Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Von Envia aus der Grundversorgung ...  (Gelesen 15069 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline VIPP-Blitz

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« am: 14. September 2009, 17:23:42 »
... in den EnviaM profi.

Zur Geschichte:
Als ich von Yello (wegen Widerspruchs zur Preiserhöhung) gekündigt wurde, wurde ich von envia begrüßt und per Grundversorgung versorgt. Ein angebotenen Vertrag beantwortete ich erst garnicht (damit ich nicht irgendeinen Preis akzeptiere!). Das war ab 1.12.2007
Mit der Jahresrechnung 2008 (ganz toll, es wurde mal eben nur ein Abrechnungszeitraum von 4 Wochen genommen, aber egal), der Tarif heißt Ersatzversorgung enviaM Profi, Widersprach ich dann nach §315 BGB. Ein paar Schreiben hin und her.
Dann erstmal Ruhe.

20.08.09 Ein Schreiben von envia: ... keine Anwendung ... im Rahmen eines Vertrages vereinbart (hab keinen Vertrag vereinbart!) ... Mahn- und Klageverfahren ...

08.09.09:
\"Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahren (Grund- und Ersatzversorgung)
... aus abrechnungstechnischen Gründen erhalten Sie in Vorbereitung des Prozess in den nächsten Tagen eine Schlußrechnung ... ... Hinsichtlich weiterer Stromlieferung erhalten Sie zur Abgrenzung der Rechnungsbeträge eine neue Kundennummer. ... Ihr Stromlieferungsvertrag bleibt davon ... unberührt.\"

09.09.09
\"Herzlich Willkommen ... \"
Die Schlußrechnung ist da. Ich wurde rückwirkend in einen anderen tarif gesteckt. Ab 01.03.09 bin ich jetzt enviaM Profi. Der Umstellungstermin wurde wohl willkürlich gewählt. Ein Vertragsangebot habe ich nicht erhalten. Und würde ich auch nicht unterschreiben.

Die Schlußrechnung ist sehr unübersichtlich. Es ist nicht zu erkennen, welche Abschläge welchem Vertrag zugeordnet werden. Das habe ich gleich einmal gerügt.
Der Abrechnung (alte UND neue Kundennummer) habe ich gleich einmal wegen §315BGB widersprochen und einer nachvollziehbare Abrechnung gefordert.

Also ich habe auch der neuen Abrechnung (März bis 6.8.09) widersprochen, Tarif enviaM profi.

Vor dem Mahnbescheid habe ich keine Angst. Den widerspreche ich.

Wie ernst schätzt Ihr die Lage ein?
Habe ich alles richtig gemacht?

Worauf muß ich noch achten?


Gruß
Georg

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #1 am: 14. September 2009, 17:37:32 »
@VIPP-Blitz

Es hört sich so an, als hätten Sie alles falsch gemacht.

Nachdem Sie bei Yello gekündigt haben, sind Sie erst einmal in der Ersatzversorgung Ihres Grundversorgers gelandet. Nachdem Sie binnen drei Monaten keinen neuen Vertrag abgeschlossen haben, wurden Sie durch die weitere Stromentnahme (ich nehme an, es geht um Strom) zum Grundversorgungskunden. In beiden Fällen ist der am Anfang gültige Preis Ihres Versorgers zum Vertragspreis geworden. Lediglich für später erfolgte Preiserhöhungen haben Sie das Recht zum Widerspruch nach § 315 BGB.

Sollten Sie Ihre Stromrechnung auf einen Betrag unter den Anfangspreis gekürzt haben, werden Sie diesen Teil eines Rechtsstreits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlieren. Es gibt hier im Forum zwar ein paar Mitglieder, die das anders sehen. Ausschlaggebend ist aber, dass der BGH es so sieht, dass Sie mit dem Grundversorgungsvertrag der allein durch Ihre Stromentnahme zustande kam, den seinerzeit gültigen Preis vereinbart haben.

