Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnung  (Gelesen 25121 mal)

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Offline Cremer

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Mahnung
« Antwort #15 am: 03. September 2009, 10:20:16 »
@henk0011,

könnten Sie nochmals nachfassen, ob die beiden genannten Urteile so richtig sind?

@Marion Winter,

wie ist es zwischen zeitlich Ihnen  ergangen, hatten lange keinen Kontakt?

Verjährt sind Ansprüche der RWE aus den Jahren bis 2005 einschließlich.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bolli

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Mahnung
« Antwort #16 am: 03. September 2009, 10:42:52 »
Zitat
Original von Marion winter
Hallo zusammen, habe ebenfalls eine solche Mahnung bekommen und angefangen zu zweifeln. Grob überschlagen haben sie rückwirkend alle Summen der letzten Jahre zusammen genommen. Bei meinen Zahlungen gebe ich aber immer den Monat/Jahr an für das es sein soll. Müssten da die alten Abrechnungen (über 2 Jahre alt) eigentlich schon verjährt sein.

Wenn Sie bei Ihren Zahlungen immer konkret den Monat, auf den die Zahlung anzurechnen ist, und dem Versorger auch mitgeteilt haben, dass Sie es so gehandhabt haben möchten, dürfen die nicht einfach alles in einen Topf schmeißen.

Bei der Verjährung beträgt die Frist 3 Jahre, wobei das Jahresende maßgeblich ist ( §§ 195, 199 (1) BGB). Zu beachten ist dabei, dass manche Rechnungen eine Abrechnungsperiode enthalten, die auch da vorangegangene Jahr umfasst ( z.B. Rechnung Mai 2006, Zeitraum 05/2005 - 04/2006) Maßgeblich für den Anspruch bzw. die Verjährung ist hier das Rechnungsdatum und nicht der Zeitpunkt der Abschlagszahlung.
Das heißt in der Folge, dass am 31.12.2009 Ansprüche verjähren, die in 2006 entstanden und nicht weiter verfolgt worden sind.

Offline Cremer

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Mahnung
« Antwort #17 am: 03. September 2009, 11:18:16 »
@Marion Winter,

wenn Sie auf den Zahlungen  den Verwendungszweck (Strom oder Gas, Zeitraum) vermerkt  hatten, dann dürften die RWE nicht alles zusammenschmeißen.

Was war denn aus den Mahnbescheiden aus 2005 und 2006 geworden, ggf. private E-mail oder per Telefon
MFG
Gerd Cremer
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Offline marcon

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Mahnung
« Antwort #18 am: 03. September 2009, 16:47:02 »
@h.terbeck

Im Prinzip kein schlechter Gedanke, ich halte ihn aber für recht problematisch.

1. Wie soll man alle unter einen Hut bringen (5, 10, 15 gleichlautende Stellungnahmen werden keinen Eindruck machen).
2. Für sehr problematisch halte ich es, eine juristisch einwandfreie Stellungnahme zu erstellen. Wer hat das Fachwissen, die Kompetenz und last but not least die Zeit?
3. Was würden wir mit einer solchen Aktion erreichen, außer, daß wir RWE zu viel Beachtung schenken.
4. Wir würden den Anfang machen und uns RWE als Argumentationspartner anbieten. Wir sollten nicht vergessen, daß RWE mit Sicherheit ausreichnd spezialisierte Anwälte in ihren Diensten hat.

Ich persönlich habe mir eigentlich vorgenommen nicht auf die Mahnung zu reagieren und einfach abzuwarten, was geschehen wird - ich vermute gar nichts. Wenn dann tatsächlich doch eine Reaktion auf mein nicht fristgerechtes zahlen der Forderung kommen sollte, ist immer noch Zeit zu reagieren.

Übrigens brauchen , so weit ich weiß,  Mahnungen nicht unterschrieben zu sein, um rechtsgültig zu sein.

Offline userD0010

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Mahnung
« Antwort #19 am: 03. September 2009, 20:39:22 »
marcon:
Was soll daran problematisch sein, wenn ein in seiner Wortwahl identisches Antwortschreiben die RWE erreicht.
Wir wollen -so vermute ich- nicht in ein juristisches Geplänkel mit den RWE-Anwälten einsteigen, sondern schlicht und einfach auf den Wissensstand von uns Protestlern verweisen, nämlich unseren Unbilligkeitseinwand aufrecht erhalten und damit die Nichtfälligkeit von Forderungen nochmals verdeutlichen.
Auch wäre es allenthalben angebracht, die RWE aufzufordern, eine sog. Mahnung, so sie überhaupt zulässig ist, mit Detailangaben zu versehen, nämlich Salden, Zahlungen und entspr. Daten, um daraus überhaupt die angebliche Forderung nachvollziehen zu können.

