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Autor Thema: Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt  (Gelesen 12720 mal)

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Offline RR-E-ft

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« am: 09. Oktober 2009, 13:42:50 »
Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt

Der Versorger beleiefert nicht nur Standardlastprofilkunden, sondern auch leistungsgemessene Kunden wie Industriekunden.

Aus der Gewinn- und Verlustrechnung der gesamten Gassparte, die bisher Gegenstand einer Beweisaufnahme war,  lässt sich deshalb nicht ersehen, ob die Deckungsbeiträge am konkreten Vertragspreis zu Lasten der betroffenen Kunden erhöht wurden. Es kommt indes auf die Entwicklung der konkreten Deckungsbeiträge am konkreten Vertragspreis an.

Offline Black

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Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #2 am: 12. November 2009, 12:29:29 »
Zitat aus der PM zu den Erwägungen des Gerichts:
Zitat
Die Tatsache, dass die Zeugen, die vom Landgericht gehört wurden, für die WEVG arbeiten oder im Auftrag des Energieversorgers die Zahlen geprüft haben, war für das Gericht kein Grund, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Zusammenfassend hält das Gericht in der Urteilsbegründung fest, dass die WEVG mit der Preiserhöhung keinen zusätzlichen Gewinn gemacht habe, sondern lediglich versucht habe, die Minderung des Gewinns mit der Preiserhöhung zu vermeiden.

Dass die Damen und Herren Richter lesen und hören können, wenn sie die Aussagen der Salzgitter-Zeugen und den Klägervortrag bewertet haben, ist sicher zu unterstellen. Und dass die Damen und Herren Richter auch die Grundrechenarten beherrschen, ebenso.

Ob diese Entscheider aber im Urteil auch dargelegt haben, wie sie mit \"eigener Sachkunde\" die GuV ausgewertet und schließlich bewertet haben, um dann zu der Schlußfolgerung zu gelangen, dass die WEVG \"keinen zusätzlichen Gewinn gemacht habe, sondern lediglich versucht habe, die Minderung des Gewinns mit der Preiserhöhung zu vermeiden\", das möchte ich gerne mal in den schriftlichen Urteilsgründen lesen.

Wenn die Damen und Herren Entscheider in den Urteilsgründen nur das Gehörte von Zeugen nachbeten, die nichts anderes bekunden, als das Ergebnis ihrer Herren, dann können wir bei Gericht genauso gut auch würfeln .....
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Offline Black

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #3 am: 12. November 2009, 14:21:34 »
@tangocharly

Worüber regen Sie sich auf? Dass das Gericht die Zeugen zugelasssen hat? Dazu war es verpflichtet, nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2008 ausdrücklich klargestellt hat, dass der Zeugenbeweis im Rahmen des § 315 BGB zuzulassen ist.

Oder darüber, dass das gericht den Zeugen geglaubt hat? Das steht im Ermessen des Gerichtes. Würde man jede Zeugenaussage von vornherein als Lüge abstempeln, nur weil der Zeuge eine Verbindung zur besagten artei hat, dann dürfte generell keiner Aussage von Lebenspartnern, Kindern, Freunden, Arbeitskollegen, Angestellten etc. mehr gelaubt werden.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline reblaus

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #4 am: 12. November 2009, 14:32:53 »
Wenn denn die Sparten GuV vorgelegen hat, dann ist daraus doch zumindest näherungsweise festzustellen, ob die Behauptung des Versorgers die Kosten seien um einen bestimmten Betrag gestiegen, zutrifft oder nicht. Das sollte auch der Verbraucheranwalt berechnen können.

Der Streit kann dann nur noch darum gehen, ob bei der Kostensteigerung die gesamten Bezugskosten maßgeblich sind, oder aber nur die Kosten für das Kommunalgas. Wobei letzteres ziemlich weltfremd wäre. RR-E-ft betreibt da wieder einmal das Geschäft der Gegenseite.

Offline bolli

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #5 am: 12. November 2009, 15:05:01 »
Zitat
Original von reblaus
RR-E-ft betreibt da wieder einmal das Geschäft der Gegenseite.
Was hat RR-E-ft an dieser Stelle mit der Gegenseite zu tun ?

Zitat
Original von Black
Oder darüber, dass das gericht den Zeugen geglaubt hat? Das steht im Ermessen des Gerichtes. Würde man jede Zeugenaussage von vornherein als Lüge abstempeln, nur weil der Zeuge eine Verbindung zur besagten artei hat, dann dürfte generell keiner Aussage von Lebenspartnern, Kindern, Freunden, Arbeitskollegen, Angestellten etc. mehr gelaubt werden.
Ich finde schon, dass es einen Unterschied macht, ob ich quasi statt einer gutachterlichen Stellungnahme eines neutralen, vom Gericht bestellten Gutachters einem von der Gegenpartei gestellten Zeugen glaube oder ob die Ehefrau bestätigt, der Mann sei um 15 Uhr bei ihr gewesen und habe daher den Einbruch nicht habe begehen können.

