Nachdem das Landgericht Oldenburg auf die Berufung des Beklagten Stadtwerks die Klage der Verbraucher nach Einholung eines Sachverständigengutachtens erneut abgewiesen hatte, liegt die Sache nunmehr - erneut - dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vor.
Der Senat hatte schon zuvor das Berufungsurteil auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom
8. Juli 2009 - Vlll ZR 314107, NJW 2009, 2894).
Nunmehr ist die Sache mit Beschluss vom 9. Juli 2013 bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-359/11 vom VIII. Senat analog § 148 ZPO ausgesetzt worden.
Das Verfahren trägt das Az.
VIII ZR 76/13Nunmehr ist das Verfahren fortzusetzen. Entsprechendes wurde beantragt.
Zur Erinnerung:
Es handelt sich unverändert um das Verfahren, das vom AG Delmenhorst im Jahre 2006 zugunsten der Verbraucher entschieden worden war.
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