Sie sollten daher dringendst überprüfen lassen, inwieweit Sie überhaupt eine Chance haben, einen Rechtsstreit zu gewinnen.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #2 am: 14. September 2009, 17:54:13 »
@VIPP-Blitz,

zumindest ab

Zitat
Ich wurde rückwirkend in einen anderen tarif gesteckt. Ab 01.03.09 bin ich jetzt enviaM Profi. Der Umstellungstermin wurde wohl willkürlich gewählt. Ein Vertragsangebot habe ich nicht erhalten.

kann man von einem nicht gewollten Vertrag ausgehen.

Wenn ich  mir die Seite bei EnviaM ansehe, so ist die ein Gewerbevertrag für hohen Stromverbrauch.

Haben Sie da ein Gewerbe?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline VIPP-Blitz

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #3 am: 14. September 2009, 18:04:30 »
Nein, ich habe kein Gewerbe. Und ja, es wurde immer als Gewerbe berechnet. Auch das habe ich gerügt. Aber kein Erfolg.

Ich sehe, was das zustande kommen eines Vertrages angeht die Sache anders: Envia setzt einseitig den Preis fest. Diesem habe ich nicht zugestimmt. §315BGB Abs. 3 sagt aus, dass wenn einer den Preis einseitig festsetzen konnte, dies der Billigkeitsüberprüfung unterliegen muß.

Wie sonst kann sich den ein Billiger Preis durchsetzen oder entstehen?
Wenn ein Versorger alle seine Preis überhöht ansetzt, wäre immer diese überhöhten Preise das untere Level. Und das kann es ja wohl nicht sein.
Ich finde, JEDER Preis muß der Billigkeitsprüfung unterstehen. Wenn dann BEIDE Vertragspartner sich auf einen anderen Preis EINIGEN, mag das ja dann nicht mehr zutreffen.

So eine Eingung gab es aber in meinem Fall nicht.


Gruß
Georg

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #4 am: 14. September 2009, 18:26:31 »
@VIPP-Blitz
Das mögen Sie so sehen. Manch einer wird Ihnen dabei auch zustimmen. Der Bundesgerichtshof sieht aber das Gegenteil. Die Gerichte der unteren Instanzen halten sich in der Regel daran, was der BGH an Rechtsprechung vorgibt.

Nach § 2 Abs. 2 StomGVV kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass Sie Strom aus dem Netz entnehmen. Damit haben Sie die vom Versorger veröffentlichten Preise anerkannt und vereinbart.

Ihre andere Meinung nützt Ihnen daher nichts, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Diesen werden Sie verlieren.

Wenn Sie später in einen gewerblichen Tarif eingruppiert wurden, haben Sie dann nicht deutlich günstigere Preise eingeräumt bekommen, als der Privatkunde? Wenn dem so ist, warum haben Sie diesem Tarif dann widersprochen?

Welchen Preis bezahlen Sie denn überhaupt? Wie haben Sie Ihre Abschläge berechnet? Wie hoch war der vom Versorger verlangte Anfangspreis, wie hoch der Profitarif?

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #5 am: 15. September 2009, 08:13:44 »
Zitat
Original von reblaus
@VIPP-Blitz
Das mögen Sie so sehen. Manch einer wird Ihnen dabei auch zustimmen. Der Bundesgerichtshof sieht aber das Gegenteil. Die Gerichte der unteren Instanzen halten sich in der Regel daran, was der BGH an Rechtsprechung vorgibt.

Nach § 2 Abs. 2 StomGVV kommt ein Vertrag dadurch zustande, dass Sie Strom aus dem Netz entnehmen. Damit haben Sie die vom Versorger veröffentlichten Preise anerkannt und vereinbart.

Ihre andere Meinung nützt Ihnen daher nichts, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Diesen werden Sie verlieren.
Nun, die GVVStrom sieht aber auch die Angemessenheit (Billigkeit) der Preise vor. Und da gebe ich VIPP-Blitz eben Recht: Wie soll ich einen unbilligen Grundsockelpreis in der Grundversorgung sonst rügen als durch sofortigen Widerspruch. Anders sieht das sicher bei einem Vertragsabschluß (schriftlich und widerspruchslos) zu Preisen der Grundversorgung aus.

Inwieweit die bisherige Rechtssprechung des BGH (VIII. Senat) da wirklich schon der Weisheit letzter Schluss ist, wird sich noch zeigen. Wer aber bis dahin nicht widersprochen hat, hat auf jeden Fall verloren.