Ich denke nicht, dass es ratsam ist,  das RWE-Schreiben unbeachtet zu lassen. Nichtbeachtung führt u.U. zu ungewollten Reaktionen, auf die es dann mit größerem Aufwand zu reagieren gilt.
Im Übrigen glaube ich nicht, dass hier nur bis zu 15 Protestler betroffen sind.

Wenn zudem die RWE nicht nur ausreichend spezialisierte Anwälte in Angriffsposition zu bringen bereit ist und hieb- und stichfeste Rechtsgrundlagen in der Hand hätte, wäre statt einer sog. Mahnung wahrlich bereits bei den meisten Betroffenen der MB eingegangen.

Und soweit mir bekannt ist, sind ausschließlich behördliche Schriftsätze ohne Unterschrift gültig, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist.
Und die RWE sind hoffentlich noch immer keine Behörde, auch wenn sie in den jeweiligen \"Behörden\" ihre Mitarbeiter/Lobbyisten etc. platziert hat.

Offline fortunato

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Mahnung
« Antwort #20 am: 03. September 2009, 21:16:28 »
Sollte man hier nicht vielleicht das Kartellamt einschalten ?

Ich würde mal behaupten, dass diese Methoden seitens RWE Rhein-Ruhr schon dubiös sind.. Die RWE-Anwälte haben sich einfach nur ein paar „§315“-Kandidaten ausgesucht, nur um ein Beispiel zu setzen. Die Bezeichnung „Mahnung“ kann ich gar nicht hinnehmen, da es sich hier doch um Nichtfälligkeit von Forderungen („Unbilligkeitseinwand“) handelt.

Ich bin kein Experte, aber irgendwie kommt mir das alles schon spanisch vor.
Wir sollten was unternehmen.

Offline userD0010

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Mahnung
« Antwort #21 am: 04. September 2009, 11:11:01 »
fortunato:
Das Mahnen ist kein Alleingang der RWE Rhein-Ruhr, sondern eine konzertierte Aktion der RWE-Gruppe. Wie sonst bekämen RWE-Westfalen-Weser-Ems-Kunden exakt gleichlautende Schriftsätze zugestellt?

Leider wissen wir alle doch nicht, wie hoch der prozentuale Anteil der Protestler an der Gesamtkundenzahl der RWE-Gruppe ist, sonst könnte man doch wohl von mehr als nur ein paar § 315 Kandidaten ausgehen.

Allerdings wäre es auch nicht verwunderlich, wenn die drei Kollegen der RWE gleich- oder ähnlich lautende \"Mahn\"-Schreiben in die Welt gesetzt hätten oder setzen würden. (natürlich ohne Absprache und interne Abstimmung)

Offline marcon

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Mahnung
« Antwort #22 am: 04. September 2009, 11:43:34 »
h.terbeck:

Ihre Argumente haben etwas. Nur wie schaffen wir es:
1. Wer kann eine Antwort auf die Mahnung entwerfen, die uns nicht in juristisches Geplänkel bringt?
2. Wie schaffen wir es, möglicht viel Protestler dazu zu bringen, sich zu beteiligen - aufgrund der Beteiligung an diesem Forum sind es wohl nicht diese \"Mengen\".

Alternativ:
Würde es etwas bringen, wenn wir gegen die Mahnung lediglich Widerspruch einlegen und als Begründung für den Widerspruch nur auf die bis dato geführte Korrespondenz verweisen?

Offline BerndA

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Mahnung
« Antwort #23 am: 04. September 2009, 12:30:59 »
Hallo, Forumsmitglieder und RWE-Leidtragende,

ich habe für meine Widerspruchseinleger heute folgendes Schreiben an die RWE geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende August 2009 haben Sie erneut vielen Verbrauchern, die Widerspruch nach § 315 BGB gegen die Festsetzung der Strompreise eingelegt haben, eine Mahnung zugesandt.

Abgesehen davon, dass die angegebenen Zahlungsrückstände in diesen Mahnungen nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt sind und in vielen Fällen auch erheblich von früher geltend gemachten Forderungsbeträgen abweichen, beziehen Sie sich in diesen Schreiben auf zwei Urteile des Landgerichtes Osnabrück von April 2009 und des Amtsgerichtes Halle (Westf.) von Juni 2009 .