Ich kann übrigens den Unterschied zwischen einem persönlich vor Gericht auftretenden Wirtschaftsprüfer der Gegenseite und einem als Parteigutachten und daher nicht anerkannten Beweis eingebrachten WP-Bericht auch nicht so ganz nachvollziehen. Eingeschränkte Glaubwürdigkeit bleibt eingeschränkte Glaubwürdigkeit, egal ob schriftlich oder mündlich vorgetragenm.

Offline RR-E-ft

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #6 am: 12. November 2009, 15:06:38 »
Es erscheint unwahrscheinlich, dass vom LG Braunschweig die Revision zugelassen wurde.

Für andere Gaskunden des Unternehmens  hat die Entscheidung keine Bedeutung, da in deren  Verfahren (abhängig von der Frage des Bestehens eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts und des Zusammenspiels von Darlegen, Bestreiten, Beweisen) ein anderes Ergebnis herauskommen kann. So hatte das AG Erfurt ebenso Klagen von Tarifkunden gegen Gaspreiserhöhungen eines Stadtwerks abgewiesen, das LG Erfurt als Berufungsgericht wegen Billigkeit der Preisänderungen die dagegen gerichte Berufung (rechtskräftig) zurückgewiesen. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Erfurt hat jedoch die Zahlungsklage des selben Versorgers  gegen einen anderen Gaskunden in einem Parallelverfahren wegen nicht nachgewiesener Billigkeit eben jener streitigen Preiserhöhungen abgewiesen.

Jedes Verfahren hat sein eigenes Schicksal.

Bei bestehendem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht ist jede einzelne einseitige Preisänderung auf ihre Billigkeit hin zu kontrollieren.

Zunächst stellt sich dabei die Frage, ob wann in welchem Umfang warum die Bezugskosten (gesamte Bezugskosten und nicht etwa Teilmengen) etwaig gestiegen sind und ggf. ob ein solcher Anstieg zur Anpassung an die Marktverhältnisse auf dem vorgelagerten Markt (Großhandelsebene) jeweils erforderlich und angemessen war, wofür die  Entwicklung der Erdgasimportpreise und der Gaspreise an freien Handelspunkten einen Anhalt geben kann. Auf dem Großhandelsmarkt gibt es nur Erdgas, teils in Form von Bandlieferungen, jedoch kein \"Kommunalgas\". Die Gasbezugskosten dürfen nicht mit den Gasbezugspreisen verwechselt werden.

Auch die Frage, ob Erdgas so kostengünstig wie möglich beschafft wurde, spielt dabei eine Rolle.

Weiter stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfange ein entsprechender Anstieg bei dem preisbildenden Kostenfaktor Bezugskosten durch sinkende Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ggf. ausgeglichen werden konnte.

Selbst bei einem Einspartenunternehmen lässt sich die letzte Frage allein anhand der Zahlen aus der GuV nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten, wenn es mehrere Kundensegmente (Standardlastprofilkunden, leistungemessene Kunden)  gibt, weil sich die übrigen  Kosten innerhalb verschiedener Kundensegmente völlig unterschiedlich (gegenläufig)  entwickelt haben können.

Dies wird allein bei der Entwicklung der Netzkosten anhand der behördlichen Netzentgeltgenehmigungen deutlich, wo die Netzkosten (\"Netzentgelte\") für Standardlastprofilkunden abgesenkt, für leistungsgemessene Kunden gleichzeitig erhöht worden sein könnten.

Mann muss schon wissen, welche weiteren preisbildenden Kostenfaktoren überherhaupt in den konkret jeweils einseitig festgesetzten Preis einfließen, welchen Anteil in Ct/ kWh diese einzeln am jeweils einseitig  festgesetzten Preis haben und wie sich diese weiteren maßgeblichen preisbildenen Kostenfaktoren einzeln jeweils von Preisneufestsetzung zu Preisneufestsetzung in Ct/ kWh  ggf. verändert hatten. Soweit sich der Gaspreis aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt, kann auch die jeweilige Entwicklung der preisbildenden Kostenfaktoren, die den Grundpreis ausmachen, relevant sein.

Auf entsprechendes Bestreiten und substantiierten Vortrag des Versorgers wird regelmäßig ein gerichtliches Sachverständigengutachten für die Beurteilung der Frage der Billigkeit notwendig sein, weil es dem Gericht an eigener Sachkunde fehlen wird. Beim gerichtlichen Sachverständigengutachten  handelt es sich- im Gegensatz zum Parteigutachten - um ein zulässiges Beweismittel (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009 - VIII ZR 314/07).