Bei Strom wäre höchstens alternativ zu prüfen, wie der örtliche Liefermarkt aussieht, ob\'s da nicht preisgünstige andere Anbieter gibt. Dieser Markt sieht (zumindest bei uns) deutlich besser aus als der Gasmarkt, was nicht heissen soll, das ich damit und mit dessen Preisen gänzlich zufrieden bin. Aber wie schon an anderer Stelle gesagt, zum Prozesskostenrisiko gehört auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.  ;)

Offline VIPP-Blitz

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #6 am: 15. September 2009, 09:56:56 »
Wenn enviaM trotz geringeren Stromverkauf und Kundenrückgang einen noch höheren Gewinn macht und Dividenden ausschüttet, wie kann dann der Preis überhaupt Billig (§315 BGB) sein?

Liegt dann nicht der Verdacht nahe, dass grundsätzlich alle Preis überhöht sind?

Wie kann man gegen einen Tarifpreis Widerspruch erheben, wenn man RÜCKWIRKEND in einen anderen Tarif gesteckt wird?

Ich würde mich sehr über weitere Antworten freuen.


Grüße

Georg

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #7 am: 15. September 2009, 10:33:23 »
@VIPP-Blitz
Um weiter ins Detail zu gehen, ist es unumgänglich, dass Sie zusätzliche Fakten veröffentlichen.

@Bolli
Ich weiß, dass Sie die Hoffnung haben, der BGH könne seine Rechtsprechung bezüglich des Sockelpreises nochmals korrigieren. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkt. Es steht zwar zu vermuten, dass in Bereichen, wo das Sockelpreisprinzip offensichtlich zu nicht zu vertretenden Ergebnissen führt, dieses durchbrochen oder präzisiert wird. Die vertragliche Vereinbarung des Anfangspreises wird dies aber nur in Ausnahmesituationen betreffen. VIPP-Blitz wird mit seinem Fall keinerlei rechtliche Möglichkeiten haben, eine solche Entwicklung irgendwie zu beeinflussen.

Bei einem üblichen Stromverbrauch sind die Einsparmöglichkeiten auch weit geringer als beim Gasverbrauch. Dies bedeutet, dass das Verhältnis zwischen Streitwert und Gerichtskosten viel ungünstiger ist. Im Falle dass VIPP-Blitz unterliegt, dürften die zusätzlich entstehenden Kosten deutlich über dem liegen, was er durch seinen Widerspruch einsparen wollte.

Rechtsstreitigkeiten um wenige Hundert Euro rentieren sich immer nur dann, wenn der Rechtsanspruch ganz eindeutig gegeben ist. Alles andere sollte man nur dann betreiben, wenn man dies als Hobby ansieht, und es einem auf den einen oder anderen Hunderter nicht ankommt.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #8 am: 15. September 2009, 13:00:08 »
Zitat
Original von reblaus
@Bolli
Ich weiß, dass Sie die Hoffnung haben, der BGH könne seine Rechtsprechung bezüglich des Sockelpreises nochmals korrigieren. Dafür gibt es aber keinerlei Anhaltspunkt. Es steht zwar zu vermuten, dass in Bereichen, wo das Sockelpreisprinzip offensichtlich zu nicht zu vertretenden Ergebnissen führt, dieses durchbrochen oder präzisiert wird. Die vertragliche Vereinbarung des Anfangspreises wird dies aber nur in Ausnahmesituationen betreffen. VIPP-Blitz wird mit seinem Fall keinerlei rechtliche Möglichkeiten haben, eine solche Entwicklung irgendwie zu beeinflussen.

Na, Sie haben ja eine Vorausschaufähigkeit !!!
Erst erbitten Sie oben weitere Vertragsdetails, äußern hier aber schon mal die Gewissheit, dass sein Fall die Entwicklung nicht beeinflussen wird. Meines Wissens rekrutiert sich die Weisheitenverbreitung des BGH doch überwiegend aus der Verkündung von Urteilen zu konkreten Einzelfällen. Vielleicht wäre ja auch der von VIPP-Blitz so einer.