Da uns diese Urteile nicht vorliegen, und wir diese auch in den Archiven der genannten Gerichte nicht ermitteln können, bitten wir um Übersendung einer Kopie beider Urteile, damit wir Ihre Begründungen in den Mahnungen auch nachvollziehen können.

Darüber hinaus weisen wir Sie erneut darauf hin, dass Ihre Mahnungen wegen der eingelegten Widersprüche nach § 315 BGB ins Leere laufen, da mögliche Forderungen Ihrerseits bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt sind und somit nicht fällig sind.

Da Ihnen diese Rechtslage durch unsere vielen Hinweise zu diesem Thema inzwischen auch bekannt sein dürfte, werden wir unseren Mitgliedern empfehlen, Ihre Mahnungen in Zukunft nur noch unbeantwortet zur Kenntnis zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen


Sobald mir die oben genannten Urteile vorliegen, werde ich mich informationshalber wieder melden.

B. Ahlers
BdEv Münsterland

Offline fortunato

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Mahnung
« Antwort #24 am: 07. September 2009, 08:36:40 »
@ BerndA

Vielen Dank.

Offline BerndA

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Mahnung
« Antwort #25 am: 09. September 2009, 21:31:45 »
Hallo RWE-Mahnungsgeschädigte,

auf eine Bitte meinerseits hin hat die RWE reagiert und mir tatsächlich die beiden Urteile des LG Osnabrück und des AG Halle (Westf.) als Kopien zugesandt.

Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.

Bei der Frage der so genannten \"analogen Anwendung\" des § 315 BGB haben beide Gerichte dann auf die schon bekannten und auch vom BGH für zulässig gehaltenen Argumente zu den Wechselmöglichkeiten und der fehlenden Monopolstellung hingewiesen.

Das war aber bei vorhandenen Verträgen immer schon so. Die meisten Kunden bei RWE sind aber \"Tarifkunden\" in der Grundversorgung und in diesen Fällen hat der BGH immer eine direkte Anwendung des § 315 BGB ausdrücklich zugelassen !!!

Auch in dem in den Urteilen angesprochen BGH-Urteil vom 28.03.2007 AZ VIII ZR 144/06 ging es gerade nicht um einseitige festgelegte Preise bei Tarifkunden, sondern ebenfalls um Sondervertragskunden, die sich bekannterweise per Vertrag auf einen Preis geeinigt hatten.

Insofern sind die Urteile für den Großteil der angemahnten Kunden überhaupt nicht maßgebend. Man vergleicht also hier auf sehr oberflächliche Art, oder ganz bewußt \"Äpfel\" mit \"Birnen\" !

Der \"normale\" Kunde kann dies jedoch nicht erkennen, bekommt es mit der Angst zu tun und zahlt. Das wäre aber genau die falsche Reaktion !

Der informierte Verbraucher weis vielmehr, das die Argumente der RWE in diesem Fall nicht auf ihn zutreffen, und zahlt deshalb nicht.

Stattdessen heftet er die Mahnung einfach ab und freut sich auf sein kommendes Wochenende !

Mit freundlichen Grüßen

BerndA

BdEv Münsterland

Offline marcon

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Mahnung
« Antwort #26 am: 09. September 2009, 22:04:41 »
@ BerndA

Als \"Starter\" des Themas \"Mahnung\" danke ich (sicher auch im Namen vieler RWE gefrusteter) BerndA ganz herzlich für seine Bemühungen und seinen auf- und erklärenden Beitrag.

Mit Freude werde ich seinem Rat folgen und mich auf das kommende Wochende freuen.

Offline Cremer

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Mahnung
« Antwort #27 am: 09. September 2009, 22:59:20 »
@berndA,

na dann mal beide Urteile in die Sammlung zum BdEV
MFG
Gerd Cremer
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Offline fortunato

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Mahnung
« Antwort #28 am: 10. September 2009, 21:02:24 »
@ BerndA

herzlichen Dank!  :)


@ RWE

Frechheit..  :evil:



Ich wünsche Allen ein schönes, erholsames Wochenende!