Siehe zur Vertiefung auch:

Hinweisbeschluss LG Köln v. 07.01.09

AG Oldenburg, Urt. v. 19.01.09

LG Dortmund, Urt. v. 20.08.09

Offline reblaus

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #7 am: 12. November 2009, 16:00:35 »
@Bolli
Nachdem RR-E-ft klargestellt hat, dass es ihm nicht um eine Spaltung der Warenbezugskosten in Kommunal- und Industriegas geht, halte ich meinen Vorwurf nicht aufrecht.

Die nicht direkt auf kWh umrechenbaren Kosten, wie Aufwand für Personal, Zinsen, Abschreibungen etc. sind über die GuV sowieso nicht direkt auf die abgesetzte Menge umlegbar. Hierzu bedarf es einer tiefergehenden Betrachtungsweise. Diese Kosten können nicht einfach gesenkt werden, wenn der Winter mild ist. Es wird in besonders kalten und verbrauchsstarken Wintern auch nicht mehr Personal eingestellt.

Eine Betrachtung dieser Kosten kann allenfalls auf Basis eines durchschnittlichen Jahresabsatzes  erfolgen. Diese Kosten sind im Allgemeinen jedoch vernachlässigbar, da es wesentliche Kostensteigerungen dort nicht geben wird. So ist zwar mit regelmäßig steigenden Personalkosten zu rechnen sein, durch den Einsatz von Technologie oder gesunkenem Zinsaufwand, zunehmendem Auslaufen der großen Abschreibungen, werden sich Kostensteigerungen und Kostensenkungen hier die Waage halten.

Ob ein Zeuge glaubwürdig ist oder nicht, muss individuell festgestellt werden. Einer Ehefrau die den Sachverhalt glaubwürdig bezeugt, sollte größere Beweiskraft zugemessen werden, als einem unbeteiligten Dritten, der bereits mehrfach wegen Meineides verurteilt wurde.

Bei der Zeugenaussage eines Bilanzbuchhalters oder Wirtschaftsprüfers wird das Problem auch nicht in erster Linie darin liegen, dass dieser auftragsgemäß lügt, dass sich die Balken biegen, sondern dass ihm gar nicht die richtigen Fragen gestellt werden, so dass der tatsächliche Sachverhalt aus diesem Grunde im Dunkeln bleibt.

Offline RR-E-ft

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #8 am: 12. November 2009, 16:16:11 »
Zitat
Original von reblaus

Die nicht direkt auf kWh umrechenbaren Kosten, wie Aufwand für Personal, Zinsen, Abschreibungen etc. sind über die GuV sowieso nicht direkt auf die abgesetzte Menge umlegbar. Hierzu bedarf es einer tiefergehenden Betrachtungsweise. Diese Kosten können nicht einfach gesenkt werden, wenn der Winter mild ist. Es wird in besonders kalten und verbrauchsstarken Wintern auch nicht mehr Personal eingestellt.

Die relativ fixen Kosten sind über die Netzkosten einschließlich der Kosten für Messstellenbetrieb/ Messung und Abrechnung abgedeckt, die sich in den Preisblättern Netznutzung wiederfinden. Dabei gibt es oftmals einen fixen Jahresgrundpreis und variable Netzkosten in Ct/ kWh.

Mehr- und Minderbezüge aufgrund der veränderlichen Nachfragesituation (Wetter, Wirtschaftsentwicklung) werden sich wohl eher nur bei den Bezugskosten niederschlagen, wenn man die Möglichkeit der Speicherung außer Betracht lässt.

Offline tangocharly

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Verfahren vor dem LG Braunschweig fortgesetzt
« Antwort #9 am: 12. November 2009, 20:13:00 »
@reblaus

Ich weiß nicht, ob Ihnen irgendwann schon einmal eine Kostenkalkulation eines Gasversorgers vorgelegen hat. Ich bin mir auch nicht ganz sicher, ob Sie der Auffassung sind, dass dann, wenn einmal solch eine Kalkulation eingesehen wurde, damit alle Preiskalkulationen aller anderen Versorger durchsichtig werden.

Aber eines ist mir ziemlich klar, dass dann, wenn in diesem Thread Versorger mitlesen, diese sich entspannt und mit einem geballten Augenzwinkern nach Karlsruhe verbunden, zurück lehnen und dem Wrestling hier im Forum mit Unterhaltungswert zuschauen.

Apropos: Deswegen rege ich mich allerdings auch nicht auf (und Aufregung schadet der Feierabendstimmung und verdirbt die Freude auf\'s Feierabendbier) - gell, Herr oder Frau @black   ;)
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