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Autor Thema: E.ON kündigt Vertrag  (Gelesen 37493 mal)

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Offline Martinus11

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E.ON kündigt Vertrag
« am: 14. Juni 2009, 21:41:29 »
Hallo,
mein bestehender Vertrag \"BestpreisGas\" wurde mir zum 31.7.09 \"wegen einer Systemumstellung\" gekündigt. Wenn ich keinen neuen Vertrag bei EON oder einem anderen EVU abschließe, so werde ich zu den Preisen der Grund- und Ersatzversorgung beliefert. So heißt es im Schreiben.

Können die einfach einseitig den Vertrag kündigen und was hat das für Auswirkungen auf meinen Widerspruch, den ich nun seit ca. 3 jahren aufrecht erhalte?

Haben andere Gaspreis-Rebellen das gleiche Schreiben bekommen?


Martinus11

Offline bjo

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #1 am: 14. Juni 2009, 22:17:41 »
Hallo,

E.on handelt da wohl etwas undurchsichtig!

Grundversorgung-PDF Hnweise auf Seiten des Tarifs
http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Erdgas/Grundversorgung/GasGVV.pdf


http://www.eon-bayern-vertrieb.com/pages/eby-vertrieb_de/Privatkunden/Erdgas/E.ON_BestpreisGas/index.htm

klären um was für ein Vertragsverhältnis es sich handelt!
- wenn es ein Sondervertrag ist Kündigungsklausel prüfen!

Offline Martinus11

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #2 am: 15. Juni 2009, 14:21:00 »
Hallo,
nein, ich habe keinen Sondervertrag.

Anhand der von dir verlinkten Website wird deutlich, dass der alte Tarif wohl tatsächlich generell und für alle nicht mehr angeboten wird. Es ist offenbar keine \"Spezialität\" für Preis-Rebellen. Dennoch frage ich mich, ob ich den dort ersatzweise angeboten, neuen Tarif \"komfort\" tatsächlich nehmen soll. Bzw., ob so ein Tarifwechsel Auswirkungen auf meinen Widerspruch hat.

Nicht, dass dadurch mein Widerspruch irgendwie aufgehoben wird oder eine Art Zustimmung zu den aktuellen Preisen des neuen Tarifs erteilt wird.

Da ich keinen günstigeren Preis bei einem anderen Anbieter bekomme, als den von mir bezahlten (alten) Preis von vor 3 Jahren, bräuchte sich wegen mir gar nichts zu ändern.

Offline RR-E-ft

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #3 am: 15. Juni 2009, 14:53:17 »
Bestand bereits ein Grundversorgungsvertrag (mit einem der Billigkeitskontrolle unterliegendem gesetzlichen einseitigem Leistungsbestimmungsrecht) so ist die ordentliche Kündigung eines solchen Vertrages durch den Grundversorger unzulässig, § 20 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Der Vertrag kann folglich nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden.

Durch den Weiterbezug von Energie ändert sich am bestehenden Vertrag nichts (so jedenfalls BGH, Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 TZ. 20).

Wählt man hingegen selbst einen anderen Tarif/ Vertrag, so schließt man dabei grundsätzlich einen neuen Vertrag mit Vereinbarung des neuen  Anfangspreises ab, was zur Folge hat, dass Widersprüche aus der Vergangenheit für die Zukunft keine Wirkung mehr entfalten. Den neu vereinbarten Anfangspreis muss man wegen der Neuvereinbarung dann für die Zukunft zahlen.

Offline bolli

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #4 am: 15. Juni 2009, 21:37:16 »
Hallo Martinus11

Zitat
Original von Martinus11
Hallo,
nein, ich habe keinen Sondervertrag.

Nicht, dass dadurch mein Widerspruch irgendwie aufgehoben wird oder eine Art Zustimmung zu den aktuellen Preisen des neuen Tarifs erteilt wird.

wenn ich mir den neuen Komfort-Tarif so anschaue dann vermute ich mal, dass der alte BestPreis doch ein Sondertarif war, auch wenn er nicht expliziet so benannt wurde.

Kannst diesbezüglich auch mal HIER lesen. Der Grundtarif ist meistens der teuerste Tarif, den ein EVU anbietet.

Zitat
Original von Martinus11
Da ich keinen günstigeren Preis bei einem anderen Anbieter bekomme, als den von mir bezahlten (alten) Preis von vor 3 Jahren, bräuchte sich wegen mir gar nichts zu ändern.