Offline Wolfgang_AW

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Mahnung
« Antwort #29 am: 20. September 2009, 00:30:43 »
@ BerndA

Ich habe die beiden Urteile LG Osnabrück AZ: 5 O 2525/07 sowie AG Halle (Westfalen) Az: 2 C 272/09 nun ebenfalls in Hardcopy vorliegen und muss Ihnen hinsichtlich Ihrer Aussage

Zitat
Bei näherer Beschäftigung mit diesen beiden Urteilen fällt jedoch auf, dass die beklagten Verbraucher in beiden Verfahren eindeutig \"Verträge\" mit den RWE abgeschlossen hatten, bei denen eine direkte Anwendung des § 315 BGB , wie auch schon öfters im Forum angesprochen, natürlich ausscheidet.
widersprechen.

In beiden Urteilen geht es nach meinem Dafürhalten um Verträge in der Grundversorgung.
Wie von Ihnen allerdings angeführt verneinen die Gerichte die Anwendung des § 315 BGB wegen der fehlenden Monopolstellung der Energieversorger.

In den Entscheidungsgründen des LG Osnabrück heißt es u.a.:
Zitat
(…) Die Belieferung der Beklagten mit Strom erfolgte in allen Fällen auf der Grundlage des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages, wobei der Vertragsabschluss zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifen erfolgte. Die jeweils … vorgenommenen Preiserhöhungen wurden durch das zuständige Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt. (…) Es ist unstreitig, dass die Änderung der Tarife öffentlich bekannt gegeben und somit gem. § 4 Abs. 2 AVBEltV grundsätzlich wirksam geworden sind.

Die Beklagten können sich nicht erfolgreich unter Hinweis auf § 315 Abs. 3 BGB auf die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung berufen. Die zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsverträge sehen kein ausdrücklich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S. des § 315 BGB vor, so dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB nicht in Betracht kommt. In § 4 AVBEltV ist geregelt, dass das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu den jeweiligen Tarifen und Bedingungen Strom zur Verfügung stellt. Bei den jeweiligen allgemeinen Tarifen handelt es sich um diejenigen, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden und Gegenstand öffentlicher Bekanntmachung waren. Die Klägerin ist somit nicht frei in der Bestimmung der zu erbringenden Leistungen.

Allerdings wird die Höhe des Tarifes ohne Mitwirkung des Tarifkunden festgesetzt, so dass eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB in Betracht kommt. Raum für eine analoge Anwendung ist allerdings nur dann gegeben, wenn der dem § 315 BGB grundsätzlich innewohnenden Schutzgedanke zu übertragen ist. Dies wäre der Fall, wenn die Beklagten auf den seitens der Klägerin angebotenen Vertragsabschluss angewiesen wären, um ihre Stromversorgung sicherzustellen. In diesem Fall käme der Klägerin eine monopolartige Stellung zu, deren Missbrauch auszuschließen wäre.(…)

Eine Monopolstellung der Klägerin, die diese hätte missbräuchlich hätte ausnutzen können, ist demnach nicht festzustellen. Die festgesetzten Stromtarife sind daher nicht in entsprechender Anwendung des § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen.

Aus den Entscheidungsgründen des AG Halle (Westfalen)

Zitat
… war jedenfalls Ende 2003 bereits ein Energielieferungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Denn mit diesem Schreiben begrüßte die Klägerin den Beklagten als neuen Kunden und teilte ihm mit, dass er auf Grund der allgemeinen Tarife der Klägerin nunmehr beliefert werde.

Die Klägerin bewies die Veröffentlichung der Preise, als auch die Genehmigung durch das Landesministerium.

Weiter aus den Entscheidungsgründen:

Zitat
… Eine Billigkeitskontrolle kann trotzdem nicht stattfinden, weil der Beklagte durch schlüssiges Verhalten die Preiserhöhung der Klägerin genehmigt hat. Der Beklagte hat nämlich weiterhin von der Klägerin Strom bezogen, ohne einzuwenden, dass er die Strompreise für überhöht hielt.
(…)
Darüber hinaus wäre eine Preiskontrolle nach § 315 BGB ohnehin nicht vorzunehmen, weil die Klägerin am Wohnort des Beklagten im Jahre 2004/2005 kein Versorgungsmonopol mehr hatte. … Der Beklagte hätte, wenn er das gewollt hätte, einen anderen Stromversorger wie z.B. (geschwärzt) wählen können. Siehe dazu BGH Zivilsenat, Urteil vom 28.03.2007, VIII ZR 144/06, Rn 17 bei Juris.
(…)
Eine Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. Die Rechtsache hatte nämlich weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO. Die entscheidenden Rechtsfragen sind obergerichtlich inzwischen geklärt.

Des Weiteren siehe die Einlassung von RR-E-ft

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

 

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