Übrigens könnte der Widerspruch in der gesetzlichen Grundversorgung VOR Aufnahme einer solchen ja so ein Ausnahmetatbestand sein, den Sie oben als Möglichkeit der Korrektur angeführt haben, da ansonsten die Billigkeitsprüfung des GESAMTEN Preises der gesetzlichen Grundversorgung, wie sie das Gesetz vorsieht, ja ad absurdum geführt würde.

Zitat
Original von reblaus
Rechtsstreitigkeiten um wenige Hundert Euro rentieren sich immer nur dann, wenn der Rechtsanspruch ganz eindeutig gegeben ist. Alles andere sollte man nur dann betreiben, wenn man dies als Hobby ansieht, und es einem auf den einen oder anderen Hunderter nicht ankommt.

Wie auch ich oben schon sagte:

Zitat
Original von bolli
Aber wie schon an anderer Stelle gesagt, zum Prozesskostenrisiko gehört auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #9 am: 15. September 2009, 13:19:25 »
@bolli

Meine Prognose bezog sich auf die Rechtsprechung des BGH zum vertraglich vereinbarten Anfangspreis. Mit dieser werden wir über lange Zeit leben müssen. Daneben halte ich es für denkbar, dass die Forderung solcher Preise einem EVU in Ausnahmefällen verboten sein könnte. Dazu wäre aber mit Sicherheit die gerichtliche Feststellung der Unbilligkeit von Preiserhöhungen erforderlich, auf denen der geforderte Preis beruht. Daraus könnten sich unter anderem kartellrechtliche Anforderungen an die Preisgestaltung ergeben. Im vorliegenden Fall sind solche Voraussetzungen überhaupt nicht erkennbar. Abgesehen davon würde dies einen Rückforderungsanspruch erzeugen, der völlig unabhängig von einem zuvor erfolgten Widerspruch bestehen würde.

Wie wir schon an anderer Stelle besprochen haben, ist der Widerspruch gegen ein Preisangebot des Versorgers völlig unbeachtlich, wenn diesem Widerspruch nicht die Vereinbarung eines geringeren Preises folgt, und trotz fehlender Preisvereinbarung Gas aus dem Netz entnommen wird. Wer sich gegen einen vom EVU geforderten Anfangspreis wehrt, muss mit der Nutzung der vertraglichen Leistung abwarten, bis ein anderer Preis vereinbart wurde. Anderenfalls akzeptiert er den geforderten Preis und sein Widerspruch bleibt unbeachtlich.

Wäre es anders könnte jedermann einer Preisforderung widersprechen und sich ohne Zutun des Anbieters bei dessen Leistungen bedienen, was zur Folge hätte, dass der Anbieter zwar geleistet hätte, bezüglich der Gegenleistung auf den guten Willen des Kunden angewiesen wäre.

Offline VIPP-Blitz

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #10 am: 16. September 2009, 07:54:18 »
Hallo,

Danke für die Beteiligung (ich hatte gehofft, dass sich auch noch RR-E-ft äußern würde  ;) ).

Noch ein paar Fakten:
Preisblatt für die Grund- und Ersatzversorgung:
enviaM regio (Haushalt) Brutto: 20,91 Cent je KW/h
enviaM profi (Sonstiges) Brutto: 21,21 Cent je KW/h

Mir in Rechnung gestellt wurde: 21,21 Cent je KW/h obwohl ich kein Gewerbe habe. Auch diesem hatte ich natürlich sofort widersprochen. Diese Eingruppierung konnte ich natürlich erst nach Rechnungslegung feststellen. Allein daraus dürfte bereits ein Widerspruch erfolgreich sein, denn es wurde nicht beachtet.

Ach übrigens: ich zahle derzeit einen Preis von Brutto 16,66 Cent je KW/h. Diesem Preis liegt der Preis aus dem Jahr 2002 Brutto 15,32 Cent je KW/h zugrunde. Wenn man davon ausgeht, dass auch dieser Preis bereits Unbillig war und ihn entsprechend kürzt und darauf dann wieder 2% pro Jahr bis heute draufschlägt, dann kommt ungefähr dieses Ergebnis heraus.

