für E.ON Hanse
wohl besiegelt.