Das ist genau das Problem. Mit einem neuen Vertrag erkennst du zunächst einmal den dortigen Grundpreis an. Du kannst zukünftigen Preiserhöhungen in jedem Fall wegen Unbilligkeit widersprechen. Inwieweit dieses auch für den Preissockel bei Vertragsabschluss gilt, ist selbst beim BGH noch nicht iendeutig geklärt, da der 8. Senat dieses verneint, der Kartellrechtssenat es bejaht.
Wenn du keinen neuen Vertrag abschließt und in die Grundversorgung rutschst (am besten ohne einen Grundversorgungsvertrag zu unterschreiben), kannst du diesen Tarif in jedem Fall mit dem Unbilligkeitseinwand angreifen. Ausgang allerdings noch offen, da noch nicht viele höchstrichterliche Entscheidungen.

Gruß
bolli

Offline Martinus11

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #5 am: 16. Juni 2009, 13:09:34 »
Olala, waren meine Befürchtungen berechtigt. Danke an beide.

Laut Auskunft einer Mitarbeiterin von EON ist der \"BestpreisEON\" ein Mittelding aus Grundtarif und Sondertarif.
Von den grundsätzlichen Konditionen her ist er ein Grundtarif, z.B. gibt es keine feste Vertragslaufzeit. Allerdings ist er in 4 Verbrauchsstufen unterteilt und ab der Stufe 3 gibt es günstigere Preise als beim Grundtarif. Da im letzten Jahr bei mir nach der Stufe 3 abgerechnet wurde und der Unterschied damit zum Tragen kam, war ich damit - laut der Mitarbeiterin - \"Mittelding-Kunde eines Zwischentarifs\".

Sehe ich es richtig, dass ich trotz des beanspruchten Preisunterschiedes ab Stufe 3 im Hinblick auf die Kündigungsfrage wie ein normaler Grundtarif-Kunde gestellt bin? Und damit gemäß §20/1.3 GVV eine einseitige Kündigung durch EON nicht möglich ist?

Außerdem dürfte ich in den vergangenen Jahren öfters nach Stufe 2 abgerechnet worden sein, weil der Verbrauch bei mir gestiegen ist und ich mich letztes Jahr ganz knapp an der Verbrauchsgrenze befand. Zumindest in diesen Jahren war ich ganz eindeutig nur Grundtarif-Kunde.

Offline Martinus11

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #6 am: 01. Juli 2009, 00:36:01 »
Keiner, der was zum Vertragsstatus dieses \"Mitteldinges\" sagen kann?

Ist es also am besten, ich mache gar nichts und widerspreche vorsorglich dem für mich dann anstehenden Grundversorgungstarif?


Grüße,

Martinus11

Offline bolli

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #7 am: 01. Juli 2009, 10:13:39 »
Zitat
Original von Martinus11

Sehe ich es richtig, dass ich trotz des beanspruchten Preisunterschiedes ab Stufe 3 im Hinblick auf die Kündigungsfrage wie ein normaler Grundtarif-Kunde gestellt bin? Und damit gemäß §20/1.3 GVV eine einseitige Kündigung durch EON nicht möglich ist?

Bezüglich des Vertragsstatusses scheint mir eine individuelle Rechtsberatung bei einm RA Ihres Vertrauens (ggf. siehe Anwaltsliste BdEV) angebracht. Da ist so einfach nicht zu beantworten.

Bezüglich Kündigung ist festzustellen, dass ein Sondervertrag sehr wohl einseitig gekündigt werden darf, aber eben nur fristgerecht. Was das im einzelnen bedeutet, muss vertraglich vereinbart sein.
Das gilt auch für Tarifkunden mit individuellen Verträgen. Lediglich die Grundversorgung kann vom Grundversorger nicht so ohne weiteres gekündigt werden, soll aber bei Ihnen ja wohl auch nicht.

Gruß
bolli

Offline Martinus11

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #8 am: 02. Juli 2009, 10:42:26 »
Hm, scheint so, als ob mit dem Auslaufenlassen eines Tarifes die EVUs ein probates Mittel hätten, Ihren Rechtsstatus zu verbessern.  :(

Offline oberpfälzer

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #9 am: 03. Juli 2009, 21:17:13 »
Hallo zusammen,

ich habe ebenfalls ein Kündigungsschreiben erhalten. Bin zu einem mit dem Thema bewanderten Rechtsanwalt gegangen (Adresse auf der homepage vom Bund der Energieverbraucher).

Meine Vertragsart = Sondervertrag, trotz Tarifbezeichnung (Family). Man darf sich von den Sondertarifen nicht irritieren lassen. Die Sondertarife sind als Sonderverträge zu werten.

Mein Einwand: E.ON hat kein Kündigungsrecht. E.ON muss nachweisen, dass sie ein Kündigungsrecht haben. Ich hatte keinen Sondervertrag unterschrieben und gültige Geschäftsbedingungen mit Kündigungsrecht wurden mir nicht übergeben. Habe der Kündigung widersprochen. Bin recht entspannt.

Wäre ich Tarifkunde gewesen, würde ich die neuen Tarife mit einem Unbilligkeitseinwand ablehnen.