Ich sehe dass übrigens auch wie Bolli:
Welchen Sinn würde die Billigkeitsprüfung machen, wenn bereits der Grundpreis überhöht wäre? Da macht es auch keinen Sinn, dass die Möglichkeit besteht sich einen anderen Versorger zu suchen, da (angeblich) der MArkt den Preis regelt. Wenn diese Marktregelung aber auf einen Unbilligen Preis beruht, dann kann KEIN Preis der Billigkeit entsprechen.

Was nun reblaus?


Gruß

Georg

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #11 am: 16. September 2009, 08:44:15 »
@VIPP-Blitz

Durch die falsche Eingruppierung in den Profitarif ist die erstellte Jahresabrechnung fehlerhaft. Ihre Nachzahlung wird aber erst fällig, wenn eine korrekte Jahresabrechnung erstellt wurde. Daher dürften Sie im Moment noch auf der sicheren Seite sein.

Dies ändert sich aber dann, wenn Ihr Versorger die Jahresabrechnung korrigiert, und den Haushaltstarif anwendet. Spätestens dann sollten Sie in einem Rechtsstreit anerkennen, um die Kosten des Verfahrens auf den Versorger abzuwälzen.

Sie müssen unterscheiden zwischen Ihrer persönlichen Auffassung was richtig und gerecht ist, und der Auffassung des Bundesgerichtshofs. Ihre Auffassung wird von zahlreichen Verbrauchern und Verbraucheranwälten so auch RR-E-ft geteilt. Nur sitzt keiner von denen als Richter beim BGH und könnte an deren gegenteiligen Meinung etwas ändern. Es ist auch keiner von denen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht als Richter tätig. Die Amtsrichter folgen in der Regel dem, was der BGH vorgibt.

Vermutlich liegt Ihr Streitwert unter 600 €. Dann entscheidet das AG erst- und letztinstanzlich. Was Sie machen ist Ihre Entscheidung. Sie sollten sich nur danach nicht beklagen, wenn Sie Anwalts- und Gerichtskosten in einer mehrfachen Höhe der streitigen Stromforderung bezahlen müssen. Wer mit dem Kopf durch die Wand will, hat danach Schädelbrummen.

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #12 am: 16. September 2009, 09:31:11 »
Zitat
Original von reblaus
Wäre es anders könnte jedermann einer Preisforderung widersprechen und sich ohne Zutun des Anbieters bei dessen Leistungen bedienen, was zur Folge hätte, dass der Anbieter zwar geleistet hätte, bezüglich der Gegenleistung auf den guten Willen des Kunden angewiesen wäre.

Na, was ist denn das für eine Argumentation. Hier ist doch niemand auf einen guten Willen angewiesen. Wenn ich Gas entnehme und mich in der gesetzlichen Grundversorgung (mit einseitigem Preisbestimmungsrecht) befinde, weiss ich, dass ich einen angemessenen (der Billigkeit entsprechenden) Preis zu zahlen habe. Insofern stimmen wir doch überein, dass ich ein Vertragsverhältnis eingehe (im Gegensatz zur Ersatzversorgung). Jedoch bleibt die Fraglichkeit der Angemessenheit, und hier bitte ich den Versorger halt, mir diese nachzuweisen. Tut er dieses zufriedenstellend, gibt\'s kein Problem. Tut er dieses nicht, versuche ich eine gerichtliche Klärung der Frage zu erreichen. Hierbei hat das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ja ausdrücklich die Möglichkeit, im Falle der Unbilligkeit einen billigen Preis festzusetzen. Diesen schulde ich dann natürlich.

Ich bin nicht der Meinung, dass ich aufgrund des Unbilligkeitseinwandes dem EVU nichts zahlen muss, und es daher auf meinen guten Willen angewiesen sei. Lediglich über die Höhe der Schuld, die erst mit feststehen der Billigkeit der Preise fällig wird, bestehen unterschiedliche Auffassungen.
Das hat aber nichts mit gutem Willen zu tun sondern ist mein gesetzlich verbrieftes Recht (EnWG, GVVGas bzw. GVVStrom, BGB). Nicht das wir uns da missverstehen. Und für welche Fälle der BGH noch von seinem bisherigen Standpunkt abweichen muss bzw. wird, ist meines Wissens noch nicht abschließend geklärt (außer man vertritt die Auffassung, dass alles im Leben vorbestimmt ist, dann wäre meine Frage, wie Sie an diese Informationen kommen?  ;) )

Offline reblaus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.055
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #13 am: 16. September 2009, 10:09:36 »
@bolli

Dieses Zitat bezog sich auf Ihre Haltung, man müsse lediglich einer Preisforderung widersprechen, und wenn man dann die Ware ohne Gegenwehr des Verkäufers konsumiere, müsse man lediglich einen \"angemessenen\" Preis bezahlen, weil ein Vertrag zu den vom Verkäufer verlangten Konditionen wegen des Widerspruchs nicht zustande gekommen sei.

