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Autor Thema: Hohe Abrechnung nach Trennung  (Gelesen 3096 mal)

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Offline Fireblade72

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Hohe Abrechnung nach Trennung
« am: 24. Juni 2009, 02:02:19 »
Hallo

Auf Grund der Trennung von meiner noch Frau und Auszug aus dem gemeinsamen haus, habe ich jetzt eine saftige Schlussrechnung von
E(off) bekommen. Anscheinend hat meine liebe EX den Anschluss
umgemeldet.
Was kommt auf mich jetzt zu und wie soll ich mich verhalten ???
Gibt es eine Wiederspruchsvorlage gegen Schlussrechnung ???
Oder soll ich schon mal einen Anwalt suchen ???
Bitte um Hilfe

Gruß

Gregor

Offline T. Schlagowski

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Hohe Abrechnung nach Trennung
« Antwort #1 am: 01. Juli 2009, 12:32:57 »
So leid es mir tut, aber wenn Sie zuvor keinen schriftlichen Widerspruch nach §315 BGB  bei der E.ON Hanse eingelegt haben, wird man die Schlussrechnung (vorausgesetzt, es sind keine inhaltlichen Fehler enthalten) wohl grundsätzlich akzeptieren müssen. Da nützt Ihnen ein RA auch nicht mehr viel, wenn Sie überhaupt für so etwas einen finden sollten.

Offline RR-E-ft

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Hohe Abrechnung nach Trennung
« Antwort #2 am: 01. Juli 2009, 15:55:04 »
@Fireblade72

Es ist nicht ersichtlich, was Sie an der Schlussrechnung überhaupt stört. Die Rechnung ist gewiss nicht saftiger, nur weil Sie von ihrer Frau getrennt leben und ausgezogen sind.

Zitat
Original von Fireblade72
Was kommt auf mich jetzt zu und wie soll ich mich verhalten ???

Womöglich eine einsame Zeit, in der Sie sich anständig verhalten sollten.  ;)

Zu beachten ist jedoch, dass der Energielieferungsvertrag (ob Sondervertrag oder Grundversorgung) zuvor mit beiden Ehegatten als Vertragspartner abschlossen worden sein kann, wenn der vertraglich vereinbarte Energiebezug von Anfang an dem ehelichen Haushalt diente, § 1357 BGB.

Waren  beide Ehegatten Vertragspartner geworden, kann nicht einer von beiden den Vertrag allein wirksam kündigen. Die Kündigung muss durch beide Vertragspartner des EVU einheitlich erfolgen. Waren beide Ehegatten  Vertragspartner geworden, liegt aber keine einheitliche Kündigung dieses Vertrages vor, so besteht er ungekündigt weiter fort - mit beiden Vertragspartnern auf Kundenseite. Sind zwei Personen zugleich Vertragspartener des EVU, sind sie Gesamtgläubiger in Bezug auf den vertraglichen Lieferanspruch und Gesamtschuldner in Bezug auf die vertraglichen Abrechnungsforderungen.

Sollten Sie - auch - Vertragspartner dees Vertrages gewesen sein (wofür schon die Abrechnung an Sie spricht) haben Sie also ggf. ein Problem, wenn Sie selbst den Vertrag nicht wirksam gekündigt haben und ausgezogen sind. Auch wenn man gemeinsam einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, nach Trennung aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, schuldet man weiter die Mietzahlungen als Gesamtschuldner bis der Mietvertrag wirksam gekündigt wird.

Sollte neben der Trennung eine Scheidung im Raume stehen, müssen Sie sich wohl sowieso an einen Rechtsanwalt wenden, mit dem auch solche \"Folgesachen\" zu besprechen sind.

Ob der bisherige Vertrag nun ein Sondervertrag war und ggf. unwirksame Preisänderungen umfasst, ist wieder eine völlig andere Frage.

Wenn Sie sich im konkreten Einzelfall rechtlich beraten lassen wollen, müssen Sie sich dafür einen Anwalt suchen.

Offline Fireblade72

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Hohe Abrechnung nach Trennung
« Antwort #3 am: 04. August 2009, 12:09:15 »
Hallo

Ich denke ich habe einfach zu wenig Informationen in meinem ersten Posting reingebracht.
Ich bin einer der Protestler und habe auch fleissig die Abschlagzahlungen gekürzt. Natürlich habe ich die Billigkeit in Frage gestellt (Wiederspruch).
Auch habe ich jedes Jahr meine eigene Abrechnung aufgestellt und die Abrechnungen von EON gekürzt.
Nach dem Auszug aus meinem Haus hat meine EX den Vertrag gekündigt und danach habe ich diese besagte Schlussrechnung erhalten  :evil:.
Letzten Jahresabrechnung die ich kurz zuvor erhalten habe, habe ich ebenfalls sofort wiedersprochen. Seit dem ist Ruhe eingekehrt, leider befürchte ich das sie nicht lange anhällt X(.
Bin mittlerweile seit 2005 dabei bei dem Protest.

Gruß

Fireblade72

Offline T. Schlagowski

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Hohe Abrechnung nach Trennung
« Antwort #4 am: 06. August 2009, 22:01:06 »
Hallo, Gregor,

na, gratuliere, dann sollte doch alles klar sein.

Die Forderungen bleiben bis auf Weiteres nicht fällig (die aus 2005 sind sogar inzwischen verjährt), das gilt für Gaspreis-Protestler, die (noch) Kunden bei E.ON Hanse sind genauso wie für diejenigen, die inzwischen doch schon gewechselt haben und zuvor den Gaspreisen schriftlich widersprochen haben.

Angesichts des kürzlich erfolgten Hinweisbeschlusses des Hamburger LG wird E.ON Hanse kaum noch etwas gegen Dich ernsthaft unternehmen können.

Einfach gelassen das Urteil Mitte September abwarten. Dann wird E.ON Hanse wohl eine neue Schlussrechnung erstellen müssen, die vermutlich Deine bisher vorgenommenen Kürzungen im Wesentlichen bestätigen werden; die Landesgruppe Hamburg wird hierzu zu gegebener Zeit noch genaue Informationen geben.

Gruß

Thomas

 

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