Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnbescheid  (Gelesen 28260 mal)

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Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid
« Antwort #15 am: 21. Oktober 2009, 18:20:47 »
Es steht doch jedem frei, ob er sich anwaltlich beraten/ vertren lassen möchte oder etwaig ohne eine solche Beratung/ Vertretung die Klageforderung anerkennt.

Offline pferd1953

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Mahnbescheid
« Antwort #16 am: 21. Oktober 2009, 19:17:53 »
Hallo, danke für Eure Antworten,

ich hätte mir aber gewünscht, jemand würde meine Fragen beantworten, es gibt doch bestimmt viele die auch das Produkt IDEAL von der N-Ergie bezogen haben.

Wenn dies ein Sondervertrag war, hätte ich M.E. gute Chancen und ich würde mir dies auch wieder zutrauen, wenn es beim Amtsgericht in Nürnberg bleibt, weiter zu machen.
LG
pferd1953

Offline reblaus

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Mahnbescheid
« Antwort #17 am: 21. Oktober 2009, 19:55:32 »
@pferd1953
Es hängt nicht unbedingt von dem gewählten Tarif ab, ob Sie einen Sondervertrag abgeschlossen haben oder nicht. Wenn Sie bei Einzug oder Einbau der Gasversorgung einen Vertrag unterschrieben haben, in dem von der AVBGasV oder GasGVV abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, haben Sie einen Sondervertrag abgeschlossen. Anderenfalls ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass Sie ein Grundversorgungskunde sind.

Sollten Sie einen solchen Sondervertrag besitzen, und die Preisänderungsklausel unwirksam sein, haben Sie Chancen das Verfahren auch ohne Anwalt zu gewinnen. Anderenfalls sollten Sie es vergessen. Selbst mit Anwalt sind die meisten dieser Verfahren bisher verloren gegangen. Ohne fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse haben Sie nicht die geringste Chance die Unbilligkeit der Preiserhöhungen darzulegen.

Offline Resist

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Mahnbescheid
« Antwort #18 am: 22. Oktober 2009, 10:51:46 »
Hallo zusammen,

ich habe Stellung genommen, und zwar widerspreche ich den Forderung aus dem Jahr 2005 (wegen Verjährung). Da die Beträge nicht kalenderjährlich ausgewiesen sind kann keine Berechnung erfolgen.
Ansonsten werde ich mich wegen ein paar hndert Euro nicht mit den Herrschaften anlegen, dafür habe ich keine Zeit und Energie, aber das hatte ich für mich von Anfang an beschlossen. Mir ging es hauptsächlich darum mal ein Zeichen gegen die Preispolitik zu setzen.
Den Rest der Forderungen habe ich beglichen. D.h. ich werde die Herrschaften noch ein wenig weiter (ver)ärgern mit den ihren offenen Forderungen aus 2005.
Desweiteren habe ich von einem anderen Gaspreisrebell erfahren, dass mit einem Gespräch mit der N-Ergie die Option im Raum steht u.U. sich aussergerichtlich zu einigen. Es könnte sein, dass die N-Ergie merkt, dass sie ohne Kunden noch blöder dasteht. Denn sowohl unser \"Rebellenkollege\" als auch wir sind jetzt gewechselt.

Falls jemand das Preisblatt mit den allg. Bedingungen zu IDEAL benötigt, ich habe eines, welches ab dem 1. April 2002 gültig war,

Viele Grüße
resist

Offline pferd1953

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Mahnbescheid
« Antwort #19 am: 22. Oktober 2009, 13:14:01 »
Hallo Resist,

ich könnte so ein Preisblatt zu dem Produkt IDEAL gebrauchen, könntest Du mir eins mailen? (WernerGaul@fcn-cluberer.de)

Ich habe übrigens Rücksprache mit Frau Ahrens genommen, bei einem Streitwert( ca. 400 €) verlangt Sie allerdings in einer Sondervereinbarung 595 \"Euronen\".

Meine Verträge bei der N-Ergie sind nach Ihrer Meinung Sonderverträge. Es freut mich, dass „Reblaus“ auch meint, dass ich das Ding gewinnen könnte—wenn die N-Ergie jedoch erreicht, dass das Landgericht für zuständig erklärt wird, muss ich jedoch einen Anwalt nehmen.

Was würdet Ihr machen?
Im Übrigen kenne ich mich sehr gut im Strafrecht (ehrenamtlicher Richter) und im Sozialrecht aus, bisher habe ich ja auch noch nicht einmal einen Anwalt konsultiert sonder immerhin 3 Jahre die N-Ergie ohne Rechtsbeistand getrotzt.
LG
Werner

Offline RuRo

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Mahnbescheid
« Antwort #20 am: 22. Oktober 2009, 21:53:23 »
Zitat
Original von pferd1953
Bitte nicht einfach sagen zum Anwalt gehen, das kann ich mir nicht erlauben.

Zitat
Original von pferd1953
Was würdet Ihr machen?

Ich bin irritiert, da ist guter Rat teuer  :rolleyes: , evtl. angemessene 595 \"Euronen\" in einen professionellen Rechtsbeistand investieren - nee, geht ja nicht wegen Zitat 1 - Zwickmühle.