Zudem hat E.ON  m.E. einen formalen Fehler begangen. Die Kündigungsschreiben wurden nicht handschriftlich unterzeichnet. Damit sind die Kündigungen nicht wirksam. Das bedeutet bei entsprechendem Widerspruch zumindest Zeitgewinn.

Servus.

Offline aranblau

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #10 am: 16. Juli 2009, 15:08:04 »
Hallo,
ich stehe vor dem gleichen Problem (\"Kündigung\" des BestpreisGas-Tarifs) und habe ebenfalls beanstandet, dass die sogenannte Kündigung nicht formwirksam ist. E.ON hat mir zwar geschrieben, ist aber auf die Formunwirksamkeit mit keinem Wort eingegangen. Nach den Vertragsbedingungen ist zur Kündigung die \"Textform\" erforderlich. Ist das denn überhaupt mit der Schriftform (samt eigenhändigen - nicht z. B. eingescannten - Unterschriften) gleichzusetzen?

Offline Martinus11

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #11 am: 17. Juli 2009, 11:40:04 »
Mit Formalien, die nachholbar sind, lässt sich dieser \"Krieg\" wohl kaum gewinnen.
So wie ich das verstanden habe, musst du als erstes klären, ob normaler oder Sondervertrag und davon abhängig dann die Kündigung als solche angehen, sprich, als unrechtmäßig anfechten.

Offline Christian Guhl

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #12 am: 17. Juli 2009, 12:21:38 »
@Martinus11
Natürlich lassen sich Verstöße gegen Formalien heilen. Den Krieg wird man damit nicht gewinnen. Aber auch der Gewinn einer Schlacht ist bares Geld wert !
Es muss sich in diesem Fall übrigens um einen Sondervertrag handeln. Die Grundversorgung dürfte überhaupt nicht gekündigt werden.
@aranblau
Textform für die Kündigung ist in der GVV vereinbart. In den AVB hiess es früher \"Die Kündigung bedarf der Schriftform\". Jetzt kommt es darauf an, ob der Versorger die GVV wirksam in den Vertrag einbezogen hat. Eine Mitteilung, in der es heisst : \"Ab sofort gelten die GVV für den bestehenden Vertrag\", dürfte dafür nicht ausreichen.

Offline Martinus11

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #13 am: 20. Juli 2009, 17:25:02 »
Hatte heute eine telefonische Rechtsberatung bei einem Anwalt.

Der meinte folgendes:
Ich soll der Kündigung widersprechen, da ich keine speziellen Vereinbarungen (Sondervertrag) unterschrieben hätte und somit von einem Grundversorgungsvertrag auszugehen sei. Die Verbrauchsstaffelung meines Tarifes und die Inanspruchnahme eines gestaffelt vergünstigten Preises sei seiner Meinung nach noch nicht ausreichend, um allein deswegen von einem Sondervertrag auszugehen.

Was das Formale angeht, da meinte er allerdings, das Schreiben genüge der erforderlichen Schriftform. Dieses Argument könne ich mir sparen.

Offline RuRo

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E.ON kündigt Vertrag
« Antwort #14 am: 20. Juli 2009, 17:59:18 »
Zitat
Original von Martinus11
Hatte heute eine telefonische Rechtsberatung bei einem Anwalt.

Der meinte folgendes:
Ich soll der Kündigung widersprechen, da ich keine speziellen Vereinbarungen (Sondervertrag) unterschrieben hätte und somit von einem Grundversorgungsvertrag auszugehen sei. Die Verbrauchsstaffelung meines Tarifes und die Inanspruchnahme eines gestaffelt vergünstigten Preises sei seiner Meinung nach noch nicht ausreichend, um allein deswegen von einem Sondervertrag auszugehen.

Was das Formale angeht, da meinte er allerdings, das Schreiben genüge der erforderlichen Schriftform. Dieses Argument könne ich mir sparen.

Nach meiner unbescheidenen Meinung ist das Beratungsergebnis nicht konsequent.

Wie @RR-E-ft weiter oben schon schrieb: \"Kündigung geht im Rahmen der Grundversorgung überhaupt nicht, sondern nur bei einem Sondervertrag.\" Dann ist die weitere Schlussfolgerung der \"widersprochenen Kündigung\" Unsinn.

Im übrigen ist dies bei nahezu allen Streitigkeiten die \"Gretchenfrage\" - Tarif- oder Sondervertragskunde? - wer das so ohne weiteres am Telefon beantworten kann - Respekt.

Die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und die jüngste Entscheidung des OLG Düsseldorf sehen das etwas komplexer und widmen dem Status gleich mehrere Seiten einer Urteilsbegründung. Und weil die eingeschlagene Richtung von grundlegender Bedeutung zu sein scheint, wird Revision auch gleich zugelassen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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