Wer so ein Schreiben ggf. bekommen soll, ist nach Lesart der EGS ein Sondervertragskunde, in dessen Vertrag nunmehr neue AGB des Unternehmens einbezogen werden sollen.
AGB der Erdgas Südsachsen Stand August 2009Die
\"gesetzlichen Rahmenbedingungen\" haben sich seit Inkrafttreten des EnWG 2005 und der GasGVV im Jahre 2006 überhaupt nicht geändert.
Es ist überhaupt nicht notwendig einen neuen Vertrag abzuschließen, weil es ja bereits einen wirksamen Vertrag - wenn auch ggf. mit unwirksamer Preisänderungsklausel - gibt.
Der bestehende Vertrag gilt fort, bis er von einer der beiden Vertragsteile wirksam ordnungsgemäß gekündigt wird.
Der Vertrag kann inhaltlich in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einseitig abgeändert werden. Schon der Vorbehalt zur einseitigen Anpassung der AGB innerhalb solcher verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB und ist unwirksam. Der Geltung neuer AGB muss der Kunde deshalb ausdrücklich zustimmen, sonst werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Zum Neuabschluss sollte man sich auch nicht durch den in Aussicht gestellten Bonus in Höhe von 20 EUR brutto bei Zusendenung bis zum 02.11.09 verleiten lassen. Wer den Vertrag neu abschließt, säße mit einer Erstvertragslaufzeit von einem Jahr bei dreimonatiger Kündigungsfrist und automatischer Verlängerung in der Falle. Zudem will EGS eine Einzugsermächtigung für Rechnungs- und Abschlagsbeträge und für jede individuelle Überweisung 5 EUR Schadensersatz.
Der Versorger will seine Kunden mit dem Neuabschluss von Verträgen \"Klassik\" demnach entsprechend benachteiligen. Der Kunde steht danach schlechter, weil er den Lieferanten nicht mehr monatlich wechseln kann und weil der Lieferant plötzlich - anders als bisher - zu einseitigen Preisbestimmungen berechtigt sein könnte.