Prozesskostenfonds des BdE wäre beizeiten eine gute Option gewesen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline xy78

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Mahnbescheid
« Antwort #21 am: 23. Oktober 2009, 17:16:17 »
keine Rechtschutzversicherung???  8o 8o
Ich hafte nur für das was ich sage/schreibe, nicht für das was Ihr versteht  :D

Offline pferd1953

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Mahnbescheid
« Antwort #22 am: 24. Oktober 2009, 14:43:45 »
Leider nicht!

Offline pferd1953

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Mahnbescheid
« Antwort #23 am: 26. Oktober 2009, 09:52:50 »
Hallo Leute,

wollte Euch nur berichten, dass ich Klage eingereicht habe und hoffe, dass das Gericht den Verweisungsantrag an das Landgericht verwirft.

LG
Pferd1953

Offline reblaus

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Mahnbescheid
« Antwort #24 am: 26. Oktober 2009, 10:29:31 »
@pferd1953

Ich bin allerdings nicht der Auffassung, dass Sie bereits dann einen Sondervertrag abgeschlossen haben, wenn der von Ihnen bezahlte Tarif als \"Sondertarif\" bezeichnet wurde.

Soweit Ihre Anwältin über den Tarif hinaus vertragliche Vereinbarungen gefunden hat, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, und vor allem die Preisanpassungsklausel nicht dem gesetzlichen Leitbild entspricht, haben Sie beste Aussichten den Rechtsstreit zu gewinnen.

Offline RR-E-ft

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Mahnbescheid
« Antwort #25 am: 26. Oktober 2009, 18:55:26 »
Zitat
Original von pferd1953
Hallo Leute,

wollte Euch nur berichten, dass ich Klage eingereicht habe und hoffe, dass das Gericht den Verweisungsantrag an das Landgericht verwirft.

LG
Pferd1953

Klage eingereicht mit welcher Hoffnung?

Offline Resist

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Mahnbescheid
« Antwort #26 am: 27. Oktober 2009, 19:32:57 »
Hallo zusammen,

Neues von der Rechtsabteilung der N-Ergie:
in einem Gespräch mit der Rechtsabteilung hat unser „Gasrebellenkollege“ von der N-Ergie erläutert bekommen, dass eine außergerichtliche Einigung bedeutet, dass sie (die N-Ergie) auf die Forderungen weiter besteht, dass man bestenfalls um die Zinsen und die Klage herumkommt. D.h. die N-Ergie besteht auf Begleichung der offenen Forderungen plus Gerichtskosten, falls die Akte schon weiter ans Gericht gegangen ist. Angeblich wurde die Rechtsabteilung angewiesen (letztendlich vom Aufsichtsrat mit Vorsitzenden Dr. U. Maly) gegen alle säumigen Zahler vorzugehen, um Geld in die leeren Stadtkassen zu bekommen.  Angeblich will die N-Ergie von allen „Rebellen“ (ca. 1000) nun das Geld eintreiben, egal wie lange es dauert und wie viel es kostet.

Das ist für mich mehr als enttäuschend. Da ich jedoch keinen Wert auf eine gerichtliche Auseinandersetzung lege, zahle ich nun die offenen Forderungen (plus Gerichtskosten) und wechsle zum 30.11. zu einem neuen Gasversorger.

Nur ein Trost bleibt, die Höhe der Forderungen die die N-Ergie an mich hat, haben die locker in ihren ganzen Aufwand für Forderungsmanagement, Rechtsabteilung und Anwälte stecken müssen.

Das war´s dann. Tschüss N-Ergie.

Offline userD0013

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Mahnbescheid
« Antwort #27 am: 31. Oktober 2009, 18:54:16 »
Hallo zusammen,

das Preisblatt, gültig ab 1.4.2002, für die Tarife Ideal S (Allgemeiner Tarif), Ideal M und Ideal L habe ich auch noch. Darin sind die (damaligen) Arbeits- und Grundpreise aufgelistet.
Außerdem liegt mir noch ein Schreiben der N-Ergie aus März 2007 vor, in dem für das Produkt ERDGAS SMART geworben wird. Darin heißt es u.a.:

\"Sollten Sie also kein Interesse an ERDGAS SMART haben und keinen Sondervertrag mit der N-ERGIE (für IDEAL M oder IDEAL L) unterzeichnet haben ...\"  

Damit bezeichnet die N-ERGIE ihre Tarife Ideal M und L doch selbst als Sonderverträge.
Oder sehe ich da irgendwas falsch?

Gruß hby

Offline Cremer

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Mahnbescheid
« Antwort #28 am: 31. Oktober 2009, 18:57:15 »
@hbv,

es ist nicht nur vom Arbeitspreis, sondern auch vom Grundpreis und ebenso von den Vertragsbedingungen abhängig, ob es ein Sondervertrag ist oder nicht.

@resist,

da sind Sie jetzt auf das Pokerspiel der N-ergie reingefallen, wenn Sie jetzt aufgeben.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RuRo

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Mahnbescheid
« Antwort #29 am: 01. November 2009, 10:16:28 »
Und so sieht es der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 225/07 vom 15.07.09):

Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Gas um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 36 Abs. 1 EnWG 2005) oder um Normsonderverträge handelt, kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Versorgung - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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