Sie meinen man könne das Nichtstun des Verkäufers dahingehend interpretieren, dass er seine ursprüngliche Preisforderung zurücknehme und einer Preisbestimmung nach billigem Ermessen zustimme. Die Handlung des Kunden (Gasentnahme) soll hingegen keine Willenserklärung beinhalten.

So funktionieren Willenserklärungen nicht. Wie das Wort schon sagt, wird dadurch ein Wille erklärt. Durch Nichtstun wird in der Regel kein Wille erklärt, und schon gar keine abgegebene Willenserklärung (die Preisforderung) zurückgenommen. Anderenfalls müssten wir unseren Vertragspartnern ständig mitteilen, dass wir an der irgendwann abgegebenen Willenserklärung immer noch festhalten wollen, und das zwischenzeitliche Nichtstun nichts zu sagen habe.

Es ist daher abwegig zu glauben, dass durch den Widerspruch gegen den anfänglichen Vertragspreis irgendetwas an den Vertragskonditionen geändert werden könne, wenn danach einfach Gas oder Strom aus dem Netz entnommen wird. Wer Strom aus dem Netz entnimmt, zieht seinen Widerspruch durch diese Handlung zurück. Er wird dies als redlicher Bürger schließlich nur dann tun wollen, wenn er ein Recht dazu hat. Dieses Recht ergibt sich aber nur aus einem Liefervertrag. Hierzu ist eine Preisvereinbarung notwendig, die in Ermangelung eines besseren Angebots des Versorgers in der Akzeptanz des veröffentlichten Tarifpreises liegt.

Offline VIPP-Blitz

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 19
  • Karma: +0/-0
Von Envia aus der Grundversorgung ...
« Antwort #14 am: 15. April 2011, 09:54:53 »
Nach einem Telefonat mit einem hier schreibendem Anwalt war ich schon sehr enttäuscht, dass es einen großen Unterschied gibt zwischen dem, was dieser Anwalt hier schreibt und dem, was er am Telefon sagt.

Hinsichtlich eines Prozeßgewinns gegen EnviaM macht er mir keinerlei Hoffnung. Ähnlich, wie ein anderer hier.

Nunja ...  :D

Nach dem ich den Anbieter gewechselt hatte dauerte es etwas bis ich Post mit der Klage von enviaM erhielt.

Rechtschutzversichert machte ich mich auf zu einem Anwalt.
Alle Unterlagen abgegeben, kurz gesprochen, Aussichten so lala.

Im Internet recherchiert, auch hier auf diesem HP von energieverbraucher.de .
Im übrigen bin ich vom Verein sehr enttäuscht: Meine detaillierte Anfrage wurde mit dem Satz beantwortet (sinngemäß): schauen Sie ins Forum. Ich erhielt aber keine sachliche Antwort. SCHADE!!!

Durch meine Mitarbeit erhielt der Anwalt aber DIE ENTSCHEIDENDEN Urteile für sein Schreiben an das Gericht.

Das ERGEBNIS:

EnviaM zog die Klage zurück.
Und das, obwohl ich mich als Grundversorgungskunde angeblich gegen das Preisdiktat nicht wehren könne. HA...

Ich verweise auf §17 (1), letzter Satz.
Ein Hoch auf den §315!!!

Ich danke meiner Rechtsschutzversicherung LVM und dem Anwalt aus Leipzig. Übrigens keiner aus der Anwaltliste. Einer macht nur Gas, der andere wollte nicht und wenn, dann nur über eine Honorarvereinbarung.


Gruß und Tschüß

VIPP-Blitz

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz